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Sommer, SGB V § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung / 2.5 Aktuell vereinbarte Details für eine Terminvermittlung nach dem TSVG

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 33

Bereits am 20.6.2019 hatten sich die KBV und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss (vgl. § 87 Abs. 3) auf konkrete Eckpunkte zum TSVG geeinigt. Neben der notwendigen Klärung der Vergütung, wie die Maßnahmen aus dem TSVG mit Wirkung zum 11.5.2019 extrabudgetär vergütet werden (vgl. dazu § 87b), sind damit zusammenhängende weitere Details für die Terminvermittlung durch den Hausarzt, die offenen Sprechstunden und die Behandlung neuer Patienten sowie die Vermittlung eines Behandlungstermins durch die Terminservicestelle im Akutfall festgelegt worden.

Danach gehören zu den infrage kommenden TSVG-Konstellationen die

  • Terminvermittlung durch die Terminservicestellen (TSS-Vermittlungsfall und TSS-Akutfall),
  • Terminvermittlung durch den Hausarzt beim Facharzt (HA-Vermittlungsfall),
  • offene Sprechstunde,
  • Behandlung neuer Patienten.

Aufgrund der Einigung der Partner des BMV-Ä ist die Vermittlung für einen dringenden Facharzttermin durch den Hausarzt (HA-Vermittlungsfall) wie folgt definiert worden: Ein Termin gilt als medizinisch dringend erforderlich, wenn er innerhalb von 4 Kalendertagen liegt, nachdem der Hausarzt eine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt hat. Geklärt wurde zudem, dass Hausärzte den in § 87 b vorgegebenen Zuschlag von 10 Euro auf die Versichertenpauschale auch erhalten, wenn ein Patient den vermittelten Termin beim Facharzt nicht wahrnimmt.

Augenärzte, Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte, Neurologen, Orthopäden, Psychiater und Urologen gehören zur grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung und müssen ab 1.9.2019 mindestens 5 Stunden pro Woche als offene Sprechstunde (d. h. ohne vorherige Terminvereinbarung) anbieten. In der offenen Sprechstunde werden alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudget...

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