Steuerberater dürfen die Einhaltung des Mindestlohngesetzes bescheinigen
Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) haften Auftraggeber, die Subunternehmer einschalten, für Zahlung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer des Subunternehmers wie ein Bürge. Daher werden einige Steuerberater von ihren Mandanten gebeten, zu bescheinigen, dass diese die Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingehalten haben. Steuerberater sind im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zur Erstellung dieser Bescheinigungen befugt. Da es sich um eine Nebenleistung zur Lohn- und Gehaltsbuchführung handelt, stellt die Erstellung der Bescheinigung eine zulässige Rechtsdienstleistung dar.
Gleichzeitig ist die Ausstellung einer Bescheinigung durch den Steuerberater, dass die Vorschriften des Mindestlohngesetzes durch den Mandanten eingehalten wurden, über ihre Berufshaftpflichtversicherung versichert. Steuerberater und ihre Mandanten sind damit im Falle eines Fehlers vor finanziellen Schäden geschützt.
Musterformulierung
Die Bundessteuerberaterkammer hat zur Unterstützung der Berufsangehörigen für die Bescheinigung eine Musterformulierung erarbeitet, die diesen Anforderungen entspricht:
Erstellung der Lohnbuchführung durch den Steuerberater selbst:
„Hiermit bescheinigen wir, dass im Rahmen der auf der Grundlage der von uns erstellten Lohnbuchführung und der vom Mandanten erteilten Erklärungen und Nachweise durchgeführten Prüfung in dem Zeitraum vom … bis … keine Verstöße gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes festgestellt wurden.“
oder alternativ:
„Hiermit bescheinigen wir, dass nach der auf der Grundlage der von uns erstellten Lohnbuchführung und der vom Mandanten erteilten Erklärungen und Nachweise durchgeführten Prüfung in dem Zeitraum vom … bis… die Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingehalten wurden.“
Erstellung der Lohnbuchführung durch den Mandanten oder andere Dritte:
„Hiermit bescheinigen wir, dass im Rahmen der auf der Grundlage der uns vorgelegten Abrechnungen der Löhne und Gehälter und der vom Mandanten erteilten Erklärungen und Nachweise durchgeführten Prüfung in dem Zeitraum vom … bis … keine Verstöße gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes festgestellt wurden.“
Weitere Informationen der BStBK zu diesem Thema
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
3.626
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.6472
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
866
-
Baden-Württemberg erstattet rechtswidrige Rückforderungen von Corona-Soforthilfen
812
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
808
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
674
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
55714
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
555
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
547
-
Wann sind Gartenarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?
545
-
Überbrückungshilfe III NRW ist beihilferechtskonform
29.04.2026
-
Vorabanforderung nur mit erkennbarer Ermessensausübung
22.04.2026
-
Subventionsbetrug bei den Überbrückungshilfen
22.04.2026
-
Gesenkte Umsatzsteuer durch weniger Ausnahmen möglich
20.04.2026
-
VG Hamburg legt deutsche Überbrückungshilfen dem EuGH vor
15.04.2026
-
Wer haftet bei GbR-Auflösung vor Schlussabrechnung?
08.04.2026
-
Baden-Württemberg erstattet rechtswidrige Rückforderungen von Corona-Soforthilfen
01.04.2026
-
Verspätungszuschlag zur Feststellungserklärung
01.04.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten
01.04.2026
-
Erklärungspflicht
01.04.2026