Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte.
Die Zeit der Auszahlung des Arbeitsentgelts regelt sich grundsätzlich nach § 614 BGB. Nach dieser Bestimmung ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste bzw. nach Ablauf eines Zeitabschnitts zu entrichten, wenn die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist. Diese Bestimmung des BGB ist abdingbar. Daher ist es zulässig, dass der Arbeitgeber den Fälligkeitszeitpunkt für die Auszahlung des Arbeitsentgelts mit dem Betriebsrat vereinbart. In der Praxis ist es üblich, dass für Angestellte und Monatspauschallöhner frühere Fälligkeitszeitpunkte vereinbart werden, als es für die gewerblichen Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn (Zeitlohn oder Leistungslohn) der Fall ist. Für letztere Arbeitnehmergruppe ist aus abrechnungstechnischen Gründen regelmäßig die Auszahlung des Arbeitsentgelts erst jeweils in der ersten Hälfte des Folgemonats für den Vormonat möglich.
Im TVöD ist die Zeit der Auszahlung der Monatsvergütung in § 24 Abs. 1 abschließend geregelt: Zahltag ist der Monatsletzte.
Der Ort der Auszahlung des Arbeitsentgelts wird regelmäßig nicht mit dem Betriebsrat vereinbart. In diesem Fall gilt § 269 BGB. Danach ist Erfüllungsort der Sitz des Arbeitgebers (Betriebs). Aufgrund des heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehrs spielt der Erfüllungsort keine besondere praktische Rolle mehr. Früher war zu regeln, ob das Arbeitsentgelt, z. B. im Lohnbüro oder aber an der Arbeitsstelle, zur Auszahlung gelangen soll.
Mit der Art der Auszahlung ist die Frage angesprochen, ob das Arbeitsentgelt in bar oder unbar ausgezahlt werden soll. Allgemein üblich ist die bargeldlose Lohn- bzw. Gehaltszahlung. Sie ist mit dem Betriebsrat zu ve...