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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 18 Abs. 9 Besteuerungsv ... / 3.2 Vom Vorsteuervergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

Ferdinand Huschens
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Rz. 157

Da nur die für den Umsatz geschuldete USt als Vorsteuer abgezogen werden kann[1], kann das Vergütungsverfahren nicht durchgeführt werden, wenn einem Drittlandsunternehmer für eine stfreie Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung oder aus sonstigen Gründen fälschlicherweise eine Rechnung mit gesondertem StAusweis erteilt wurde.[2] Die 13. EG-RL ist eine Art Durchführungsbestimmung für die MwStSystRL, soweit es sich um Vorsteueransprüche im Drittland ansässiger Unternehmer handelt. Nach der 13. EG-RL kann sich demzufolge kein höherer Vorsteueranspruch ergeben, als er nach dem Recht des Erstattungsstaates für den Fall besteht, dass der Leistungsempfänger im Inland ansässig ist. Für irrtümlich in einer Rechnung ausgewiesene USt entsteht kein Vorsteuerabzug, auch wenn die Steuer deshalb[3] geschuldet wird.

 

Rz. 158

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 59 UStDV nicht erfüllt[4], können Vorsteuerbeträge nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG berücksichtigt werden.[5]

 

Rz. 159

Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine USt oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird.[6] Unternehmer, die ihren Sitz auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla haben, werden für die Durchführung des Vorsteuervergütungsverfahrens wie EU-Unternehmer behandelt. Zu den Verzeichnissen der Drittstaaten, zu denen Gegenseitigkeit gegeben oder nicht gegeben ist, vgl. die jeweiligen vom BMF herausgegebenen Listen.[7]

 

Rz. 160

Grundsätzlich von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgeb...

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