Kreditschädigung: Internetportal muss Daten bekanntgeben

Falsche Informationen über ein Unternehmen können kreditschädigend sein oder sich sonst negativ auf das Geschäft oder die Mitarbeitenden auswirken. Um dem entgegenzutreten muss man das Internet beobachten und rasch reagieren. Ein Online-Bewertungsportal, auf dem Nutzer unwahre, kreditschädigende Äußerungen über ein Unternehmen veröffentlichen, muss die Daten der Bewertenden herausgeben. So entschied das OLG Celle im Beschluss vom 07.12.2020 - 13 W 80/20.

Der Antragsteller in dem betreffenden Prozess ist ein Unternehmen der IT-Branche mit zu der Zeit etwa 25 Angestellten. Die Gegenpartei betreibt ein Internetportal zur Bewertung von Arbeitgebern. In diesem Portal wurden unter der Verfasserbezeichnung „Mitarbeiter“ negative Bewertungen betreffend dem Antragsteller abgegeben. In mehreren Bewertungen wurde behauptet, dass das Gehalt nicht pünktlich oder nur teilweise ausbezahlt würde. Als Verbesserungsvorschlag wurde dort unter anderem ausgeführt: „Pünktliche Gehaltszahlungen anstreben“. Unter dem Stichwort „Vorgesetztenverhalten“ war angegeben „Mobbing bei Kündigung“.

Dem so beschuldigten IT-Unternehmen war der Verfasser dieser negativen Beiträge nicht bekannt, dieses begehrte gegenüber dem Portalanbieter Auskunft darüber. Diese wurde verweigert mit der Begründung, die Gewährung von Anonymität würde die Bereitschaft zur freien Äußerung über die Arbeitgeber fördern. Die negativen Äusserungen seien keine strafbare Ehrverletzung. Zudem genüge die reine Behauptung der Unrichtigkeit der Tatsachenäußerungen nicht. Das Landgericht gab dem Portalanbieter recht. Dagegen richtete sich die Beschwerde des IT-Unternehmers, der vor dem OLG Celle beantragte, „dem Portalbetreiber die Auskunftserteilung zu gestatten“, wie das Gericht es formulierte: Nach Telemediengesetz darf der Diensteanbieter nur in Ausnahmefällen Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten und Nutzerdaten erteilen (Art. 14 Abs. 3, § 15 Abs. 5 TMG, § 1 Abs. 3 NetzDG). Dazu gehören z.B. IP-Adressen sowie der Zeitpunkt des Hochladens der Bewertung. Eine solche Auskunft ist in laut OLG (OLG Celle Beschluss vom 07.12.2020 - 13 W 80/20) in Bezug auf bestimmte negative Bewertungen möglich, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist.

Das IT-Unternehmen wollte gegen den Verfasser der negativen Bewertungen Unterlassungsansprüche geltend machen. Solche Ansprüche waren laut OLG schlüssig dargelegt und beruhten auf einer entsprechenden Rechtsverletzung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfüllen sie in dieser Bewertung vorgenommenen Äußerungen zwar nicht die Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB).

Eine Kapitalgesellschaft verfügt über keine durch diese Straftatbestände geschützte „Ehre“ und erfülle keine „soziale Funktion“, an die die genannten Tatbestände einen strafrechtlichen Ehrenschutz anknüpfen. Das OLG beruft sich mit dieser Einschätzung auf ein BGH-Urteil vom 8. Januar 1954 (1 StR 260/53, BGHSt 6, 186-192).

Andererseits ist der Tatbestand der Verleumdung § 187 StGB auch auf Behauptungen anzuwenden, die den Kredit einer Person oder eines Unternehmens zu gefährden geeignet ist. Da dieser Tatbestand nicht die persönliche Ehre, sondern das Vermögen schützt, erfasst er auch Tathandlungen, die sich gegen juristische Personen und Wirtschaftsunternehmen richten. Die Äußerung muss geeignet sein, das Vertrauen in die Fähigkeit oder in die Bereitschaft des Betroffenen zur Erfüllung vermögensrechtlicher Verbindlichkeiten zu erschüttern. Behauptungen über unregelmässige oder unvollständige Gehaltzahlungen können laut OLG einen Kredit gefährden. Hingegen betrachtete das OLG den  „Verbesserungsvorschlag“, pünktliche Gehaltszahlungen anzustreben, nicht als strafrechtlich relevante Äußerung. Dem Antragsteller steht ein Auskunftsanspruch betreffend die personenbezogenen Daten des Nutzers gegen den Diensteanbieter auch nach dem Prinzip der Leistung nach Treu und Glauben zu (§ 242 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13, juris Rn. 6).

Die Beteiligten haben nach Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Ermittlung eines Sachverhaltes (§ 27 Abs. 1 FamFG). Vom Anbieter der Plattform sei zu verlangen, dass er Zweifel konkret benennt, soweit dies möglich ist, ohne hierdurch die Identität des Nutzers aufzudecken. Der Plattformbetreiber hat eine materielle Prüfpflicht und sollte bei einer negativen Bewertung zusätzliche Angaben und allenfalls Belege für die Richtigkeit der Behauptungen verlangen (BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, juris Rn. 48). Dafür ist nicht erforderlich, dass eine besonders schwerwiegende Rechtsgutsverletzung vorliegt, etwa die Grenze zur Hasskriminalität überschritten wäre.

Tipps: Wie man sich vor Verleumdung und Kreditschädigung schützt


  • Um zu erfahren, ob negative Nachrichten über ein Unternehmen publiziert werden und um sie rasch zu bekämpfen, sollte man regelmäßig den eigenen Namen, den Namen der Firma, allenfalls die Namen der Geschäftsleitenden in Google oder andere Suchmaschinen eingeben.
  • Nach Netzdurchsetzungsgesetz, das aber nur für soziale Netzwerke gilt, muss der Anbieter Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen (NetzDG § 3 Abs. 1). Dieses kann man in Anspruch nehmen, wenn man in einem sozialen Netzwerk von übler Nachrede oder Verleumdung betroffen ist.
  • Ist eine aktive Beteiligung auf einer Webseite möglich, fügt man am besten sofort eine Gegendarstellung ein.
  • Bevor man sich mit der Presse auf einen nervigen Prozess einlässt, verlangt man am besten von der Redaktion, den ehrverletzenden oder kreditschädigenden Text im Internet zu löschen. Bei Publikationen in Druckmedien kann man die Publikation einer Gegendarstellung verlangen. Der Gegendarstellungsanspruch ist in den Pressegesetzen der Länder verankert.
  • Für allfällige Klagen  muss man Beweise sichern, wenn möglich auf unveränderbarem Format.
  • Im Internet ist alles öffentlich! Geschäftsgeheimnisse gehören nicht ins Internet. 
  • Kommen belästigende oder beleidigende Mails oder SMS muss man der Person oder Firma mitteilen, dass man diese nicht mehr wünscht. Wenn die Belästigungen nicht aufhören, Klage androhen und wenn nötig einreichen

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