Rz. 18

Der Fortsetzungsfeststellungsantrag setzt gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 ein berechtigtes Interesse voraus. Das berechtigte Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern (BVerwGE 53 S. 134, 137; BSG, SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4). Ein Feststellungsinteresse als Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses kommt – abgesehen von Fällen der Präjudiziabilität – im Grundsatz in 3 verschiedenen Richtungen in Betracht: wegen eines Schadensersatzinteresses, eines Rehabilitierungsinteresses und wegen des Wiederholungsvorbeugungsinteresses. Teilweise wird auch eine selbständige Fallgruppe der Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition angenommen (vgl. z. B. Wolff, in: Sodan/Ziekow, § 113 Rn. 282 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 12.11.2007, 2 LA 423/07). Dabei sind vom Rechtsuchenden die Umstände substantiiert darzulegen, die sein Feststellungsinteresse begründen (BSG, Urteil v. 10.7.1996, 3 RK 27/95, BSGE 79 S. 33; BVerwGE 53 S. 134; BVerwG, NVwZ 1991 S. 570; Schnellenbach, NVwZ 1990 S. 140, 141). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Feststellungsinteresses ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BSG, Urteil v. 21.9.2005, B 12 KR 26/04 R = SozR 4-2500 § 266 Nr. 10; BVerwG, Urteil v. 27.3.1998, 4 C 14/96, BVerwGE 106 S. 295).

 

Rz. 19

Wiederholungsvorbeugungsinteresse

Für die Wiederholungsgefahr bzw. das Wiederholungsvorbeugungsinteresse (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 113 Rn. 93) genügt nicht jede abstrakte, im Übrigen aber ungewisse oder vage Möglichkeit der Wiederholung einer gleichartigen Verwaltungsentscheidung. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr (BSGE 42 S. 212, 217) bzw. wohl begründete Gefahr (BVerwGE 42 S. 318, 320) voraus, dass in naher Zukunft oder in absehbarer Zeit (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.2003, B 1 KR 26/01 R) unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 162, 181 und NVwZ 1990 S. 360; BSGE 42 S. 212, 217; BSGE 74 S. 257; BSG, SozR 3-1500 § 55 Nr. 12) oder trotz veränderter Verhältnisse zumindest eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung zu erwarten ist, weil die Behörde eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BSG, Urteil v. 10.7.1996, 3 RK 27/95, BSGE 79 S. 33; BVerwG, DVBl. 1994 S. 168). Es darf nicht völlig ungewiss bleiben, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts (BSG, Urteil v. 7.9.1988, 10 RAr 8/87; BSG, SozR 3-1500 § 55 Nr. 12; BVerwG, Buchholz 310 § 113 Nr. 162). Das Interesse ist zu bejahen, wenn der im angefochtenen Verwaltungsakt beschiedene Zeitraum zwar abgelaufen ist, die Klärung der im Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtsfrage aber für das Verhältnis der Beteiligten (für Folgezeiträume) weiterhin relevant ist (vgl. BSG, Urteil v. 27.6.2007, B 6 KA 24/06 R).

 

Rz. 20

Schadensersatzinteresse

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch durch eine bereits erhobene oder zumindest ernsthaft beabsichtigte Amtshaftungsklage begründet sein, weil das Zivilgericht an die Entscheidung des Sozialgerichts über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gebunden ist (wegen der Rechtsprechung des BGH zur Amtshaftungsklage gegen bestandskräftige Verwaltungsakte siehe aber Stuttmann, NJW 2003 S. 143; siehe auch unten Rn. 42 a. E. zum Fall der Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung). Nicht selten wird ein Schadensersatzinteresse vorgeschoben, um ein anderweitig fehlendes Interesse zu begründen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.2.2006, L 3 AL 77/05). Die bloße Behauptung, einen Amtshaftungsprozess folgen lassen zu wollen, wird schnell aufgestellt, reicht jedoch nicht schon aus. Es sind vielmehr ausreichende Anhaltspunkte dafür unerlässlich, dass die Erhebung einer solchen Klage ernsthaft beabsichtigt bzw. zu erwarten ist (Schnellenbach, NVwZ 1990 S. 140, 144 m. w. N.; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, § 113 Rn. 68 f; vgl. auch bei Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 131 Rn. 10c und 10d). So verlangt der BFH für das besondere Feststellungsinteresse nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO die substantiierte Darlegung, dass ein Schadensersatzprozess bevorsteht (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 27.1.2004, VII R 54/02). Nach h. M. darf die Amtshaftungsklage nicht offensichtlich aussichtslos sein (vgl. BSGE 8 S. 178; BVerwG, NVwZ 2004 S. 104; BVerwG, NVwZ 1982 S. 560, 561; BVerwG, NVwZ 1985 S. 265, 267; BFHE 119 S. 26; Kopp/Schenke, § 113 Rn. 136; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 131 Rn. 10d; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, § 131 Rn. 7; a. A. Redeker/von Oertzen, § 113 Rn. 32). Den S...

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