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Personalrat/Personalvertretung / 12.5.2 Besonderer Kündigungsschutz

Jörn Wiedmann
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Personalratsmitglieder im Arbeitsverhältnis[1] genießen einen weitgehenden Kündigungsschutz:

  • Ihre ordentliche Kündigung ist unzulässig.
  • Eine außerordentliche Kündigung ist – sofern der hierfür erforderliche wichtige Grund überhaupt vorliegt – zulässig, wenn die zuständige Personalvertretung zustimmt oder das Verwaltungsgericht die nicht erteilte Zustimmung ersetzt.

Das Verbot der ordentlichen Kündigung – dazu zählt auch die ordentliche Änderungskündigung – folgt aus § 15 KSchG. Es schützt jedes Personalratsmitglied, also auch z. B. Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (ausgenommen Beschäftigte in der Ausbildung, die unter § 55 Abs. 3 Satz 1 BPersVG fallen). Der Schutz bleibt nach Beendigung der Amtszeit des Personalratsmitglieds noch ein Jahr erhalten. Ebenfalls nicht ordentlich kündbar sind die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber. Ihr Kündigungsschutz wirkt noch ein halbes Jahr ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach (§ 15 Abs. 2 u. 3 KSchG).

 
Praxis-Tipp

Ersatzmitglieder, die für ein verhindertes Personalratsmitglied in den Personalrat eingetreten sind, genießen Kündigungsschutz wie das gewählte Mitglied. Nach Beendigung ihrer Tätigkeit sind sie noch ein Jahr lang nicht ordentlich kündbar.

Ausnahmen vom Kündigungsverbot sehen die Absätze 4 und 5 des Gesetzes nur für den Fall vor, dass der "Betrieb" oder eine "Betriebsabteilung" "stillgelegt" wird. Die Anwendung dieser Vorschriften bei Verwaltungen des öffentlichen Dienstes dürfte wohl bedeuten, dass eine ordentliche Kündigung nur dann zulässig ist, wenn das Personalratsmitglied nicht in einem anderen Verwaltungszweig des öffentlichen Arbeitgebers weiterbeschäftigt werden kann.

Die Einschränkung der außerordentlichen Kündigung regelt § 55 Abs. 1 BPersVG.Während sonst die außerordentliche Künd...

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