Kein Igel in der Mietwohnung

Igel dürfen nicht ohne weiteres in der Wohnung gehalten werden, denn sie sind keine Haustiere. Hält ein Mieter trotz Abmahnung weiter Igel, kann dies eine Kündigung rechtfertigen.

Hintergrund

Die Mieterin einer Wohnung nahm zeitweise verletzte Igel auf und pflegte diese gesund. Dabei hielt sie stets mehrere Tiere in den Räumen. Nachdem sich Nachbarn über den Wildtiergeruch beschwert hatten, sprach die Vermieterin eine Abmahnung aus. Dennoch fuhr die Mieterin mit der Pflege von Igeln in der Wohnung fort. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis.

Entscheidung

Die Kündigung war gerechtfertigt. Igel sind keine typischen Haustiere, sondern Wildtiere. Für sie gelten daher die Regeln für Kleintierhaltung nicht. Eine übermäßige Tierhaltung kann zu Belästigungen der Nachbarn führen, denn es ist nicht abwegig, dass der Geruch in die anderen Wohnungen dringt. Da die Mieterin trotz Beschwerden der Nachbarn und der Abmahnung die Tierhaltung nicht eingestellt hat, war die Kündigung begründet.

(AG Berlin-Spandau, Urteil v. 11.11.2014, 12 C 133/14)

dpa
Schlagworte zum Thema:  Abmahnung, Kündigung, Mietrecht