Fachbeiträge & Kommentare zu Zugewinnausgleich

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§ 24 Vergleich / D. § 779 BGB und Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rz. 18 Ein abgeschlossener Vergleich ist nach § 779 BGB unwirksam, wenn beide Parteien übereinstimmend einen Sachverhalt vorausgesetzt haben, der tatsächlich nicht vorlag und wenn sie bei Kenntnis der Sachlage den Vergleich nicht abgeschlossen hätten. Der Irrtum kann sowohl tatsächlicher wie rechtlicher Art sein.[59] Dagegen betrifft es nicht den Sachverhalt, wenn die Partei...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / a) Zugewinnausgleich

aa) Zahlungsforderung Rz. 30 Der Antrag auf Zugewinnausgleich ist auf eine Geldforderung gerichtet und damit nach § 35 FamGKG zu bewerten. Es gilt der Wert der geltend gemachten Forderung. bb) Negativer Feststellungsantrag Rz. 31 Geht der Antragsteller im Wege des negativen Feststellungsantrags vor und beantragt er festzustellen, dass dem Antragsgegner kein Zugewinnausgleich zu...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / VI. Mutwilligkeit bei getrenntem Vorgehen

Rz. 197 Mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs können die Ehegatten wählen, ob sie die Sache als Folgesache im Verbund anhängig machen oder nach Abschluss des Verfahrens als isoliertes Verfahren. Mitunter versuchen Gerichte, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein isoliertes Verfahren mit der Begründung abzulehnen, der Sache hätte zuvor kostengünstiger im Verbundve...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / aa) Zahlungsforderung

Rz. 30 Der Antrag auf Zugewinnausgleich ist auf eine Geldforderung gerichtet und damit nach § 35 FamGKG zu bewerten. Es gilt der Wert der geltend gemachten Forderung.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Form

Rz. 47 Der Abschluss der Einigung bedarf grundsätzlich keiner Form. Er ist formfrei möglich. Insbesondere kann die Einigung auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden.[23] Rz. 48 Soweit allerdings nach materiellem Recht ein Formzwang besteht, wird die Einigung nur wirksam, wenn die Formvorschriften beachtet sind. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einer...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / bb) Negativer Feststellungsantrag

Rz. 31 Geht der Antragsteller im Wege des negativen Feststellungsantrags vor und beantragt er festzustellen, dass dem Antragsgegner kein Zugewinnausgleich zustehe, gilt § 35 FamGKG, da Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung ist. Maßgebend ist der Wert der Forderung, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll. Ein Feststellungsabschlag ist nicht vorzunehmen...mehr

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ZErb 06/2021, Zum erweitert... / Leitsatz

1. Hat die Ehefrau die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann ausgeschlagen, handelt es sich bei dem von ihr gegen dessen Nachlass geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB (sog. güterrechtliche Lösung) um eine Erblasserschuld i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB. 2. Wird ein gegen die Erben bzw. Erbeserben des Erblassers gerichteter Anspruch auf Zugewin...mehr

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FF 06/2021, Strukturiertes ... / 2. Zugewinn

Viele Praktiker nutzen beim Zugewinnausgleich ein familienrechtliches Berechnungsprogramm, wodurch die Arbeit sehr erleichtert wird. Denkt man an umfangreichere Zugewinnausgleichsverfahren, sind diese ohne EDV-Unterstützung innerhalb vertretbarer Zeit kaum zu bewältigen. Aber es kann und soll kein Rechtsanwalt und kein Richter gezwungen sein, ein solches Programm zu benutzen...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / a) "Nettoyage" – "Fliegender Zugewinn"

Aufgrund der ggf. rückwirkenden Rechtswahlmöglichkeit (s.o. unter 5.1.) kann z.B. auch statt des deutschen Güterrechts mit Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft ein ausländisches Recht mit einem der Zugewinngemeinschaft vergleichbaren Güterstand (Kernbausteine: keine Gesamtgutsbildung, Geldausgleich unterschiedlicher Wertzuwächse im während des Güterstandes erworbenen Ver...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 12. Verfahrenstrennung bei Verlust der Eigenschaft als Folgesache

Rz. 139 In Zugewinnausgleichsverfahren kann es sich ergeben, dass der Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich, gegebenenfalls im Wege des Stufenantrags, zunächst als Folgesache statthaft und zulässig ist, er im laufenden Verfahren diese Eigenschaft jedoch verliert. Dieser Fall tritt dann ein, wenn während des Scheidungsverfahrens einem Antrag auf Beendigung der Zugewinngeme...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / ee) Zahlungsforderung und Anspruch auf Übertragung bestimmter Gegenstände

Rz. 34 Wird der Antrag auf Zugewinnausgleich mit einem Antrag auf Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände (§ 1383 BGB) verbunden, so werden die Werte von Zahlungsantrag (§ 35 FamGKG) und Übertragungsantrag (§ 42 Abs. 1 FamGKG) zusammengerechnet. Zwar sieht § 52 FamGKG insoweit nur eine Zusammenrechnung vor, wenn über den Übertragungsantrag entschieden wird. Diese Regelun...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / c) Engerer Begriff des Zugewinns im Ausland

Soweit im ausländischen Recht bestimmte Wertzuwächse aus dem Zugewinnausgleich – die Ausgleichsforderung jetzt umgekehrt verkleinernd – ausgenommen sind, mag sich die Wahl eines ausländischen Güterstandes dann empfehlen, wenn "ex-ante" die Proportionierung des Zugewinnausgleichs mit Blick auf die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Ausgleichsberechtigten (ohne Zwang, etwa...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / dd) Stufenantrag

Rz. 33 Wird im Wege des Stufenantrags auf Auskunft und/oder eidesstattliche Versicherung und Zahlung vorgegangen, gilt § 38 FamGKG. Maßgebend ist nur der Wert des höheren Antrags, also der des Leistungsantrags.mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / ff) Zahlungsforderung und Stundungsantrag

Rz. 35 Wird vom Antragsgegner die Stundung der Zugewinnausgleichsforderung beantragt, so ist der Wert des Stundungsantrags, der sich nach § 42 Abs. 1 FamGKG berechnet, hinzuzurechnen. Zwar sieht § 52 FamGKG insoweit nur eine Zusammenrechnung vor, wenn über den Stundungsantrag entschieden wird. Diese Regelung gilt jedoch nur für die Gerichtsgebühren, nicht auch für die Anwalt...mehr

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ZErb 06/2021, Zum erweitert... / 2 Gründe

II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts war zurückzuweisen. 1. Gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 36 Abs. 2 ZPO wird in Fällen, in denen das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Daher ist vorliegend das Ober...mehr

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Anhang zu VV 1003, 1004 / B. Einzelfälle

Rz. 8 – Adhäsionsverfahren Ist der Gegenstand in einem erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) anhängig, so entsteht nur die 1,0-Gebühr nach VV 1003. Rz. 9 Das Gleiche gilt, wenn zivilrechtliche Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (analog Anm. Abs. 1 zu VV 4143). Dabei bleibt es auch, wenn Beschwerde (§ 406a Abs. 1 S. 1 StPO) gegen de...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 8. Abrechnungshilfe

Rz. 115 Abrechnungsprobleme in Verbundverfahren bestehen häufig darin, nach Beendigung des Verfahrens noch den Überblick zu behalten, welche Gebühren nach welchen Verfahrenswerten angefallen sind. Insoweit ist zu empfehlen, sich als Arbeitshilfe eine Tabelle anzufertigen, die einerseits nach den in Betracht kommenden Gebührentatbeständen aufgeteilt ist und andererseits nach ...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / I. Umfang der Angelegenheit

Rz. 1 Das gesamte Verbundverfahren, also die Ehesache und die Folgesachen, ist gem. § 16 Nr. 4 eine Angelegenheit i.S.d. § 15, so dass der Anwalt seine Gebühren nur einmal aus den nach § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zusammengerechneten Verfahrenswerten erhält (§ 15 Abs. 2). Rz. 2 Auch die Auslagen entstehen nur einmal; insbesondere entsteht im gesamten Verbundverfahren nur eine Post...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 1. Überblick

Rz. 145 Soweit gegen einen den Rechtszug beendenden Beschluss betreffend die Hauptsache im Verbundverfahren Beschwerde erhoben wird, gelten nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 entsprechend. Anzuwenden sind die Vorschriften, die für ein Berufungsverfahren gelten. Dabei ist unerheblich, ob über Ehe- und Folgesachen zusa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Nicht mögliches gerichtliches Verfahren

Rz. 22 Beispiel: Der Anwalt soll für den Mandanten einen Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen entwerfen bzw. überprüfen.[15] Ein solcher Auftrag kann nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen Dritten sein. Denkbar wäre nur eine Klage gegen den Anwalt auf Erfüllung dieses Auftrags. Doch dann wäre eine Anspruchsgrundlage gegeben: der Anwaltsvertrag, §...mehr

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ZErb 06/2021, Zum erweitert... / 1 Tatbestand

I. Die Antragstellerin war die Ehefrau des am 10.8.2017 verstorbenen N. Die Ehegatten heirateten am 25.9.1998 und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Testament existierte nicht. Am 19.9.2017 schlug die Antragstellerin die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann aus. Erbin wurde zunächst die Mutter des Ehemannes. Diese verstarb am 19.8.2017 und wu...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / d) Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Rz. 84 Darüber hinaus ist eine Terminsgebühr nach Anm. 1 Nr. 1 zu VV 3104 bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sowohl in der Ehesache als auch in den Folgesachen möglich, da nach §§ 113 Abs. 1 S. 2, 137 Abs. 1 FamFG, § 128 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[24] Beispiel: Das Scheidungsverfahren ist vor dem AG Kiel anhängig. Nach Rechtshäng...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 1. Überblick

Rz. 47 Wird im Verbundverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Gegenstände geschlossen – insbesondere über Ansprüche, die Gegenstand einer Folgesache sein könnten –, so fällt daraus eine Gerichtsgebühr (Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.) an, so dass das Gericht insoweit von Amts wegen (§ 55 FamGKG) einen Vergleichswert festsetzen muss. Dieser (Mehr-)Wert erhöht dann auch den Geg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Einzelfälle

Rz. 38 Bei der Frage, ob die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts eine oder mehrere Angelegenheiten darstellt, sind sämtliche drei Voraussetzungen (siehe Rdn 23) zu prüfen. Soweit die Rechtsprechung mehrere Angelegenheiten annimmt, kommt häufig nicht zum Ausdruck, ob es am einheitlichen Auftrag, dem gleichen Rahmen oder dem inneren Zusammenhang fehlt. Letztlich ist dies a...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / c) Anrechnung in einer Folgesache

Rz. 119 Möglich ist auch, dass nur aus einer Folgesache anzurechnen ist. Beispiel: Der Anwalt hatte außergerichtlich über Zugewinn verhandelt. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde der Anspruch auf Zugewinnausgleich als Folgesache im Verbund anhängig gemacht. Das FamG setzt die Werte wie folgt fest: Ehesache 9.000 EUR, Versorgungsausgleich 2.700 EUR, Güterrecht...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / cc) Antrag- und Widerantrag

Rz. 32 Die Werte von Antrag- und Widerantrag sind auch im Verbund nach §§ 39 Abs. 1 S. 1, 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zu addieren.[10]mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 3. Mehrvergleich Vermögensauseinandersetzung?

Rz. 50 Die bloße Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Vermögens löst dagegen keine Einigungsgebühr aus.[13] Eine Einigungsgebühr für das Aushandeln eines Vertrags steht dem Rechtsanwalt nämlich nur dann zu, wenn sich zuvor ein Vertragspartner einer Rechtsposition berühmt hat, über die Streit oder Ungewissheit bestand.[14] Das ist aber bei einer einfachen Vermögensauseinande...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 7. Mehrwert bei bloßen Erklärungen zu nicht anhängigen Gegenständen?

Rz. 54 Nach OLG Schleswig[18] ist auch dann ein Mehrwert des Vergleichs festzusetzen, wenn im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs Erklärungen zu nicht anhängigen Folgesachen abgeben werden (hier Haushalt und Zugewinnausgleich), auch wenn über diese Positionen kein Streit mehr bestand.[19] Das dürfte allerdings unzutreffend sein. Ohne Einigung kann es keinen Mehrwert des ...mehr

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AGS 06/2021, Umfang der Ang... / II. Nur eine Angelegenheit

1. Keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Grundsätze in tatrichterlicher Würdigung angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers betreffend den Gesamtschuldnerausgleich in derselben Angelegenheit erfolgte wie seine Tätigkeit bezüglich der übrigen finanziellen Auswirkungen der Trennung und der Scheidung. Re...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 1. Erreichen der Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung durch Rechtswahl

Rechtlich unproblematisch kann bei, jetzt immer auch für sog. "Altehen" erreichbarer, Anwendbarkeit der EU-Güterrechtsverordnung (oben II.1.), eine Rechtswahl getroffen werden, ggf. eben mit Rückwirkung (Art. 23 Abs. 3 EU-GüterrechtsVO). Damit ist z.B. die rückwirkende Rechtswahl des deutschen Güterrechts mit dem Regelgüterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1373 ff. BGB m...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Ruhen des Verfahrens (Abs. 1 S. 2, 3. Var.)

Rz. 96 Ruht das Verfahren länger als drei Monate, tritt ebenfalls die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ein. Diese Bestimmung wird häufig übersehen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Anwalt einen fälligen Vergütungsanspruch zu verschaffen, wenn die Sache nicht mehr weiter betrieben wird. Die Kehrseite hiervon ist jedoch, dass damit auch der Verjährungsablauf der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Aussöhnung und Einigung

Rz. 31 Unklar ist die gesetzliche Regelung, wenn sich die Eheleute in der Ehesache aussöhnen und dabei gleichzeitig eine Einigung über weitere Gegenstände treffen.[38] Rz. 32 Beispiel: Im Scheidungsverfahren (Werte: Ehesache 6.000 EUR; Versorgungsausgleich 1.000 EUR) söhnen sich die Eheleute im Termin aus und vergleichen sich nach Verhandlung dahingehend, dass ab sofort Güte...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 2. Unterschiede zwischen Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts und ihr vergleichbaren Güterständen des ausländischen Güterrechts

Die deutsche Zugewinngemeinschaft nach § 1373 ff. BGB zeichnet sich dadurch aus, dass eine Ausgleichsforderung nicht kontinuierlich oder durch einfache privatschriftliche Vereinbarung, sondern nur durch formelle Beendigung des Güterstandes und Wechsel zu einem anderen Güterstand erreichbar ist. Darüber hinaus kann in Deutschland die höchstmögliche Zugewinnausgleichsforderung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Kappungsgrenze für Erstberatung

Rz. 118 Abs. 1 S. 3 letzter Hs. reduziert die übliche Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch um weitere 60 EUR. Die einem Verbraucher in Rechnung zu stellende Erstberatungsgebühr darf daher jeweils 190 EUR nicht überschreiten. Damit ist keine Regel-, sondern eine Höchstgebühr für eine erstmalige anwaltliche Beratung bestimmt. Auch dieser Betrag muss mit den Kriterien des...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Aussöhnung

Rz. 15 Allen Tatbeständen von Anm. S. 1 zu VV 1001, 1003, 1004 ist gemeinsam, dass eine Aussöhnung der Eheleute stattgefunden haben muss. Bei einer Aussöhnung muss der beiderseitige ernstliche Wille, die Ehe wieder aufzunehmen oder fortzusetzen, erkennbar sein.[10] Dieser Vorgang ist nicht rechtlicher, sondern ausschließlich tatsächlicher Natur. Eine Aussöhnung der Eheleute ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vorzeitige Mandatsbeendigung

Rz. 80 Auslegungsprobleme ergeben sich auch bei vorzeitiger Erledigung der Angelegenheit, wenn in der Vereinbarung nicht geregelt ist, welche Vergütung oder Teilvergütung dem Anwalt für diesen Fall zustehen soll. Ursache für eine vorzeitige Beendigung des Auftrags wird zumeist die Niederlegung des Mandats durch den Anwalt oder die Entziehung des Mandats durch den Mandanten s...mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / 3. Errungenschaftsgemeinschaft

Die Errungenschaftsgemeinschaft, die im deutschen Recht auch als Wahlgüterstand nicht mehr vorgesehen ist, hat gegenüber der Zugewinngemeinschaft bei ihrer Beendigung den Vorteil, dass im Zivilrecht das zwischen den Eheleuten zuvor gebildete Gesamtgut, bestehend hier – anders als bei der allgemeinen Gütergemeinschaft – nur aus ab Eheschließung erworbenem Vermögen, bei Beendi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Antrag (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 52 [Autor/Stand] Nur auf Antrag wird der Nacherbe entsprechend seinem Verhältnis zum Erblasser besteuert (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Darunter ist das Verwandtschaftsverhältnis zu verstehen. Der Antrag wirkt sich daher nur auf die Steuerklasse aus und auf die Besteuerungsmerkmale, die damit zusammenhängen.[2] Dies sind inbesondere alle sachlichen Steuerbefreiungen, die an...mehr

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FF 06/2021, Strukturiertes ... / III. Konsequenzen für das Familienrecht

In der familiengerichtlichen Praxis gibt es einige typische und häufig wiederkehrende Verfahrenssituationen, die einen großen Teil der täglichen Arbeit ausmachen. Das sind im Wesentlichen der Scheidungsantrag, die Anträge auf Zahlung von Unterhalt und die Anträge auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs. In diesen Bereichen, in denen auch Anwaltszwang besteht, erscheint ein "Bas...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Wert seiner Tätigkeit berechnen (Gegenstandswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. In Abs. 1 wird in Ergänzung hierzu angeordnet, dass die Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit (§ 15) zusammenzurechnen sind. Das muss letztlich auch so sein, da nac...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beendigung der Angelegenheit (Abs. 1 S. 1, 2. Alt.)

Rz. 29 Die Vergütung wird nach Abs. 1 S. 1, 2. Alt. auch dann fällig, wenn die gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 beendet ist. Mitunter wird dieser Zeitpunkt mit der Erledigung des Auftrags zusammenfallen. Dies muss jedoch nicht sein. Ein einheitlicher Auftrag kann durchaus mehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne umfassen. Beispiel: Der Anwalt e...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / I. Verhältnis des so ermittelten Anspruchs zum Zugewinnausgleich

Man ermittelt einen Anspruch zwischen (späteren) Ehegatten. Solche Ansprüche sind grundsätzlich, wie auch alle anderen Ansprüche und Verbindlichkeiten, in die Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen. Der hier ermittelte Ausgleichsanspruch hat jedoch "ergänzenden" – gemeint: den Zugewinnausgleich ergänzenden – Charakter. Zur Ermittlung seiner Höhe zieht man bereits die Zuge...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuwendung und Zugewinnausgleich

A. Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Verlöbnis – Ehe Die nichteheliche Lebensgemeinschaft und die Ehe, meist in dieser Reihenfolge und gelegentlich sogar noch ergänzt um eine Verlobungszeit, sind Phasen des unterschiedlich engen Zusammenseins von Menschen. In all diesen Phasen kann es zu wirtschaftlichen Verflechtungen der Paare untereinander kommen. Meist, indem ein Partner...mehr

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FF 05/2021, Eheverträge auf... / cc) Zugewinnausgleich

Schon nach dem Gesetz ist eine Regelungsbefugnis unkritisch, weil dort in Form der Gütertrennung eine Alternative ausdrücklich vorgesehen ist (§§ 1363 Abs. 1, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Dementsprechend wird von der Rechtsprechung dieser Bereich als einer vertraglichen Regelung am weitesten zugänglich angesehen.[20] Grund ist der Umstand, dass der vermögensrechtliche Teilhabeans...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / 2. Relevanz des fiktiven Zugewinnausgleichs

In seiner früheren Entscheidung zur vorehelichen Zuwendung führt der BGH aus, es liege kein Grund vor, die Klägerin gegenüber dem gedachten Fall besserzustellen, dass die fraglichen Leistungen erst nach der Eheschließung erbracht worden sind. In diesem Falle unterlägen die dadurch geschaffenen Werte dem Zugewinnausgleich mit der damit einhergehenden grundsätzlich hälftigen B...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / 1. BGH NJW 1992, 427

F begehrt von M, mit dem sie später im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist, im Zuge der Scheidung Ausgleich für Aufwendungen aus der Verlobungszeit betreffend Baumaterialien und Handwerkerrechnungen sowie für 5.200 vorehelich geleistete Arbeitsstunden, die der im Alleineigentum des M stehenden Immobilie zugutegekommen sind. Erbracht wurde all das binnen maximal 2 Jahren ...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / D. Fazit

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / III. Ehevertragliche Vereinbarungsmöglichkeiten

Die durchzuführenden "Klimmzüge", um zu einem Ausgleichsanspruch zu gelangen, sind nicht ohne. Die Unwägbarkeiten – für Mandant und Anwalt – bei der Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sind enorm. Es empfehlen sich daher vorsorgende vertragliche Vereinbarungen, etwa:mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / IV. Störung/Entfallen der Geschäftsgrundlage

Die beschriebene Geschäftsgrundlage entfällt, wenn die nichteheliche oder eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbesteht, die Lebensgemeinschaft also gescheitert ist. Dieses Scheitern lässt den Anspruch entstehen und markiert den Zeitpunkt, der für seine Berechnung maßgeblich ist. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist gescheitert, wenn sich die Ehegatten endgültig getrennt ...mehr

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FF 05/2021, Voreheliche Zuw... / C. Weitere Rechtsfragen zur vorehelichen Zuwendung

I. Verhältnis des so ermittelten Anspruchs zum Zugewinnausgleich Man ermittelt einen Anspruch zwischen (späteren) Ehegatten. Solche Ansprüche sind grundsätzlich, wie auch alle anderen Ansprüche und Verbindlichkeiten, in die Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen. Der hier ermittelte Ausgleichsanspruch hat jedoch "ergänzenden" – gemeint: den Zugewinnausgleich ergänzenden – ...mehr