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Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung (zu § 6a UStG)

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Überblick

Liefert der Unternehmer einen Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat, ist diese Lieferung unter den Voraussetzungen des § 6a UStG steuerfrei. Nachdem sich der EuGH insbesondere in 2007 mit dem Vertrauensschutz beim Nachweis einer solchen innergemeinschaftlichen Lieferung beschäftigt hatte, wurde vom BMF im Januar 2009 ein sehr umfassendes Anwendungsschreiben zu § 6a UStG herausgegeben. In diesem Schreiben wurden teilweise kaum erfüllbare Voraussetzungen für einen solchen Vertrauensschutz gefordert. Teilweise wurden diese überhöhten Forderungen vom BFH in aktuell veröffentlichten Urteilen klar zurückgewiesen. Die Finanzverwaltung hebt jetzt das Schreiben vom 6.1.2009 auf und gibt eine Neufassung der Anweisungen für die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung heraus.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Gelangt ein Gegenstand bei der Lieferung an einen Abnehmer von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, ist zu prüfen, ob diese Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG) steuerbefreit sein kann. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind dabei in § 6a Abs. 1 UStG geregelt:

  • Der Gegenstand muss nachweisbar physisch von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelangt sein (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Voraussetzung ist, dass der Ort der Lieferung sich in Deutschland befindet, es muss sich also um einen steuerbaren Umsatz handeln. Grundsätzlich kann nur eine Beförderungs- oder Versendungslieferung nach § 3 Abs. 6 UStG (sog. bewegte Lieferung) die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllen.
  • Der Erwerber muss den Gegenstand als Unternehmer für sein Unternehmen oder als juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den...

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