Weibliche Mitglieder erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld.[1]

Voraussetzung ist, dass sie

  • bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder
  • wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG kein Arbeitsentgelt erhalten.

Anspruchsberechtigt sind demnach auch

  • Bezieherinnen von Bürgergeld,
  • Studentinnen,
  • Rentnerinnen oder
  • freiwillig Versicherte,

die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das wegen Geringfügigkeit keine Krankenversicherungspflicht auslöst.[2]

Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie im Rahmen ihres Freiwilligendienstes Arbeitsentgelt erhalten.[3]

Auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar am Tag vor Beginn der Schutzfrist endet, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Allerdings müssen diese am letzten Tag der Beschäftigung Mitglied einer Krankenkasse gewesen sein.

 
Praxis-Beispiel

Mutterschaftsgeldanspruch

  1. Arbeitnehmerin
    Arbeitnehmerin ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Die Schutzfrist beginnt am 25.1.
    Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab 25.1. bis zum Ende der Schutzfrist.
  2. Studentin mit geringfügiger Beschäftigung und in der Krankenversicherung der Studenten versichert
    Studentin (28 Jahre) ist aufgrund ihres Studiums Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (Krankenversicherung der Studenten) und übt neben ihrem Studium noch einen Nebenjob i. H. v. 400 EUR monatlich aus. Die Schutzfrist beginnt am 15.3.
    Sie hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab 15.3. bis zum Ende der Schutzfrist.
  3. Studentin mit geringfügiger Beschäftigung und familienversichert
    Studentin (22 Jahre) ist über ihren Vater familienversichert und übt neben ihrem Studium noch einen Nebenjob i. H. v. 400 EUR monatlich aus. Die Schutzfrist beginnt am 15.3.
    Sie hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, kann aber einen Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stellen.

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