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Arbeitskleidung / 5.2 Nach BetrVG

Sandra Kunert
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Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten im Betrieb mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört zur Ordnung des Betriebs auch die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern.[1]

Das Mitbestimmungsrecht besteht hingegen nicht, soweit die Vorgabe im Schwerpunkt die Kleidung betrifft, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten erforderlich ist; in diesem Fall ist lediglich das sog. Arbeitsverhalten betroffen.

Regelmäßig ist für ein Mitbestimmungsrecht Betriebsrats bei der Schutz- bzw. Hygienekleidung wenig Raum, da durch Rechtsnormen genaue Vorgaben hinsichtlich des Tragens und der Anforderungen an die Schutzkleidung gemacht werden. Ein Mitbestimmungsrecht besteht ausnahmsweise dann, wenn die gesetzliche Regelung lediglich einen Rahmen vorgibt, der noch der Konkretisierung bedarf. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Unfallverhütungsvorschrift das Tragen von Kleidung in "Signalfarbe" vorschreibt, jedoch keine konkrete Farbe festlegt und diese Entscheidung dem Arbeitgeber überlässt. Mitbestimmungsrechte für Schutz- bzw. Hygienekleidung sind auch dann zu beachten, wenn der Arbeitgeber freiwillig über das gesetzlich geforderte Niveau hinausgehen möchte oder Schutz- bzw. Hygienekleidung anordnen möchte, obwohl gesetzlich eine solche nicht zwingend gefordert ist.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG im Rahmen der betrieblichen Ordnung ein Initiativrecht bezüglich der Einführung von Arbeitskleidung, die nicht durch gesetzliche Vorschriften oder Vorgaben der Berufsgenossenscha...

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