Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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§ 13 Öffentliches Recht / 3. Sanierungs- und Stadtentwicklungsgebiete

Rz. 7 Im Sanierungsgebiet bedarf zwar nicht die Teilung nach dem WEG der Genehmigung gem. § 144 BauGB,[7] wohl aber jede spätere Veräußerung und – dies ist wichtig – auch Belastung des neu begründeten Wohnungseigentums.mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 53. Befugnisse des Verwalters

Rz. 54 Früher war es üblich, lange Kataloge der Verwalterbefugnisse in die Gemeinschaftsordnungen aufzunehmen. § 27 WEG regelt nunmehr, dass der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, die Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu treffen, über die eine Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer nicht geboten ist oder die...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 3. Form

Rz. 6 Für die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gilt die besondere Formvorschrift des § 4 WEG (notarielle Beurkundung). Materiellrechtlich besteht im Falle des § 8 WEG Formfreiheit, für den Grundbuchvollzug ist jedoch mindestens Beglaubigungsform einzuhalten (§ 29 GBO). In der Praxis werden allerdings auch Teilungserklärungen nach § 8 WEG überwiegend beurkundet, um ...mehr

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§ 13 Öffentliches Recht / 1. § 22 BauGB

Rz. 8 § 22 BauGB erlaubt den Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen die Begründung von Sondereigentum, Wohnungserbbaurechten und von Dauerwohnrechten unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen.[8] Damit soll dem Überhandnehmen von Zweitwohnung und der hiervon ausgehenden Beeinträchtigung des Kur- und Fremdenverkehrs vorgebeugt werden.[9] Es handelt sich um ein echtes prävent...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 1. Problem

Rz. 82 Üblicherweise stellt sich das Problem der Sicherung weiterer Baumaßnahmen bei Neubauten. Rechtstechnisch geht es aber bei geplanten späteren Ausbauten oder Umbauten (zum Dachausbau vgl. auch unten § 6 Rdn 11 ff.) um dieselben Rechtsfragen. Die Erstreckung von Sondereigentum auf Freiflächen nach der WEG-Reform mit dem anschließenden Bau weiterer Gebäude auf diesen Frei...mehr

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§ 7 Interne Veränderungen / 2. Zustimmung von Gläubigern

Rz. 21 Grundsätzlich bedarf jede Vereinbarungsänderung der Zustimmung von dinglich Berechtigten, sofern ihre Rechte im Sinne der §§ 875 ff. BGB rechtlich betroffen sind. Gerade bei Großanlagen hat dies in der Vergangenheit zu langwierigen und kostenintensiven (beglaubigte Zustimmungen aller Gläubiger, Bearbeitungsgebühren der Banken) Vollzugshindernissen geführt. Eine gewiss...mehr

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§ 7 Interne Veränderungen / 6. Pfandfreie Abschreibung

Rz. 29 Die Abschreibung des Sondernutzungsrechtes bedarf der Zustimmung der eingetragenen Gläubiger des Verkäufers gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 WEG i.V.m. §§ 875 f. BGB.[35]mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 8. Gemeinschaftseigentum

Rz. 29 Das Muster wiederholt zum Teil den Gesetzeswortlaut. Baulichkeiten oder gesonderte Baukörper können auch insgesamt im Gemeinschaftseigentum verbleiben (§ 5 Abs. 3 WEG). Die WEG-Reform weicht die Systematik nunmehr insofern auf, als auf Teile des Grundstücks, das bisher immer zwingend Gemeinschaftseigentum war, nunmehr Sondereigentum erstreckt werden kann ("Annex-Sonde...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / I. Ausgangslage

Rz. 88 "Missratene" Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen sind leider relativ häufig. Schon bei erster Lektüre einer aus dem Grundbucharchiv besorgten alten Teilungserklärung ergibt sich oft der Schluss: Hier hat jemand nicht aufgepasst. Mal der für der Pläne verantwortliche Architekt, die Baubehörde, der aufteilende Eigentümer, der Notar, das Grundbuchamt, der Verw...mehr

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§ 10 Verwalterzustimmung / 5. Mängel

Rz. 8 Zunächst einmal kann eine erst kürzlich erfolgte Verwalterbestellung angefochten worden sein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach der Rechtsprechung nicht zum Verwalter bestellt werden;[5] dennoch geschieht dies gelegentlich.[6] Vor allem haben sich aber in den vergangenen Jahren hinsichtlich der nötigen Protokollunterschriften gemäß §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 6...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 2. Inhalt

Rz. 3 Es ist kaum möglich, eine allgemein verwendbare Musterformulierung für eine Hausordnung zu entwerfen. Jede Hausordnung muss sich auf die konkrete Wohnanlage und deren Struktur ausrichten.[3] Die vorgestellte Musterformulierung bietet daher für die Praxis lediglich eine erste Orientierung.[4] Allgemein empfiehlt es sich, auf die Muster der örtlichen Grundeigentümer- und...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 2. Nutzungsregelungen

Rz. 19 Wird durch die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung selbst der Spezialcharakter der Anlage festgeschrieben (vgl. Rdn 2), bedarf es möglichst detaillierter Benutzungsregelungen [11] (Umfang der Eigennutzung, Infrastruktur, laufende Wartung, Reinigung, Instandhaltung, Ver- und Entsorgung einschließlich aller Medien, Benutzungsordnung für Feriengäste, Vermietungsorg...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 37. Wirtschaftsplan

Rz. 38 Gem. § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält; zu dessen Inhalt siehe dort.mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / c) Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

Rz. 86 § 28 Abs. 1 WEG sieht vor, dass die Wohnungseigentümer über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen beschließen. Der Verwalter hat hierfür jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan hat darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Ist das Kalenderjahr abgelaufen, beschließen die Wohnu...mehr

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§ 7 Interne Veränderungen / 3. Zulässigkeit

Rz. 9 In entsprechender Anwendung des § 8 WEG kann nach allgemeiner Meinung ein Wohnungseigentümer durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer unterteilen.[13] Wegen der Veränderung der räumlichen Abgeschlossenheit muss ein entsprechender neuer baubehördlich bescheinigter Aufteilungsplan vorliegen. Die Unterteil...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / b) Kein Mitsondereigentum

Rz. 42 Zwei oder einer beschränkten Gruppe von Wohnungseigentümern kann nach h.M. nicht "Mitsondereigentum" an einzelnen Räumen oder Einrichtungen (z.B. Vorflur, Dachboden, Ver- und Entsorgungsleitungen, tragende Zwischenwand u.Ä.) unter Ausschluss der restlichen Wohnungseigentümer eingeräumt werden. Die Schaffung weiterer gesonderter Eigentumssphären außerhalb des Begriffsp...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / I. Muster

Rz. 39 Muster 2.4: Blockweise Aufteilung Muster 2.4: Blockweise Aufteilung Verhandelt in _________________________ am _________________________ Vor mir, dem Notar _________________________ erschien heute Frau A, handelnd nicht für sich persönlich, sondern _________________________ für die Gesellschaft Grüner Wohnpark Falkenhorst GmbH & Co. KG _________________________. Sie erklärt...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 47. Beschlussfähigkeit

Rz. 48 Die Eigentümerversammlung ist nach der WEG-Reform nun unabhängig von der Anzahl der anwesenden Wohnungseigentümer beschlussfähig und entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 25 Abs. 1 WEG.mehr

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§ 10 Verwalterzustimmung / 4. Nachweis

Rz. 7 Viele professionelle Verwalter reichen nach ihrer Bestellung vorsorglich ein bereits gemäß § 26 Abs. 3 WEG beglaubigtes Protokoll zur ersten Grundakte der Anlage ein. Dies wird von den meisten Grundbuchämtern akzeptiert. Auf eine bloße entsprechende Mitteilung des Verwalters an den abwickelnden Notar sollte dieser sich aber nicht unbedingt verlassen. Es kommt durchaus ...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 55. Nachträglicher Fahrstuhleinbau

Rz. 56 Der nachträgliche Einbau eines Fahrstuhles konnte bisher in der Regel nicht nach § 22 WEG a.F. beschlossen werden, sondern bedurfte einstimmiger Vereinbarung.[48] Nunmehr kann es sich um eine privilegierte Maßnahme zur Barrierereduzierung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG handeln, so denn dessen Voraussetzungen vorliegen. Sofern nach dem Charakter der Anlage die Erricht...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 2. Erläuterungen

Rz. 25 Nach § 9a Abs. 1 S. 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Als rechtsfähiger Verband entsteht die Gemeinschaft bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Abs. 1 S. 2 WEG). Die früher problematische Frage, wie der aufteilende Eigentümer erforderliche Ver- und Entsorgungsverträge, die sich auf das gemei...mehr

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§ 16 Anhänge / B. Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher (Wohnungsgrundbuchverfügung) in der Fassung vom 24.01.1995 (BGBl. I S. 34); zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187)

Rz. 2 Gesetzesstand Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher Vom 01. August 1951 (BAnz 152 09. August 1951), amtl. Gliederungsnummer: 315–11–9 In der Fassung vom 24.01.1995 (BGBl I 1995, S. 134) Zuletzt geändert durch: Art. 8 WohnungseigentumsmodernisierungsG vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, S. 2187) § 1 Für die gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2 de...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / I. Muster

Rz. 3 Muster 1.1: Teilungserklärung Muster 1.1: Teilungserklärung Ich bin/Die _________________________ GmbH ist Alleineigentümer (siehe Rdn 5) des Grundstücks _________________________ (siehe Rdn 6), das hiermit nach dem Wohnungseigentumsgesetz gem. § 8 WEG wie folgt aufgeteilt wird: 1. Miteigentumsanteil von ½ (siehe Rdn 7) verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung (sie...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 5. Abgeschlossenheit

Rz. 39 Sofern nicht die ganze Tiefgarage ein Teileigentum bildet, kann an einzelnen Stellplätzen Teileigentum begründet werden. Auf eine dauerhafte Markierung kommt es nach der WEG-Reform nicht mehr an. Da aber im Muster der Eigentümer des Grundstücks III Alleineigentümer des unter ihm belegenen Tiefgaragenkörpers sein soll, empfiehlt sich eine bauliche Abgrenzung. Bei einem...mehr

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§ 1 Grundlagen und Einführung / 3. Sonstige Gebrauchsregelungen

Rz. 56 Beispiele für Gebrauchsregelungen sind die Vergabe von Stellplätzen im Turnusver­fahren,[106] die Vermietung von Gemeinschaftseigentum,[107] Hausordnungen (vgl. § 6 Rdn 1 ff.) u.v.m., auch Nutzungsregelungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Vorgaben, wie z.B. Kinderspielplätze, Feuerwehrzufahrt oder auch Abstellraumzuordnung.[108] Solche Vereinbarungen sind auch n...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 26. Aufhebung Zustimmungserfordernis

Rz. 27 Veräußerungsbeschränkungen können gem. § 12 Abs. 4 WEG seit der WEG-Novelle durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden. Das WEMoG hat hieran nichts geändert. Diese Beschlusskompetenz gilt auch für Altfälle.[26] Durch das WEMoG ist jedoch die gesetzliche Regelung aufgehoben worden, wonach die Befugnis, die Veräußerungsbeschränkung aufzuheben, durch Vereinbaru...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 1. Rechtsnatur

Rz. 2 Der Erlass einer Hausordnung unterliegt grundsätzlich der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Darüber hinaus kann die Hausordnung im Rahmen der Teilungserklärung als Bestandteil der Gemeinschaftsordnung festgelegt werden. Wird so verfahren, sollte in jedem Fall klargestellt werden, ob die Hausordnung "Vereinbarungscharakter" ha...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 11. Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung

Rz. 17 Teilungsvertrag bzw. Teilungserklärung sind von der Gemeinschaftsordnung zu un­terscheiden. Gem. § 10 Abs. 1 WEG gelten für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gesetzlichen Vorschriften. Nach § 10 Abs. 1 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer aber von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarung...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 2. Reichweite

Rz. 6 Die Bildung gesonderter Abrechnungskreise ist – vorbehaltlich der zwingend gemeinschaftlichen Jahresabrechnung – zulässig. Weiterhin ist es möglich, den Untergemeinschaften spezielle Beschlusskompetenzen für solche Gelegenheiten einzuräumen, die lediglich ihre Untergemeinschaft betreffen.[9] Dies gilt insbesondere für bauliche Veränderungen, die sonst schnell an die Gr...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 36. Kosten

Rz. 37 Gem. § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet, die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteiles zu tragen (zur Bedeutung des Miteigentumsanteiles vgl. oben § 1 Rdn 44 ff.). Für bauliche Veränderungen gelten Sonderregelungen nach § 21 WEG. Vom Gesetz abweichende Verteilungsschlüssel sind immer ...mehr

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§ 8 Externe Veränderungen / 1. Form

Rz. 2 Der Hinzuerwerb einer weiteren Grundstücksfläche bedarf sowohl der Form der §§ 311b Abs. 1, 925 BGB als auch des § 4 WEG. Der praktisch häufigste Fall ist, wie im Muster, der Erwerb von Gemeinden hinsichtlich nicht mehr benötigter Flächen für einen ursprünglich geplanten Straßenausbau, der nicht mehr durchgeführt wird (Straßengrundabtretung, zum umgekehrten Fall vgl. R...mehr

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§ 8 Externe Veränderungen / 5. Unterstellung unter die Teilung

Rz. 6 Nach ganz h.M.[5] ist daneben eine dingliche Unterstellung unter die bisherige Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung erforderlich und ausreichend. Damit wird das Zuflurstück gewissermaßen nachträglich gem. § 4 bzw. § 8 WEG dinglich geteilt und umgewandelt. Eine einfache Erklärung im Rahmen des Erwerbsaktes genügt.[6] Eine Aufhebung der ursprünglichen Teilungserk...mehr

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§ 8 Externe Veränderungen / 3. Aufhebung der Teilung

Rz. 11 Materiell-rechtlich ist eine Aufhebung der Teilung nur notwendig, wenn sich auf der Teilfläche Sondereigentum befindet (dazu vgl. § 9 Rdn 5 ff.).[12] Selbst wenn Sondernutzungsrechte an der Fläche bestehen, werden diese mit Vollzug der Veräußerung gegenstandslos.[13] Da alle Miteigentümer an der Veräußerung mitwirken müssen (vgl. oben Rdn 10), läge bereits hierin die ...mehr

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§ 5 Sondernutzungsrechte / 2. Nachträgliche Begründung durch Änderung der Gemeinschaftsordnung

Rz. 8 Die nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten erfolgt durch einseitige Erklärung des aufteilenden Eigentümers, solange er noch alleiniges Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Zur Eintragung in das Grundbuch ist daher ein Eintragungsantrag des aufteilenden Eigentümers und dessen Eintragungsbewilligung in öffentlich-beglaubigter Form erforderlich. Zu...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 1. Grundsätze

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 4. Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 38 Sowohl beim Fremd- wie Eigengrenzüberbau kann durch rechtsgeschäftliche Gestaltung der Baukörper auf dem Nachbargrundstück zum wesentlichen Bestandteil des Stammgrundstücks werden und somit der WEG-Teilung unterliegen (§ 1 Abs. 4, 5 WEG) als auch vertikale Grenzteilung herbeigeführt werden. Was zweckmäßig ist, hängt vom Einzelfall ab. Im Musterfall haben Grundstück I ...mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 2. Erläuterungen

Rz. 28 Wird ein bestehendes Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Ersterwerb weiterveräußert, findet § 8 Abs. 3 WEG keine Anwendung, d.h. der Erwerber ist nicht werdender Miteigentümer.[30] Aus Sicht der Gemeinschaft erfolgt der Eintritt des Erwerbers mit Eigentumsumschreibung. Daher ist in erster Linie eine schuldrechtliche Vereinbarung zum Innenverhältnis zwischen Veräußere...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 25. Veräußerungsbeschränkung

Rz. 26 Als Abweichung von diesem Grundsatz sieht § 12 Abs. 1 WEG vor, dass als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden kann, dass es zur Veräußerung der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf. Nach ganz h.M. darf eine solche Zustimmung aber nur aus wichtigem Grund in der Person des Erwerbers versagt werden.[25] Zumeist wird lediglich bezweckt, dass de...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 35. Entziehung

Rz. 36 Die Aufnahme der Musterformulierung ist letztlich Geschmacksfrage, zu Warnzwecken aber oft gewünscht. Sinnvoll ist die Ergänzung um die ausdrückliche Regelung, dass die Entziehung des Eigentums bei gemeinschaftlichem Wohnungseigentum zuungunsten sämtlicher Mitberechtigter auch verlangt werden kann, sofern der Entziehungstatbestand nur in der Person eines Mitberechtigt...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / a) Form

Rz. 71 Zum Zeitpunkt der Zugrundelegung der endgültigen baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung unter Berücksichtigung aller bis dahin erfolgten Umplanungen ist zwar typischerweise der aufteilende Eigentümer noch Alleineigentümer, so dass die Form des § 8 WEG genügen würde. Dennoch ist die Einhaltung der Form des § 4 WEG aus zwei Gründen empfehlenswert: (1) Sofern noc...mehr

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§ 10 Verwalterzustimmung / II. Erläuterungen

1. Erforderlichkeit Rz. 2 Zur Verwalterzustimmung (vgl. § 3 Rdn 26):[1] Sowohl das schuldrechtliche Rechtsgeschäft als auch die Auflassung sind unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. Manche Beteiligte stören sich am Erfordernis der Verwalterzustimmung in (oft älteren) Gemeinschaftsordnungen und empfinden diese als überflüssig oder lästig. Manche Käu...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 4. Belastungen

Rz. 5 Im Falle der Aufteilung nach § 8 WEG werden grundsätzlich sämtliche Belastungen in Abt. II und III des Grundbuches auf die neu zu bildenden Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher übertragen, bei Rechten in Abt. III zur Gesamthaft. Dabei gibt es entgegen Kesseler [2] keine Notwendigkeit der Zustimmung von Gläubigern (ein weiteres Beispiel für die dynamische Entwicklung d...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 3. Schuldrechtliche Bedingungen

Rz. 23 Das Muster spricht ausdrücklich von rein schuldrechtlichen Vereinbarungen. Diese sind flexibler, insbesondere wenn eine sich später als unzweckmäßig erweisende Nutzungsregelung geändert werden soll. Problematisch war hier die Rechtsnachfolge; durch schuldrechtliche Weitergabeverpflichtungen nebst entsprechender Schadensersatzbewehrung, Pacht- und Mietverträge, die auc...mehr

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§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / 1. Heimcharakter

Rz. 21 Eine besondere Ausprägung hat der Spezialcharakter von Anlagen in den letzten Jahren in der Form des "Betreuten Wohnens" gefunden. Ziel dieser Wohnform ist es, den Umzug älterer Menschen in Alten- und Pflegeheime zu verhindern, aber gleichwohl seniorengerechtes Wohnen zu ermöglichen.[13] Regelmäßig ist gewünscht, durch Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung eine B...mehr

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§ 3 Großaufteilung (reines ... / 43. Sicherung der Gemeinschaft

Rz. 44 Zur Vermeidung von Krisensituationen ist auf eine solide interne Finanzverfassung der Gemeinschaft zu achten. Kernanliegen ist die Sicherung eines angemessenen Verwaltungsvermögens und die nötige Liquiditätsvorsorge. Das mit der WEG-Novelle eingeführte Rangvorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG hat immerhin die Sicherung der Durchsetzung von Ansprüchen der Gemeinschaft ...mehr

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§ 7 Interne Veränderungen / 5. Unterteilung von Sondernutzungsrechten

Rz. 11 Wie auch das Sondereigentum selbst, so kann auch ein Sondernutzungsrecht prinzipiell ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer unterteilt werden. Grenzen können sich allerdings aus der in der ursprünglichen Gemeinschaftsordnung getroffenen Nutzungsvereinbarung ergeben. Verändert sich durch die Unterteilung des Sondernutzungsrechtes der Nutzungscharakter, kann dies der...mehr

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§ 2 Kleinaufteilungen / 15. Baurechtsausnutzung

Rz. 36 Bauplanungs- und bauordnungsrechtlich handelt es sich trotz WEG-Teilung weiterhin um ein einheitliches Grundstück. Dies kann zu Folgeproblemen führen, wenn einzelne Eigentümer ihr Ausbaurecht dergestalt ausgenutzt haben, dass die baurechtliche Ausnutzbarkeit des Grundstückes überproportional erschöpft ist.[22] Das gilt entsprechend für Baulasten zugunsten eines Nachba...mehr

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§ 10 Verwalterzustimmung / 6. Wertangabe

Rz. 9 Sie ist evtl. nötig für die Kostenberechnung des nur beglaubigenden Notars (vgl. § 15 Rdn 2).mehr

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§ 6 Besondere Regelungen in... / 2. Haftung im Außen-/Innenverhältnis

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§ 13 Öffentliches Recht / I. Grundlagen

Rz. 4 Für die Einräumung von Sondereigentum gemäß § 3 WEG oder die Begründung von Wohnungseigentum gem. § 8 WEG bedarf es grundsätzlich keiner besonderen öffentlich-rechtlichen Genehmigung. Soweit einschlägig, gelten mit gewissen Modifikationen die allgemeinen auch für Grundstücke geltenden Regelungen. Für Fremdenverkehrs- (§ 22 BauGB) und Erhaltungssatzungsgebiete (§ 172 Ba...mehr