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Sonderurlaub / 2.1.1 Wichtiger Grund

Marcella Megler
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Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes aufseiten der bzw. des Beschäftigten. Damit wird klargestellt, dass nicht jedes persönliche Interesse der/des Beschäftigten ausreicht, um dauerhaftes Fernbleiben vom Dienst zu rechtfertigen. Vielmehr muss das mit der Freistellung verfolgte Ziel auch bei objektiver Betrachtungsweise hinreichend gewichtig und schutzwürdig sein.[1] Ob ein wichtiger Grund i. S. v. § 28 TVöD vorliegt oder nicht, ist somit nach der objektivierten Interessenlage der bzw. des Beschäftigten zu beurteilen.

Als wichtiger Grund sind u. a. anzuerkennen:

  • Berufsqualifizierender Abschluss bzw. Aufnahme oder Fortführung eines Fach- oder Hochschulstudiums,

     
    Praxis-Beispiel

    Ein teilzeitbeschäftigter Grundschullehrer möchte auf der Grundlage seines Abschlusses der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen Sonderurlaub für den beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst für die Laufbahn als Realschullehrer in Anspruch nehmen.[2]

  • Promotion, Besuch von Fortbildungsveranstaltungen,[3]

     
    Praxis-Beispiel

    Eine Beschäftigte, die eine Fortbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin anstrebt, hat grundsätzlich einen wichtigen Grund vorzuweisen. Ist es ihr jedoch aufgrund der Familienverhältnisse und sonstigen Verpflichtungen möglich, auch Abendkurse zu besuchen, so ist dies im Einzelfall trotz der längeren Ausbildungszeit ein Fall, in dem kein wichtiger Grund gegeben ist.

  • Umschulung, wenn der Arbeitnehmer in seiner bisherigen Tätigkeit dauerhaft arbeitsunfähig gewesen ist. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem erstrebten Abschluss die Weiterbeschäftigung bei dem den Sonderurlaub gewährenden Arbeitgeber unsicher oder ausgeschlossen erscheint,[4]
  • Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, die nicht von § 22 TVöD i. V. m. § 9 ...

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