Bundesrat: Steuerliche Förderung der Elektromobilität

Der Bundesrat möchte die Verbreitung und Nutzung von Elektroautos steuerlich fördern und hat dazu am 10.7.2015 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht.

Der Bundesrat sieht Bedarf, die sog. Elektromobilität weiter zu fördern. Ohne eine zusätzliche steuerliche Förderung sei das Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahr 2020 rd. 1 Mio. Elektroautos auf der Straße zu haben, nicht zu erreichen. Die mögliche steuerliche Förderung der Elektromobilität hat der Bundesrat in einem Gesetzentwurf vom 10.7.2015 ausgearbeitet.

Anfang 2014 waren gerade einmal etwas mehr als 12.000 Elektroautos in Deutschland zugelassen. Um die Marktdurchdringung zu fördern und damit die angestrebte Reduzierung des Kohlendioxidausstoßes zu erreichen, werden die bereits bestehenden Maßnahmen, insbesondere die Befreiung von der Kfz-Steuer, und auch die im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) vorgesehenen Vorteile für Elektroautos nicht ausreichen.

Geplante Maßnahmen

Der Entwurf des Bundesrats zu einem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Gewährt ein Arbeitgeber eine kostenfreie oder verbilligte Möglichkeit, die privaten Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuges seiner Arbeitnehmer aufzuladen, soll der geldwerte Vorteil für das Aufladen der Batterien steuerfrei sein. Diese Steuerfreiheit wird nur Sachbezüge umfassen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 46 EStG-E) und soll nur für die Jahre 2015 bis 2019 gelten (§ 52 Abs. 4 EStG-E).
  • Mittels Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen im betrieblichen Bereich sollen Unternehmen zu entsprechenden Investitionen animiert werden. Danach soll von den AK/HK einmalig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine Sonderabschreibung zusätzlich zur linearen AfA abgezogen werden können. Diese ist rückläufig gestaltet und beträgt im Jahr 2015 = 50 %, in 2016 = 40 %, in 2017 = 30 %, in 2018 und 2019 noch 20 %. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind reine Elektrofahrzeuge, Hybridelektrofahrzeuge, sog. Range-Extender-Fahrzeuge sowie Ladevorrichtungen. Es müssen jeweils neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein (§ 7e EStG-E).

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Weitere Maßnahmen sollen geprüft werden

Zudem hat der Bundesrat am 10.7.2015 auch zwei Entschließungen verfasst und bittet darin die Bundesregierung, folgende Maßnahmen zu prüfen:

  • Eine Förderung der Nutzung von Zweirädern mit Elektrounterstützung bzw. mit Elektroantrieb, indem das sog. Dienstwagenprivileg auf Zweiräder ausgedehnt wird.
  • Einführung einer Umweltprämie. Privatpersonen könnte für die Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs ein Kaufzuschuss i. H. v. 5.000 EUR gewährt werden. Beim Erwerb eines verbrauchsarmen Plug-In-Hybridfahrzeuges würde der Zuschuss 2.500 EUR betragen.
  • Zusätzliche Maßnahmen um kurzfristig ein flächendeckendes System von schnellladefähigen Aufladestationen zu schaffen.

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität, BR-Drucksache 114/15 (Beschluss) und BR-Drucksache 167/15 (B)