Spekulationen mit Bitcoins und deren steuerliche Folgen
Mit der seit 2009 existierenden virtuellen Währung "Bitcoin" können Waren und Dienstleistungen im Internet bezahlt werden, mittlerweile ist das Internetgeld aber auch in den Fokus von Spekulanten gerückt. Die erzielbaren Kursgewinne waren im Jahr 2013 außerordentlich hoch: Lag der Kurs für einen Bitcoin auf Online-Börsen wie bitcoin.de im März 2013 noch bei rund 70 EUR, überschritt er im November bereits die Marke von 700 EUR. Anleger, die rechtzeitig ein- und ausgestiegen waren, konnten ihr Kapital somit innerhalb weniger Monate mehr als verzehnfachen.
Grundregeln der Besteuerung geklärt
Mehrere parlamentarische Anfragen des FDP-Finanzexperten Frank Schäffler an die Bundesregierung haben nun Licht in die Besteuerung der Wertzuwächse gebracht. Aus der Antwort geht hervor, dass der Rücktausch von Bitcoins in Euro innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Anleger müssen ihre realisierten Kursgewinne innerhalb der Jahresfrist somit mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Wie bei anderen Spekulationsgeschäften auch (z. B. mit physischem Gold), bleiben aber auch hier Gewinne bis zu 600 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Anleger sollten aber beachten, dass es sich bei diesem Betrag lediglich um eine Freigrenze handelt. Übersteigen die steuerpflichtigen Spekulationsgewinne eines Jahres den Betrag von 600 EUR auch nur geringfügig, muss der komplette Gewinn versteuert werden.
Spekulationsgeschäfte, bei denen zwischen Kauf und Verkauf der Bitcoins mehr als ein Jahr liegen, bleiben hingegen komplett steuerfrei. Auch Abgeltungsteuer wird von Bitcoin-Gewinnen nicht einbehalten.
Hinweis: Anleger müssen ihre (steuerpflichtigen) Bitcoin-Transaktionen somit in der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung erklären (auf Seite 2, Zeilen 41 bis 48). Es bietet sich an, dieser Erklärung eine eigene Aufstellung über die erfolgten Transaktionen beizufügen.
Verlustverrechnung
Anleger müssen nicht nur ihre Gewinne versteuern, sie können auch Verluste, die sie mit steuerpflichtigen Bitcoin-Spekulationen erlitten haben, mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen, z. B. mit Gewinnen aus anderen Bitcoin- oder Immobilienverkäufen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen bis zum Veranlagungszeitraum 2013 zudem noch mit Erträgen aus Kapitalanlagen nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist jedoch nicht möglich.
Offene Fragen zur Verbrauchsfolge
Momentan noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie Veräußerungsgewinne und Haltefristen ermittelt werden müssen, wenn der Anleger Bitcoins nacheinander angeschafft, im selben Depot gehalten und anschließend sukzessive wieder veräußert hat. Für diese Fälle muss insbesondere geregelt werden, welcher Kauf der jeweiligen Veräußerung zuzuordnen ist (Verbrauchsfolge). Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort darauf hingewiesen, dass es zu dieser Frage bislang keine abgestimmte Auffassung zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder gibt.
Steuerexperten gehen indessen davon aus, dass bei Bitcoin-Spekulationen – wie in gleichgelagerten Fällen – die sog. Fifo-Methode („First-in-First-out“) zur Anwendung kommt, wonach die zuerst angeschafften Bitcoins den zuerst veräußerten zugeordnet werden können.
Hinweis: Geklärt werden muss darüber hinaus auch, wie Bitcoins zu behandeln sind, die in verschiedenen "Wallets" (= elektronischen Geldbörsen) gehalten werden.
Vollzug der Steuergesetze
Auf die Frage, ob die Finanzverwaltung geschuldete Steuerforderungen aus Bitcoin-Spekulationen angesichts der Anonymität der Transaktionen überhaupt faktisch durchsetzen kann, zeigte sich die Bundesregierung gelassen: Die Anonymität und Abwicklung der Transaktionen über das Internet sei kein neuartiges Problem, so die Antwort. Das Bundeszentralamt für Steuern sei damit beauftragt worden, "die Landesfinanzbehörden bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels zu unterstützen, indem es das elektronische Dienstleistungsangebot beobachtet". In welcher Form dies erfolgt, wurde nicht erklärt.
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