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Ausgangsvermerke bei Ausfuhrlieferungen aus dem europäischen Ausland (zu § 6 Abs. 4 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

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Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 6.9 Abs. 16 UStAE.

Gelangt ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Inland in das Drittlandsgebiet, kann unter den Voraussetzungen des § 6 UStG eine Ausfuhrlieferung vorliegen. Für die Ausfuhrlieferung müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Gegenstand muss nachweislich in das Drittlandsgebiet gelangen.[1]
  • Wenn der Abnehmer den Gegenstand selbst in das Drittlandsgebiet befördert oder versenden lässt, muss es sich um einen ausländischen Abnehmer handeln.[2]

Der liefernde Unternehmer muss die Voraussetzungen buch- und belegmäßig nachweisen.[3] Dieser Nachweis betrifft insbesondere das tatsächliche körperliche Gelangen des Gegenstands in das Drittlandsgebiet. Seit dem 1.7.2009 muss der Nachweis regelmäßig in dem elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS[4] mit dem Ausgangsvermerk geführt werden. Der Ausgangsvermerk wird aufgrund der Ausgangsbestätigung oder des Kontrollergebnisses der Ausfuhrzollstelle erstellt und weist nach, dass der Gegenstand tatsächlich körperlich in das Drittlandsgebiet gelangt ist. Allerdings sind nach dem EU-Zollrecht auch Fallkonstellationen zulässig, in denen die Ausfuhranmeldung nicht in dem Mitgliedstaat des Ausführers abzugeben ist:

  • Der Verpackungsort oder der Ort der Verladung befindet sich in einem anderen Mitgliedstaat.
  • Abgabe der Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle[5] (in einem anderen Mitgliedstaat), wenn der Wert der Ausfuhrsendung 3.000 EUR nicht überschreitet und die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen.
  • In begründeten Fällen kann die Ausfuhranmeldung nach Art. 791 ZK-DVO bei einer anderen Zollstelle abgegeben werden, als der, in deren Bezirk der Ausführer seinen Sitz hat oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden.
Wichtig

In d...

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