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Fiskalvertreter

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Zusammenfassung

 
Begriff

Muss ein im Ausland ansässiger Unternehmer bei einem deutschen Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung mit einer Umsatzsteuerzahllast von 0 EUR abgeben, kann er sich in diesem Ausnahmefall freiwillig von einem deutschen Fiskalvertreter vertreten lassen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wichtigsten Rechtsquellen sind § 22a–22e UStG. Weitere Ausführungen ergeben sich aus dem BMF, Schreiben v. 9.10.2023, BStBl 2023 I S. 1709 sowie aus Abschn. 22a.1, 22b.1, 22c.1, 22d.1 und 22e.1 UStAE.

1 Fiskalvertretung in Deutschland

1.1 Umsatzsteuer-Erklärungspflicht in Deutschland

Tätigt ein im Ausland ansässiger Unternehmer[1] in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen[2] oder sonstige Leistungen[3] an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, wird die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger überwälzt (Reverse-Charge-Verfahren); der im Ausland ansässige Unternehmer hat dann in Deutschland keine Steuerpflichten zu erfüllen.

 
Wichtig

Zentrale Zuständigkeit

Bei an andere Personen erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Werklieferungen und sonstigen Leistungen sowie bei "normalen" Lieferungen (z. B. Auslieferungslager in Deutschland) ist der im Ausland ansässige Unternehmer selbst Steuerschuldner. Je nach Land ist dabei ein bestimmtes Finanzamt zentral zuständig (z. B. Finanzamt Offenburg, Außenstelle Kehl für französische Unternehmer).[4]

[1]

S. Ausländischer Unternehmer.

[2]

S. Werkleistung/Werklieferung.

[3]

S. Sonstige Leistung.

[4] Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) v. 21.2.1995, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung v. 24.11.2023, BGBl 2023 I S. 1 Nr. 332432.

1.2 Anwendungsfall der Fiskalvertreterbestellung

Die – freiwillige – Vertretung durch einen Fiskalvertreter ist nur möglich, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer (= im Inland besteht kein Wohnsitz, Sitz, keine Geschäftsleitung oder Zweigniederlassung)

  • im ...

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