Sofern der Wortlaut der Vorschrift darauf abstellt, dass die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sein muss, deren Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist, kann das dazu verleiten, immer und ausschließlich auf die Steuerfestsetzung abzustellen. Der Wortlaut des Gesetzes ist dahingehend eindeutig. Dieser Ansatz stützt die These, dass die gesonderte Feststellung lediglich die Funktion eines zwischengeschalteten Verfahrens einnimmt und im Ergebnis darauf abzielt, eine Steuerfestsetzung vor- bzw. nachzubereiten und in ebendiese Steuerfestsetzung einzufließen. Demnach steht die Steuerfestsetzung im Mittelpunkt, die gesonderte Feststellung ist nur dienendes Hilfsverfahren.

Dieser Ansatz berücksichtigt jedoch nicht, dass die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung für die gesonderte Feststellung nur sinngemäß anzuwenden sind, nicht wörtlich (§ 181 Abs. 1 S. 1 AO). Meines Erachtens zielt § 181 Abs. 5 S. 1 AO in seinem Wortlaut ausschließlich auf einstufige Verfahren ab, in denen eine gesonderte Feststellung als Grundlagenbescheid unmittelbar in einer Steuerfestsetzung ausgewertet wird. Wendet man die Vorschrift über § 181 Abs. 1 S. 1 AO auch in mehrstufigen Feststellungsverfahren an, kann dies m.E. nur mit der Maßgabe erfolgen, dass anstelle der "Steuerfestsetzung" die gesonderte Feststellung auf der nächsten Stufe tritt (vgl. BFH v. 13.7.1999 – VIII R 76/97, BFHE 189, 309; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 181 Rz. 19, [Lfg. 179 1/2024). Eine wortgenaue Anwendung des § 181 Abs. 5 S. 1 AO ist also nur möglich, wenn die gesonderte Feststellung unmittelbar Einfluss in eine Steuerfestsetzung findet. Muss der Grundlagenbescheid erst in anderen Feststellungsbescheiden ausgewertet werden und so mindestens eine weitere Stufe zur Steuerfestsetzung überwinden, darf der Rechtsanwender die Vorschrift über § 181 Abs. 1 S. 1 AO nur sinngemäß anwenden, wodurch m.E. auf die Verjährung der nächsten Stufe abgestellt werden muss.

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