Das Transparenzregister und zahlreiche Auslegungsfragen

Das novellierte GwG wirft zahlreiche weitere Auslegungsfragen auf. Um der Praxis die Erfüllung der Meldepflichten möglichst rechtssicher zu ermöglichen, beantwortet das Bundesverwaltungsamt (BVA) häufig gestellte Fragen auf seiner Internetseite.

Geklärte und offene Fragen für Gesellschaften

Da das BVA mit seiner neuen Zuständigkeit buchstäblich überrumpelt wurde, ist Nachsicht geboten. Einige wichtige Auslegungsfragen wurden geklärt, aber noch lange nicht alle. Bei komplizierten Beteiligungsstrukturen ist die Einschätzung des Sachverhalts besonders anspruchsvoll. Folgende Klarstellungen des BVA waren daher besonders willkommen:

Bei einer wirtschaftlichen Berechtigung durch "Kontrolle auf sonstige Weise", insbesondere aufgrund von Absprachen unter mehreren Anteilseignern (Stimmbindungs-, Konsortial- und Poolvereinbarungen) ist nach Wortlaut und Gesetzesbegründung unklar, ob diese Absprachen zu einer wechselseitigen Zurechnung der Stimmrechte unter den Anteilseignern in Sinne eines "Acting in Concert" führen. Alle Anteilseigner wären dann unabhängig von ihrem individuellen Einfluss wirtschaftlich Berechtigte. Nach dem einschränkenden Standpunkt des BVA sind aber nur etwaige Stimmpoolführer, die einen Gesellschafterpool kontrollieren, als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren.

Noch weitgehend ungeklärt ist die Reichweite einer speziellen unwiderleglichen Mitteilungsfiktion für börsennotierte Gesellschaften nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG. Diese Regelung bezieht sich nach ihrem Wortlaut zunächst nur auf die Mitteilungspflichten der börsennotierten Gesellschaft selbst. Ob die Fiktion auch für Tochtergesellschaften einer börsennotierten Gesellschaft und bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Konzernmutter gilt, die im Ausland börsennotiert ist, kann bislang nicht rechtssicher beantwortet werden. Bis zu einer Klärung durch das BVA sollte hier ein restriktiver und am Wortlaut orientierter Standpunkt eingenommen und vorsichtshalber eine Wirkungserstreckung verneint werden.

Abgemildert wird die Problematik allerdings durch eine positive Stellungnahme des BVA. Die Voraussetzungen der Mitteilungsfiktion sind im Fall eines fiktiv wirtschaftlich Berechtigten bereits erfüllt und eine gesonderte Meldung an das Transparenzregister entbehrlich, wenn sich alle Angaben zu dem fiktiv wirtschaftlich Berechtigten aus den Registern der an sich mitteilungspflichtigen Vereinigung ergeben. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass sich aus den öffentlichen Registern auch der gesamte Sachverhalt, d.h. das Fehlen eines wirtschaftlich Berechtigten im eigentlichen Sinne, ergibt.

Dieses Verständnis kann gerade bei langen Beteiligungsketten und komplexen Konzern-konstellationen zu erheblichen Erleichterungen führen. Gleiches gilt für eben jene börsennotierten Konzerne, bei denen oftmals aufgrund eines Streubesitzes keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter existiert.

Geklärte und offene Fragen für Stiftungen

Für Stiftungen hat das BVA in den FAQ insbesondere Konkretisierungen der wirtschaftlich Berechtigten vorgenommen. So sind nur diejenigen Begünstigten, bei denen sich aus dem Stiftungsgeschäft bzw. der Stiftungssatzung ergibt, dass sie einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben, wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG. Die Person muss als Begünstigter konkret benannt sein und es muss ihr ein Anspruch auf Stiftungsleistungen zugwiesen sein.

Sofern im Stiftungsgeschäft keine Person in dieser Form bestimmt wird, ist die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen laut Stiftungsgeschäft in erster Linie verwaltet oder verteilt werden soll, zu melden, § 3 Abs. 3 Nr. 4 GwG. Die Gruppe von künftigen Begünstigten ist, wie im Stiftungsgeschäft bezeichnet, zu melden.

Unklar ist derzeit noch, unter welchen Voraussetzungen Mitglieder von fakultativen Stiftungsorganen (Stiftungsrat, Beirat, Kuratorium) als wirtschaftlich Berechtigte aufgrund unmittelbarem oder mittelbarem beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung zu qualifizieren sind. Hier wird voraussichtlich auf die Zusammensetzung des Organs und die Organkompetenzen im konkreten Einzelfall abzustellen sein.

Einsichtnahme und Beschränkung des Einsichtnahmerechts

Nach intensiven Diskussionen im Gesetzgebungsverfahren ist die Einsichtnahme in das Transparenzregister ab dem 27.12.2017 nicht der allgemeinen Öffentlichkeit, sondern nur bestimmten Personen gestattet. Einsicht erhalten die im Gesetz genannten Behörden (u.a. Finanzverwaltung, Strafverfolgungsbehörden), die nach dem GwG Verpflichteten sowie jedermann, der ein "berechtigtes Interesse" an der Einsichtnahme darlegen kann.

Durch einen Antrag des wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 19 Abs. 2 GwG wird es möglich sein, die für einen "jedermann" ersichtlichen Daten einzuschränken. Die Einschränkung erfolgt, wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist, oder darlegen kann, dass der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen.

Die Einzelheiten der Einsichtnahme und die Voraussetzungen für die Beschränkung der Einsichtnahme sollen durch eine Rechtsverordnung gemäß § 23 Abs. 5 GwG geregelt werden. Diese soll noch vor dem Starttermin zur Einsichtnahme am 27.12.2017 vorliegen.

Fazit

Die Frist für erstmalige Meldungen an das Register ist am 01.10.2017 abgelaufen. Das GwG sieht keine Übergangs- oder Schonfristen vor. Alle meldepflichtigen Gesellschaften und Stiftungen sollten daher unverzüglich prüfen, ob eine Meldung an das Transparenzregister erfolgen muss bzw. ordnungsgemäß erfolgt ist und diese Meldung erforderlichenfalls unverzüglich nachholen bzw. korrigieren, um kein Bußgeld zu riskieren!

Über die Autoren:

Dr. Dirk Schauer ist Senior Associate bei CMS Deutschland. Der Fachanwalt für Erbrecht berät Unternehmer und Privatpersonen in der nationalen und internationalen Vermögens- und Unternehmensnachfolge.

Dr. Bodo Schmidt-Schmiedebach ist Senior Associate bei CMS Deutschland. Er berät im Schwerpunkt börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften in Fragen des Aktien- und Kapitalmarktrechts.

Schlagworte zum Thema:  Transparenzregister, Geldwäsche, Compliance