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Maßgeblichkeit des Steuerbilanzgewinns für die Gewinngrenze in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Leitsatz

Unter "Gewinn" im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Korrekturen um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen sind nicht vorzunehmen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Der für das Streitjahr ermittelte Steuerbilanzgewinn betrug von 199.309,90 EUR. In den steuerlichen Gewinn wurden nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreie Erträge, ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG von 120.000 EUR sowie nichtabziehbare Betriebsausgaben eingerechnet, sodass dieser 89.795,90 EUR betrug.

Das Finanzamt teilte der Klägerin mit, dass der für den IAB maßgebliche Gewinn unter Einbeziehung der außerbilanziellen Hinzu- bzw. Abrechnungen zu berechnen sei. Ohne die Gewinnminderung durch den IAB betrage dieser 209.795,90 EUR und übersteige damit die maßgebliche Grenze von 200.000 EUR des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Der IAB wurde daher nicht gewährt.

Der Einspruch gegen den ESt-Bescheid blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Nach dem Urteil des FG ist die Klage begründet. Der beantragte IAB nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 120.000 EUR ist gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Nach Auffassung des FG ist unter "Gewinn" im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen (z. B. Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG) ist nicht vorzunehmen.

§ 7g EStG enthält keine eigenständige Definition des Begriffs "Gewinn". Das Gesetz stelle auf den nach § 4 E...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Maßgeblichkeit des Steuerbilanzgewinns und nicht des z. B. unter Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen ermittelten steuerlichen Gewinns für die Gewinngrenze in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG als Voraussetzung für die ...

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