GWB-Novelle: Tiefgreifende Änderungen im deutschen Kartellrecht

Die Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat tiefgreifende Änderungen im deutschen Kartellrecht zur Folge. Sie sieht z. B. eine erhebliche Erweiterung der Haftungsrisiken für Unternehmen vor.

Anfang Juli hat das Bundeswirtschaftsministerium den lange erwarteten Referentenentwurf der 9.Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ("GWB") vorgelegt. Der Entwurf enthält tiefgreifende Eingriffe in das deutsche Kartellrecht unter anderem im Kartellordnungswidrigkeitenrecht, im Kartelldeliktsrecht und in der Fusionskontrolle.

Die Gesetzesänderungen sollen bis zum 27.12.2016 in Kraft treten. Bereits jetzt sollten Konzerne und Einzelunternehmen ihre Compliance-Strukturen überprüfen bzw. ein effektives Compliance-Managementsystem einrichten.

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Novelle des GWB mit tiefgreifenden Änderungen im deutschen Kartellrecht

Anlass für die Überarbeitung des deutschen Kartellrechts ist die Umsetzung der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie in das deutsche Recht, sowie das Ziel der weiteren Vereinfachung und Förderung von Schadensersatzklagen gegen kartellierende Unternehmen. Dazu übernimmt der Referentenentwurf im Wesentlichen die europäischen Vorgaben.

Erhebliche Erweiterungen der Haftungsrisiken für Unternehmen ergeben sich beispielsweise aus der geplanten Einführung einer "Konzernzustandshaftung" im Kartellbußgeldrecht und den vorgesehenen Erleichterungen für Kartellgeschädigte im Kartelldeliktsrecht.

Novelle des GWB: Erleichterungen für Schadensersatzklagen von Kartellgeschädigten

Künftig soll beispielsweise "widerleglich" vermutet werden, dass ein Kartell zu einem kartellbedingten Schaden geführt hat. Auch für sog. mittelbare Abnehmer von kartellbefangenen Waren oder Dienstleistungen ist eine vergleichbare Vermutung vorgesehen. Der Referentenentwurf will es potentiellen Kartellgeschädigten außerdem erleichtern, an Informationen zu gelangen, die für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen benötigt werden. Dazu enthält der Referentenentwurf verschiedene Informationsansprüche.

Die in dem Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen werden aller Voraussicht nach Kartellschadensersatzklagen künftig weiter erleichtern und zu einer weiteren Zunahme von entsprechenden Klagen von Kartellgeschädigten führen.

Änderungen im deutschen Kartellrecht: Einführung einer bußgeldrechtlichen Konzernhaftung und Schließung der "Wurstlücke"

Der Referentenentwurf sieht außerdem die Einführung einer bußgeldrechtlichen Konzernhaftung durch die Übernahme des höchst umstrittenen europäischen Unternehmensbegriffs in das deutsche Kartellbußgeldrecht vor.

Dadurch sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch Konzernmuttergesellschaften für das kartellrechtswidrige Verhalten ihrer Tochter- und Enkelgesellschaften verantwortlich gemacht und mit Bußgeldern belegt werden können.

Dabei bricht das Bundeswirtschaftsministerium mit wichtigen Grundprinzipien des deutschen Rechtes, die unter anderem vorsehen, dass eine Sanktion grundsätzlich nur gegen diejenige "Tätergesellschaft" verhängt werden kann, deren Angestellte an den kartellrechtswidrigen Handlungen beteiligt waren, nicht jedoch gegen eine unbeteiligte Muttergesellschaft. Dies soll sich künftig ändern.

Änderungen im deutschen Kartellrecht: Haftung des Rechtsnachfolgers

Der Referentenentwurf sieht auch auch die Haftung des Rechtsnachfolgers und des sog. "wirtschaftlichen Nachfolgers" eines Unternehmens vor. Mit diesen Änderungen soll insb. die sog. "Wurstlücke" geschlossen werden, die es Unternehmen bisher erlaubte, sich Kartellbußgeldern durch geschickte Umstrukturierungen zu entziehen.

Prominentes Beispiel für diese "Wurstlücke" war der Fleischproduzent Tönnies, dem es im letzten Jahr gelang, durch eine Umstrukturierung des Unternehmens der verhängten Geldbuße in Höhe von 120 Mio. Euro zu entgehen. Eine solche Umgehung der Bußgeldhaftung soll künftig nicht mehr möglich sein.

Neue Aufgreifschwelle in der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt

Dem Bundeskartellamt soll es künftig ermöglicht werden, Unternehmenszusammenschlüsse zu überprüfen, wenn insb. der Transaktionswert 350 Mio. Euro überschritten wird. Mit dieser Änderung zieht das Bundeswirtschaftsministerium auch die Lehren aus dem Erwerb von WhatsApp durch Facebook im Jahr 2014.

Trotz eines Kaufpreises für WhatsApp in Höhe von ca. 19 Mrd. US$ wäre die Transaktion mit den heutigen Mitteln der Fusionskontrolle – die nur auf Unternehmensumsätze abstellt – nicht von dem Bundeskartellamt überprüfbar gewesen.

Novelle des GWB - Ausblick

Der Referentenentwurf wird nun in den parlamentarischen Prozess eingebracht. Es bleibt abzuwarten, welche Regelungen nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Bestand haben werden bzw. ob weitere Verschärfungen für Unternehmen hinzukommen.


Die Autoren: Dr. Harald Kahlenberg ist Partner und Rechtsanwalt, Peter Giese ist Rechtsanwalt bei CMS in Deutschland. Beide Rechtsanwälte sind auf Kartellrecht spezialisiert.


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Schlagworte zum Thema:  Kartellrecht