Haftung bei Feuerwerksschäden: Wenn es an Silvester kracht

Immer wieder entstehen durch Feuerwerkskörper Schäden oder es werden Personen verletzt. Am Jahresende 2021 hielt sich der Schaden in Grenzen, da pandemiebedingt keine Feuerwerke verkauft werden durften, um die Krankenhäuser zu entlasten. Doch das hieß nicht, dass Feuerwerke völlig entfielen. Hier erfahren Sie, wer im Fall der Fälle haftet.

Feuerwerksraketen, Böller und Knaller - auch wenn unter dem Stichwort Silvester 2.0 Umweltverbände, Tier- und Gesundheitsschützer für ein Ende des alten Brauchs werben und der Verkauf zum Silvester 2020 verboten wurde, faszinieren die Feuerwerke viele Menschen nach wie vor.

Böllern ist nicht ungefährlich

Unterschätzt wird jedoch oftmals die Gefahr, die das Silvesterfeuerwerk - zumal in angeheiterter Feierlaune - mit sich bringen kann. Schäden an Autos, Brände in Wohnungen und Verletzungen an Personen sind häufige Folgen. Doch wer haftet eigentlich für welche Schäden? Und was zahlt die Versicherung?

Feuerwerk an Silvester: Rechtliche Grundlagen

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern am Jahresende ist grundsätzlich erst ab dem 29. Dezember erlaubt. Eine Ausnahme fand Ende 2020 statt: Mit der Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz trat am 22.12.2020 ein Verbot in Kraft, wonach pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Raketen und Böller) nicht verkauft werden durften. Auch in diesem Jahr gilt das Verbot für den Verkauf von Feuerwerkskörpern erneut, um die Krankenhäuser während der 4. COVID-19 Welle zu entlasten. Das Verbot umfasst zudem auch das Feuerwerk auf publikumsträchtigen Plätzen.

Hintergrund: Bei dem Verkauf von Feuerwerkskörpern werden diese in die Klassen I und II unterteilt. Zur Klasse I zählen kleinere Sachen, wie z. B. Knallerbsen oder Bodenkreisel. Bei Klasse II handelt es sich hingegen um größere Feuerwerkskörper, wie z. B. Raketen, Böller oder Römische Lichter. Der wesentliche Unterschied der beiden Klassen besteht darin, dass Feuerwerkskörper der Klasse II ausschließlich an Volljährige Personen verkauft werden dürfen.

Aber: Eine Ausnahme von dem Verbot gilt für den Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse I, dem sogenannten „Jugendfeuerwerk“. Dazu zählen beispielsweise Wunderkerzen, Knallerbsen oder kleine Tischfontänen. Da von diesen Produkten eine geringere Gefahr ausgeht, ist der Verkauf einzelner Produkte weiterhin erlaubt.

In der Silvesternacht ist das Abfeuern der Feuerwerkskörper dann üblicherweise und ohne Pandemie vom 31. Dezember 00:00 Uhr bis zum 1. Januar erlaubt. Die Gemeinden legen jeweils unterschiedliche Zeiten fest. In einigen Gemeinden ist das zünden von Feuerwerkskörpern bis 07:00 Uhr erlaubt, in anderen Gemeinden bis 24:00 Uhr.

Das erneute Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern erntet harte Kritik aus der Pyrotechnik-Branche: Es werden zahlreiche Insolvenzen und Existenzgefährdungen befürchtet. Experten befürchten außerdem, dass durch das Verbot gleichzeitig der Verkauf von illegalen Feuerwerkskörpern zunimmt. Hierzu zählen beispielsweise die sogenannten „Polenböller“, die durch eine fahrlässige Verwendung zu schweren und ernsthaften Verletzungen führen können. Zahlreiche Meinungen sehen in dem Verbot des Verkaufs keine effektive Entlastung von Krankenhäusern: Gefahren können in der Silvesternacht beispielweise auch durch unkontrollierten Alkoholmissbrauch, die Verwendung von illegalen Feuerwerkskörpern oder Auseinandersetzungen entstehen. Der Branchenverband der Feuerwerksindustrie hat bereits angekündigt, im Eilverfahren gegen das Verkaufsverbot vorzugehen. Nach Aussage des Bundesverbands Pyrotechnik fehlen nach wie vor plausible Daten, die beweisen, dass die meisten Verletzungen in der Silvesternacht durch Feuerwerkskörper entstehen.  

Haftung im Schadensfall: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschlaggebend

Kommt es in der Silvesternacht zu einem Schaden, ist die Frage nach der Haftung oftmals unklar. In den meisten Fällen kommt es auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. Grundsätzlich haftet man jedoch immer selbst für einen Schaden, wenn man diesen vorsätzlich oder fahrlässig verübt hat. In diesen Fällen zahlt auch die Versicherung häufig nicht. Bei einem vorsätzlichen Handeln geht der Täter wissentlich und willentlich vor. Das bedeutet, dass man weiß, was man tut und sich der Strafbarkeit der Handlung auch bewusst ist. Eine weitere Form des Vorsatzes ist der sogenannte „Eventualvorsatz“. In dieser Konstellation möchte der Täter aktiv keine Straftat verwirklichen, erkennt jedoch die möglichen Konsequenzen seines Verhaltens und nimmt diese billigend in Kauf.

In der Silvesternacht wäre die Konstellation des Eventualvorsatzes denkbar, wenn der Täter eine Rakete in einer dicht besiedelten Wohngegend anzündet. In diesem Fall möchte der Täter kein Haus treffen, nimmt dies jedoch billigend in Kauf und zündet die Rakete an. Der Täter haftet dann mit seinem persönlichen Vermögen, da die Versicherungen solche Schäden in der Regel nicht übernehmen.

Eine weitere Ausnahme stellen Schäden durch Kinder dar. Bei diesen Schäden haften Eltern für ihre Kinder und dann entsprechend die Versicherung der Familie. Sollte der Schaden entstanden sein, weil die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, werden die Versicherungen auch hier in der Regel nicht zahlen.

Schäden am Haus durch Feuerwerkskörper: Wer haftet?

Kommt es durch Feuerwerkskörper zu Schäden an einem Haus, haftet grundsätzlich der Verursacher. In der Regel lässt sich jedoch kaum feststellen, wer der Verursacher des Schadens ist. Deshalb werden in diesem Fall die Kosten des Schadens von der Wohngebäudeversicherung des Geschädigten übernommen. Die Kostenübernahme gilt nicht nur für Schäden, die durch einen Feuerwerkskörper entstehen, sondern auch für Schäden, die beispielsweise durch Löschwasser entstehen. Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, muss der Geschädigte sich an seine Wohngebäudeversicherung wenden.

Haftung bei beschädigtem Hausrat an Silvester

Schäden können auch an der Einrichtung selbst entstehen. Das ist beispielsweise möglich, wenn eine Rakete durch ein offenes Fenster in ein Haus gelangt und dadurch persönliche Gegenstände beschädigt. Auch in diesem Fall wird der Verursacher meistens nicht zu ermitteln sein. Der Geschädigte kann sich dann an seine Hausratversicherung wenden, welche für beschädigte Hausratsgegenstände aufkommt.

Silvesterparty: Schäden durch Partygäste

In der Silvesternacht werden Schäden häufig auch von anwesenden Personen verursacht. Wird in diesem Fall das Eigentum beschädigt, so kommt die private Haftpflichtversicherung des Verursachers für die Schäden auf. Insbesondere hier wird streng geprüft, ob der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. In der privaten Haftpflichtversicherung sind meist sowohl Sach- als auch Personenschäden inbegriffen. Besonders Verletzungen von Personen sind mit hohen Kosten verbunden, sodass eine private Haftpflichtversicherung unbedingt empfehlenswert ist. Denn ohne Haftpflichtversicherung muss der Schädiger selbst für den Schaden aufkommen.

Silvester-Schäden am Auto

Die häufigsten Schäden in der Silvesternacht entstehen an Kraftfahrzeugen. Meistens werden diese von einer Rakete getroffen oder zerkratzt, was nicht selten hohe Kosten verursacht. Ist der Verursacher nicht bekannt, tritt die Kaskoversicherung des Geschädigten für den Schaden ein. Zu unterscheiden sind hier die Leistungen der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Die Teilkaskoversicherung übernimmt Schäden, welche durch Feuerwerkskörper am Auto entstanden sind. Durch die Vollkaskoversicherung werden zusätzlich Schäden übernommen, die durch Vandalismus in der Silvesternacht entstanden sind. Liegt lediglich eine Haftpflichtversicherung vor, muss der Geschädigte die Schäden am Auto selber bezahlen.

Unfall mit Feuerwerkskörpern: Wer haftet für Personenschäden?

Immer häufiger kommt es in der Silvesternacht zu Personenschäden durch Feuerwerkskörper. Der Verursacher haftet mit seiner privaten Haftpflichtversicherung für entstandene Schäden. Bei schweren Verletzungen, die ärztlich versorgt werden müssen, werden die Behandlungskosten von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen. Sollte es sich um eine dauerhafte Schädigung der Gesundheit handeln, werden die Kosten von der privaten Unfallversicherung des Geschädigten übernommen.

Böllerfreie-Zonen

In den meisten Städten wie Berlin, Köln, Düsseldorf und Dortmund gibt es auch in anderen Jahren „Böllerfreie Zonen“. So dürfen grundsätzlich keine Feuerwerkskörper an Kirchplätzen, Krankenhäusern oder Altersheimen gezündet werden. Außerdem ist in den meisten Altstädten sowie großen Plätzen, das zünden von Feuerwerkskörpern untersagt. Grund dafür ist die hohe Verletzungsgefahr und die starke Lärmbelästigung. In einigen Städten ist in diesen Zonen auch das Mitführen von Feuerwerkskörpern untersagt.

Schadensfrei durch die Silvesternacht: Checkliste mit Tipps

  • Fahrzeug in einer Garage abstellen;
  • Sicherheitshinweise auf den Feuerwerkskörpern durchlesen und unbedingt einhalten;
  • Kinder beaufsichtigen;
  • Raketen nicht unter Bäumen anzünden und
  • im Schadensfall überprüfen, welche Versicherungen abgeschlossen wurden.

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Seit Jahren üben verschiedene Verbände Kritik an den ihrer Meinung nach ausufernden Silvesterfeuerwerken. Die Belastung der Umwelt durch Feinstaub, aber auch die Belastung der Tierwelt durch die laute Knallerei und nicht zuletzt die Gefährdung von Bauwerken seien gewichtige Argumente gegen die übliche Jahresabschlussknallerei. Die DUH beziffert die Feinstaubbelastung in einer normalen Silvesternacht in Deutschland auf 5.000 t innerhalb weniger Stunden.

Nach einem Forschungsergebnis des Max-Planck-Instituts sind dieser Wert und die damit verbundenen Befürchtungen für die Gesundheit aber deutlich überzogen. Dennoch haben einige große Handelsketten, wie die Baumarktkette Hornbach, aber auch Einzelhandelsketten wie REWE und Edeka reagiert und wollen auch in künftigen Jahren keine Pyrotechnik mehr anbieten. Ob damit die traditionsreiche Geschichte des Silvesterfeuerwerks in Deutschland tatsächlich zu Ende geht, bleibt abzuwarten.

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