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Zeitpunkt der Lieferung bei Versendung mit "ship to hold"-Klausel (zu § 3 Abs. 6 UStG)

Dr. jur. Wilfried Wagner
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Leitsatz

  1. Eine Lieferung gilt auch dann bei Beginn der Versendung in einem anderen Mitgliedstaat als dort ausgeführt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG), wenn die Person des inländischen Abnehmers dem mit der Versendung Beauftragten im Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht bekannt ist, aber mit hinreichender Sicherheit leicht und einwandfrei aus den unstreitigen Umständen, insbesondere aus Unterlagen abgeleitet werden kann (Änderung der Rechtsprechung).
  2. Dem steht nicht entgegen, dass die Ware von dem mit der Versendung Beauftragten zunächst in ein inländisches Lager gebracht und erst nach Eingang der Zahlung durch eine Freigabeerklärung des Lieferanten an den Erwerber herausgegeben wird.
 

Problematik

Es geht darum, ob Lieferungen (Mobiltelefone) durch eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft (englische Gesellschaft) an den in Deutschland (Inland) ansässigen Abnehmer HS bereits mit der Übergabe an den Spediteur in Großbritannien ausgeführt waren.

HS bestellte im April 1998 sukzessive drei Positionen bei der englischen Gesellschaft. Diese beauftragte die Spedition M unter der Referenz "Ship to hold Our Ref 980422 HS", die Ware in das Inland zu befördern. Als Empfänger der Sendung war auf dem Auftrag die D-GmbH, eine Schwestergesellschaft der englischen Gesellschaft, angegeben. Die D-GmbH wurde angewiesen, die Ware erst nach einer gesondert zu erteilenden Freigabe an HS zu übergeben, was nach Bezahlung der Ware durch HS erfolgte.

Die englische Gesellschaft nahm innergemeinschaftliche Lieferungen aus Großbritannien an den Abnehmer HS an (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG; innergemeinschaftliche Lieferung). Demgegenüber lagen nach Auffassung des Finanzamts steuerpflichtige Inlandslieferungen vor; die Versendung an den Abnehmer habe erst im Inland begonnen, weil die Übergabe der Ware nur Zug um Z...

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