Auslegung des Begriffs Reisekostenvergütungen

Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder sind steuerfrei. Fraglich ist, ob eine Steuerbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn eine Geschäftsreise i. S. des steuerlichen Reisekostenbegriffs vorliegt.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 EStG kommt nicht nur für Arbeitnehmer in Betracht, sondern gilt sinngemäß auch für Freiberufler und ehrenamtlich Tätige (auch neben Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale möglich). Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Leistungen ist, dass die Mittel aus öffentlichen Kassen stammen. Hierzu zählen inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, Kammern und Verbände, die einer Dienstaufsicht und Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegen. Zu den Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 EStG zählen z. B. auch Fahrtkostenerstattungen.

Beispiel zu einem ehrenamtlichen Ausbilder

A ist nebenberuflich als ehrenamtlicher Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr tätig. In 2014 zahlte im der Kreisfeuerwehrverband für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung i. H. von 3.000 Euro. Für die 100 Fahrten zwischen der Wohnung und dem Ausbildungsort (und zurück) mit dem PKW wurde A zusätzlich eine Kilometerentschädigung i. H. von 480 Euro gezahlt. Die Kilometerentschädigung wurde nach der Gemeindeverordnung i. V. m. dem Brandschutzgesetz wie folgt berechnet: 100 Fahrten x 8 km x 2 x 0,30 Euro = 480 Euro.

Aus steuerlicher Sicht zählen die 100 Fahrten zu den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Finanzverwaltung geht daher davon aus, dass die Steuerbefreiung zu versagen ist, weil keine Geschäftsreisen i. S. des (steuerlichen) Reisekostenbegriffs durchgeführt wurden. Zu berücksichtigen sei die Definition der "Auswärtstätigkeit" in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG.

Praxis-Tipp: Unterschiedliche Reisekostenbegriffe

Das FG Schleswig-Holstein ist hierzu anderer Auffassung (Urteil v. 19.11.2014, 5 K 65/13) und betont, dass bei der Bestimmung des Begriffs "Reisekostenvergütung" nicht von dem einkommensteuerrechtlichen Reisekostenbegriff auszugehen ist. Es sei zwischen dem steuerlichen und dem sonstigen öffentlich-rechtlichen Reisekostenbegriff zu unterscheiden. Der Begriff "Reisekostenvergütung" leite sich aus den jeweils einschlägigen leistungsrechtlichen Regelungen (hier Gemeindeverordnung i. V. m. dem Brandschutzgesetz) ab. Bestimmen daher leistungsrechtliche Regelungen, dass (z. B.) im Rahmen des Ehrenamts bereits dann eine Dienstreise vorliegt, wenn der ehrenamtlich Tätige vom eigenen Wohnort zum Dienstort fährt, kommt § 3 Nr. 13 EStG zur Anwendung, auch wenn aus steuerlicher Sicht Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erstattet werden (so auch schon FG Nürnberg v. 18.2.1993, VI 131/87).

Die Steuerbefreiung gilt aber nur insoweit, wie der Aufwand als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wäre (BFH, Urteil v. 8.10.2008, VIII R 58/06). Da auch der Betriebsausgabenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt ist, hat A nach Abzug des steuerfreien Betrags nach § 3 Nr. 13 EStG (100 Fahrten x 8 km x 0,30 Euro = 240 Euro) noch 240 Euro (480 Euro – 240 Euro) zu versteuern.

Da gegen die Entscheidung des FG Schleswig-Holstein ein Revisionsverfahren vor dem BFH (Az. des BFH: VIII R 58/14) läuft, versteht es sich von selbst, dass einschlägige Fälle offen gehalten werden sollten, bis der BFH entschieden hat.

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