Rz. 18
Der Fortsetzungsfeststellungsantrag setzt gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 ein berechtigtes Interesse voraus. Das berechtigte Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG, Urteil v. 25.10.1989, 7 RAr 148/88, Rz. 22). Entscheidend ist, dass die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern (BSG, Urteil v. 10.7.1996, 3 RK 27/95, Rz. 15; BVerwGE 53, 134, 137; BSG, SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4). Ein Feststellungsinteresse als Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses kommt in Betracht bei (vgl. BSG, Urteil v. 28.8.2007, B 7/7a AL 16/06 R, Rz. 11):
- Präjudiziabilität,
- Schadensersatzinteresse,
- Rehabilitationsinteresse und
- Wiederholungsvorbeugungsinteresse.
Teilweise wird auch eine selbständige Fallgruppe der Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition angenommen (vgl. z. B. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rz. 282 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 12.11.2007, 2 LA 423/07). Dabei sind vom Rechtsuchenden die Umstände substantiiert darzulegen, die sein Feststellungsinteresse begründen (BSG, Urteil v. 10.7.1996, 3 RK 27/95; BVerwGE 53, 134; BVerwG, NVwZ 1991, 570; Schnellenbach, NVwZ 1990, 140, 141). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Feststellungsinteresses ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BSG, Urteil v. 21.9.2005, B 12 KR 26/04 R; BVerwG, Urteil v. 27.3.1998, 4 C 14/96).
Rz. 18a
Präjudiziabilität
Präjudiziabilität liegt vor, wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann (vgl. BSG, Urteil v. 28.8.2007, B 7/7a AL 16/06 R, Rz. 11). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form der Präjudiziabilität hat das BSG bei der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis angenommen. Die Arbeitserlaubnis erschöpfe sich in ihrer Rechtswi...