§ 130 OWiG: Aufsichtspflichtverletzung vorbeugen

Für die Aufsichtspflicht von Führungskräften gilt das Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 130 OWiG) und zwar in erster Linie für Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens.

Diese dürfen nicht vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.

Als ordnungswidrig gilt es, wenn im Betrieb eine Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Diese Regelung gilt auch für öffentliche Betriebe.

§ 130 OWiG und Compliance

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln, wie z.B. in (§ 130 Abs. 1 OWiG), ausdrücklich mit Geldbuße bedroht (§ 10 OWiG). Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich (§ 11 Abs. 1 OWiG).

Nach § 8 OWiG kann man Tatbestände, die mit einer Bußgeldvorschrift bedroht sind, auch durch Unterlassen begehen. Das gilt für Personen, die dafür einzustehen haben. Das Unterlassen muss die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen.

Aufsichtspflichtverletzung durch Führungskräfte

Es können auch Personen bestraft werden, die als Vertreter von  handlungsberechtigten Organen von Unternehmen und Personengesellschaften oder Betriebsleitern auftreten (§ 9 Abs. 1 OWiG, § 9 Abs. 2 OWiG). Das gilt sogar dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist (§ 9 Abs. 3 OWiG).

OLG Celle 29. März 2012 (2 Ws 81/12)

In diesem Fall ging es um wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Rahmen von Ausschreibungen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine verantwortlich handelnde sonstige Person mit Leitungsfunktion nach § 30 Abs. 1 OWiG eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist laut Gericht danach zu unterscheiden, ob diese Leitungsfunktion auf Betriebs- oder auf Unternehmensebene ausgeübt wird. Die Vorschrift stellt beide Alternativen gleichwertig nebeneinander.

Nicht nur horizontale, sondern auch vertikale Absprachen, also Absprachen über Preise zwischen einem marktbeherrschenden Anbieter und einem sonst nur als Subunternehmer tätigen Anbieter, sind wettbewerbswidrig und fallen sowohl unter § 298 Abs. 1 StGB als auch unter den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Unterlassen Organe einer juristischen Person Aufsichtsmaßnahmen, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen im Betrieb oder Unternehmen erforderlich sind, und begehen dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach § 130 Abs. 1 OWiG, kann gemäß § 30 Abs. 1 OWiG gegen die juristische Person eine Geldbuße verhängt werden.

OLG Karlsruhe: Beschluss vom 26.7.2016, 2 (4) SsBs 253/16 - AK 96/16

Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen verurteilte den Betroffenen D am 18.12.2015 wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen zu einer Geldbuße von 400 Euro. Gleichzeitig verhängte es gegen den Betroffenen S. wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter einer irreführenden Kennzeichnung. Der Betroffene D erhob gegen das amtsgerichtliche Urteil Rechtsbeschwerde, die gemäß § 79 Abs. 1 OWiG als statthaft galt.

Der Betroffene D war zur Tatzeit Produktionsleiter der Wurstproduktion und ihm waren 80 bis 100 Mitarbeiter unterstellt. Eine Verurteilung des Betroffenen D wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Abs. 1 OWiG setzt voraus, dass er von deren Inhaber oder einem sonst dazu Befugten beauftragt wurde, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG), wobei dem Betriebsteil eine herausgehobene Selbständigkeit und Bedeutung zukommen muss. Ob das so zutrifft hängt laut Gericht von der Betriebsorganisation und der Stellung des Betroffenen ab. In diesem Fall war die Beweislage schwierig. Das amtsgerichtliche Urteil war danach mit den Feststellungen aufzuheben, soweit es den Betroffenen D betraf (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO) und wurde ans Amtsgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen.

§ 130 OWiG Maßnahmen der Unternehmensleitung

Wie die Unternehmensleitung ihre Aufsichtsfunktion zu erfüllen haben, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Allerdings sind für die Führungskräfte auf allen Ebenen folgende Maßnahmen notwendig:

  • Richtlinien mit praktischen Anweisungen, sowie regelmäßige Information über Neuigkeiten.
  • Regelmäßiges Training der Sicherheitsmaßnahmen, die für den Betrieb vorgeschrieben sind. In jeder Abteilung sind alle Angestellten einzubeziehen, die für die Sicherheit verantwortlich sind.
  • Wirksames internes Kontrollsystem aufbauen, das mehrere Methoden, für Prävention als auch für die Entdeckung von Fehlverhalten und Delikten, kombiniert.
  • Aufzeichnung von Dokumenten und Beweisen für richtiges oder falsches Verhalten.
  • Die oberste Geschäftsleitung muss sich regelmäßig informieren lassen, bei unvorhergesehenen Ereignissen sofort.

§ 130 OWiG Prüfungsschema

Wichtige Punkte, die bei der Prüfung des § 130 OWiG beachtet werden sollten sind:

  • Täterkreis; wer ist der Täter? Betrieb oder Unternehmen?
  • Tathandlung: die Aufsichtspflichtverletzung; um was für eine Aufsichtspflichtverletzung hat es sich gehandelt?
  • Welche Pflichten bestehen, die den Inhaber als solches betreffen?
  • Besteht eine Zuwiderhandlung und Kausalität der Aufsichtspflichtverletzung für die Zuwiderhandlung?
  • Ist durch die Aufsichtsmaßnahme die Zuwiderhandlung wesentlich erschwert worden?
  • Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit

Strenge Sanktionen gem. § 30 OWiG

Für Bußen gegen Unternehmen gilt § 30 Abs. 1 OWiG. Wenn vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person, bzw. Gesellschafter eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben und damit ihre unternehmerischen Pflichten verletzt haben, so kann gegen sie eine Geldbuße festgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn eine Bereicherungsabsicht bestand.

Die Geldbuße beträgt (§ 30 Abs. 2 OWiG) für vorsätzliche Straftaten bis zu zehn Millionen Euro, für fahrlässige Straftaten bis zu fünf Millionen Euro. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.

Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 StGB, 73c StGB oder nach § 29a OWiG anzuordnen (§ 30 Abs. 5 OWiG).

Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung kann die Geldbuße gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden (§ 30 Abs. 2a OWiG).