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EuGH Urteil vom 19.09.2000 - C-454/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheinrechnung, Steuerberichtigung, Gutglaubensschutz, Steuerschuld des Rechnungsausstellers

Leitsatz (amtlich)

1.Hat der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt, so verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf.

2.Es ist Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren festzulegen, in dem zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wobei diese Berichtigung nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen darf.

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 21 Nr. 1 Buchst. c

Beteiligte

Schmeink & Cofreth und Strobel

Manfred Strobel

Schmeink & Cofreth AG & Co. KG

Finanzamt Borken

Finanzamt Esslingen

Verfahrensgang

BFH (Aktenzeichen V R 38/97, V R 61/97; BFH/NV 1999, 576)

Tatbestand

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Möglichkeit einer Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer vorzusehen - Voraussetzungen - Guter Glaube des Ausstellers der Rechnung

In der Rechtssache C-454/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Schmeink & Cofreth AG & Co. KG

gegen

Finanzamt Borken

und

Manfred Strobel

gegen

Finanzamt Esslingen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheit...

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