Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte.

Die Zeit der Auszahlung des Arbeitsentgelts regelt sich grundsätzlich nach § 614 BGB. Nach dieser Bestimmung ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste bzw. nach Ablauf eines Zeitabschnitts zu entrichten, wenn die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist. Diese Bestimmung des BGB ist abdingbar. Daher ist es zulässig, dass der Arbeitgeber den Fälligkeitszeitpunkt für die Auszahlung des Arbeitsentgelts mit dem Betriebsrat vereinbart. In der Praxis ist es üblich, dass für Angestellte und Monatspauschallöhner frühere Fälligkeitszeitpunkte vereinbart werden, als es für die gewerblichen Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn (Zeitlohn oder Leistungslohn) der Fall ist. Für letztere Arbeitnehmergruppe ist aus abrechnungstechnischen Gründen regelmäßig die Auszahlung des Arbeitsentgelts erst jeweils in der ersten Hälfte des Folgemonats für den Vormonat möglich.

 
Praxis-Beispiel

Im TVöD ist die Zeit der Auszahlung der Monatsvergütung in § 24 Abs. 1 abschließend geregelt: Zahltag ist der Monatsletzte.

Der Ort der Auszahlung des Arbeitsentgelts wird regelmäßig nicht mit dem Betriebsrat vereinbart. In diesem Fall gilt § 269 BGB. Danach ist Erfüllungsort der Sitz des Arbeitgebers (Betriebs). Aufgrund des heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehrs spielt der Erfüllungsort keine besondere praktische Rolle mehr. Früher war zu regeln, ob das Arbeitsentgelt, z. B. im Lohnbüro oder aber an der Arbeitsstelle, zur Auszahlung gelangen soll.

Mit der Art der Auszahlung ist die Frage angesprochen, ob das Arbeitsentgelt in bar oder unbar ausgezahlt werden soll. Allgemein üblich ist die bargeldlose Lohn- bzw. Gehaltszahlung. Sie ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Wenn die bargeldlose Lohn- bzw. Gehaltszahlung zwangsläufig für die Arbeitnehmer Kontoführungsgebühren zur Folge hat, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auf die Frage, wer die Kontoführungsgebühren trägt.[1] Das Mitbestimmungsrecht besteht dann nur insoweit, als die Kontoführungsgebühren unvermeidbar durch die Überweisung des Arbeitsentgelts anfallen. Der Betriebsrat kann also nur eine etwaige Gebühr für die Errichtung und/oder Unterhaltung eines Kontos, eine Gebühr für die einmalige Überweisung des Arbeitsentgelts pro Monat und eine Gebühr für die einmalige Abhebung des Arbeitsentgelts im Wege des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG verlangen. Etwaige weitere Kontoführungsgebühren für andere Buchungsvorgänge (z. B. bargeldlose Überweisung von Miete, Telefonkosten, Strom etc.) sind vom Arbeitnehmer selbst veranlasst.

Die Pauschalierung der vom Arbeitgeber zu zahlenden Kontoführungsgebühren ist zulässig.

Wenn ein Tarifvertrag die bargeldlose Lohn- und Gehaltszahlung vorschreibt, ohne dass er eine Kontoführungsgebühr vorsieht, besteht wegen des Tarifvorrangs kein Raum für eine Betriebsvereinbarung über eine Kontoführungsgebühr, da insoweit nicht von einer Lücke des Tarifvertrags ausgegangen werden kann.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der § 24 TVöD sieht die unbare Zahlung vor: "Die Zahlung erfolgt auf ein von dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union", § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge – die Gebühren beim Geldinstitut des Arbeitgebers – trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat zu tragen die Kontoeinrichtungsgebühren, die Kontoführungsgebühren und evtl. die Buchungsgebühren.

Pauschale Kontoführungsgebühren kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht verlangen, wenn Letzterer angeboten hat, mit allen in Betracht kommenden Geldinstituten Vereinbarungen zu treffen, wonach den Arbeitnehmern Kosten durch die bargeldlose Entgeltzahlung nicht entstehen. Ein anders lautender Einigungsstellenspruch kann ermessensmissbräuchlich sein.[3]

Ermessensfehlerhaft ist auch ein Einigungsstellenspruch, nach dem der Arbeitgeber verpflichtet ist, alle Arbeitnehmer monatlich eine Stunde von der Arbeit freizustellen, um den Zeitaufwand für das Abholen des Geldes von der Bank auszugleichen, obwohl der Arbeitgeber die Zahlung per Scheck im Betrieb angeboten hat.[4]

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