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Honorargestaltung für Steuerberater 10/2023 / 1 Rechtsentwicklung: Entwickelt die Rechtsprechung mit der Zeit eine "besondere Hinweis- und Informationspflicht" zu Honoraren?

Dr. Dario Arconada Valbuena, Dr. Andreas Nagel
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Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet. Gleiches soll auch für Steuerberater gelten. Neben der allgemeinen Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO oder § 4 Abs. 4 StBVV kann sich in Einzelfällen eine von der Rechtsprechung entwickelte "besondere Hinweis- und Informationspflicht" ergeben.

Übersicht über die Rechtsprechung

Die Gemeinsamkeiten der Urteile (EuGH, Urteil v. 12.1.2023, C-395/21; BGH, Urteil v. 2.7.1998, IX ZR 63/97; BGH, Urteil v. 24.5.2007, IX ZR 89/06; OLG München, Urteil v. 2.2.2022, 15 U 2738/21 Rae; LG Stuttgart, Urteil v. 11.7.2016, 27 O 338/15) der letzten Jahre liegen darin, dass die Streitigkeiten auf Grundlage von Honorarvereinbarungen ­entstanden sind. Die Mandanten haben ihre Berater mit verschiedenen Leistungen beauftragt, z. B. die Erstellung einer steuerlichen Selbstanzeige oder der Vertretung in einem Kündigungsschutzprozess.

In den Vergütungsvereinbarungen wurde in den meisten Fällen eine Honorierung auf Basis des Zeitaufwands vereinbart. Es wurden auch in einigen Fällen Pauschalhonorare vereinbart, die sich am Wert der Dienstleistung orientierten und zusätzliche Leistungen abdecken sollten. Häufig wurde neben den Stundensätzen eine Art Auffangklausel aufgenommen, die ein Vielfaches der gesetzlichen Gebühren vorsah.

In allen Urteilen kam es zu Auseinandersetzungen über die Höhe der Vergütung und die Art der Abrechnung. Die Gerichte mussten entscheiden, ob die von den Rechtsanwälten gestellten Rechnungen gerechtfertigt waren und ob die Honorarvereinbarungen den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.

Insgesamt zeigen die Urteil...

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