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Rückgabe oder Stornierung einer Rechnung mit Steuerausweis

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Leitsätze (amtlich)

  1. Wurde eine Rechnung mit Steuerausweis über eine nicht ausgeführte Leistung an den Aussteller zurückgegeben oder storniert, ohne dass der Empfänger der Rechnung die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abzog, so ist die Gefährdung für das Steueraufkommen durch die Rechnung beseitigt; die nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Steuer ist zu berichtigen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 19.9.2000, Rs. CM54/98, Schmeink & Cofreth/Manfred Strobel, UVR 2000, S. 424, UR 2000, S. 470).
  2. Die Berichtigung der Steuer kann im Verfahren über die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen, wenn noch in dem selben Besteuerungszeitraum die Gefährdung beseitigt wurde.
 

Sachverhalt

Klägerin ist eine im August 1988 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH i.L., die zuvor im Textilhandel tätig war. Die Klägerin hatte am 27.3. des Streitjahres 1987 eine Rechnung an eine P-GmbH in V über die Lieferung von Textilien für 219 820 DM zuzüglich 30 669,20 DM USt ausgestellt. Der Rechnungsbetrag wurde von einer H-GmbH - die nicht Rechnungsadressatin war - mit Überweisungsauftrag vom 2.4.1987 auf ein Konto der Klägerin überwiesen. Die abgerechnete Leistung wurde von der Klägerin nicht ausgeführt und auch nicht in ihren USt-Voranmeldungen angegeben. Das Finanzamt, das von diesem Vorgang durch eine Kontrollmitteilung erfuhr, zog die Klägerin im USt-Bescheid 1987 u.a. mit dem gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag gemäß § 14 Abs. 3 UStG 1980 zur USt heran. Das FG wies die Klage ab[1]. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

Der im Streitfall in Betracht kommende § 14 Abs. 3 UStG 1980 ist als abstrakter Gefährdungstatbestand gefasst. Eine Korrektur der Inanspruchnahme des Rechnungsausstellers s...

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