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Gewerbesteuer: Der Gewerbebetrieb als Besteuerungsgegenstand / 2.7 Abgrenzung zur Land- und Forstwirtschaft

Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Feißt
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2.7.1 Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung

Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn sie im üblichen Rahmen der Landwirtschaft liegen. Zur Bestimmung des üblichen Rahmens sind Grenzen festgelegt.[1]

Werden die Grenzen überschritten, gehört nur der übersteigende Tierbestand zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung.

[1] § 13 EStG

2.7.2 Sonstige Abgrenzungsfragen

In der Praxis ergeben sich u. a. bei Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten Abgrenzungsprobleme insbesondere wenn neben eigenen Produkten auch Fremdprodukte verkauft werden (z. B. in einem Hofladen)[1]. Wesentliche Kriterien bei der Abgrenzung sind dabei:[2]

Allgemeine Grundsätze

Ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Liegen teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten vor, sind die Tätigkeiten zu trennen, wenn dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen. Sind die verschiedenen Tätigkeiten jedoch derart miteinander verflochten, dass sie sich unlösbar gegenseitig bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor. Eine solche einheitliche Tätigkeit ist danach zu qualifizieren, ob das land- und forstwirtschaftliche oder das gewerbliche Element überwiegt.

Strukturwandel

Durch Strukturwandel einer bisher der Land- und Forstwirtschaft zugerechneten Tätigkeit kann neben der Land- und Forstwirtschaft ein Gewerbebetrieb entstehen. In diesen Fällen beginnt der Gewerbebetrieb zu dem Zeitpunkt, in dem diese Tätigkeit dauerhaft umstrukturiert wird. Hiervon ist z. B. auszugehen, wenn dem bisherigen Charakter der Tätigkeit nicht mehr entsprechende Investitionen vorgenommen, vertragliche Verpflichtungen eingegangen oder Wi...

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