Die „Schwarze Liste“ für öffentliche Auftragsvergabe kommt

Keine öffentlichen Aufträge sollen mehr an nicht-regeltreue, korrupte oder wettbewerbswidrig agierende Unternehmen gehen. Das ist der Sinn der nun vom Bundestag mit dem Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (WRegG) beschlossenen Implementierung einer Schwarzen Liste der „bösen“ Unternehmen beim Bundeskartellamt.

Betrug, Geldwäsche, Terrorfinanzierung, Menschenhandel, Verstöße gegen das Arbeitsrecht, das Sozialrecht, das Kartellrecht oder die Steuergesetze – wer in diesen Bereichen unangenehm auffällt, riskiert künftig stärker als bisher, bei der Vergabe staatlicher Aufträge leer auszugehen.

Behörden bündeln Non-Compliance Erkenntnisse in Zentralregister

Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, aber auch andere involvierte Behörden des Bundes und der Länder müssen nach dem WRegG künftig ihre Erkenntnisse auf diesen Gebieten an ein beim Bundeskartellamt geführtes zentrales Register übermitteln.

Gute und böse Unternehmen?

Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz ist insoweit nicht völlig neu, als auch bisher in den einzelnen Bundesländern Vorschriften zur Bekämpfung der Korruption existierten, die es ermöglichen sollten, rechtstreue Unternehmen von Rechtsverletzern zu unterscheiden.

Neu ist vor allem die zentrale Erfassung rechtsuntreuer Unternehmen, was die Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung drastisch erhöhen soll.

Ausführlicher Katalog der Übermittlungstatbestände

Das neue WRegG enthält eine detaillierte Aufzählung der von den Behörden an das Bundeskartellamt zu übermittelnden Sachverhalte.

Gemäß § 2 Abs. 1 WRegG sind im zentralen Register sämtliche rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen und Strafbefehle

  • wegen Verstößen gegen den lauteren Wettbewerb aufgrund der in § 123 Abs. 1 GWB aufgeführten Straftaten,
  • Straftaten wegen Betrugs und Subventionsbetrugs nach §§ 263, 264 StGB,
  • Verurteilungen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB,
  • wegen Steuerhinterziehung,
  • wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB

zu speichern.

Von der Strafhöhe abhängige Eintragungen

Darüber hinaus sind rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro zu speichern bei Delikten gegen

  • das SchwarzarbeitsbekämpfungsG,
  • das ArbeitnehmerüberlassungsG,
  • die Vorschriften zur Arbeitsförderung,
  • das MindestlohnG,
  • das ArbeitnehmerentsendungsG
  • und einige weitere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Straftaten leitender Mitarbeiter werden dem Unternehmen zugerechnet

Sind die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch natürliche Personen begangen worden, so erfolgt die Registrierung des Unternehmens dann, wenn das Verhalten der natürlichen Person dem Unternehmen zuzurechnen ist. Dies gilt i.d.R. wenn ein für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat.

Anspruch der Unternehmen auf rechtliches Gehör

Vor der Eintragung in das Register ist das betroffene Unternehmen zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 5 WRegG.

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Gemäß § 6 WRegG ist ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bei der Registerbehörde abzufragen, ob Eintragungen vorliegen.

Chance der Unternehmen zur Selbstreinigung

Nach einem geänderten § 125 GWB erhalten die Unternehmen die Chance, durch geeignete Compliance-Maßnahmen das von ihnen verursachte Rechtsverstöße wieder gut zu machen, indem sie beispielsweise

  • Ausgleichzahlungen erbringen,
  • mit Ermittlungsbehörden konstruktiv zusammenarbeiten,
  • korrupte Angestellte entlassen,
  • fachlich qualifizierte Compliance- Beauftragte einstellen und/oder
  • sonstige Mechanismen implantieren, um zukünftiges Fehlverhalten wirksam auszuschließen.

Eine Selbstreinigung soll nicht nur gegenüber den Vergabestellen, sondern unabhängig davon auch gegenüber der Registerbehörde geltend gemacht werden können, die damit eigene Entscheidungskompetenz mit unmittelbarer Außenwirkung erhalten würde.

Eine erfolgreiche Selbstreinigung wird belohnt

Die Wettbewerbsbehörde beurteilt die Nachhaltigkeit der Selbstreinigungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Schwere der Eintragung. Eine vorzeitige Streichung aus der Schwarzen Liste ist bei einer hinreichenden Nachhaltigkeit der eingeleiteten Maßnahmen grundsätzlich möglich.

Das Zentralregister soll fairen Wettbewerbs sichern helfen

Insgesamt sollen durch das Gesetz Unternehmen von Korruption abgehalten und rechtstreue Unternehmen belohnt werden.

Das Gesetz soll einen Beitrag zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und zur Sicherung des fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge leisten. Die Reform ergänzt das am 18.4.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts.

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Hintergrund

An Compliance-Management-Systemen kommt kein Unternehmen mehr vorbei, nicht nur zum Schutz der verantwortlichen Personen vor Strafbarkeit und Schadensersatzansprüchen, auch zum Schutz des Unternehmens vor schmerzhaften Geldstrafen und dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Das betrifft insbesondere Branchen, in denen die öffentliche Hand einer der wesentlichen Auftraggeber ist, z.B. beim öffentlichen Verkehr, im Tiefbau, im Rüstungsbereich oder auch in der Medizintechnik.

Schlagworte zum Thema:  Korruption