Fachbeiträge & Kommentare zu Waren

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Übermaß an Berufsausbildungskosten

Rz. 21 Berufsausbildungskosten sind diejenigen, die nach Abschluss der allg. Schulbildung anfallen, also Aufwand für Fach-, Fachhochschul-, Hochschulstudium und berufliche Umschulung.[90] Die Ausbildungskosten sind wie die Zuschüsse insoweit prinzipiell nicht übermäßig, als der Erblasser zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet war. Hierzu ist § 1610 Abs. 2 BGB hera...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2276 BGB verlangt für den Erbvertrag die notarielle Beurkundung; sie dient der Beweisbarkeit[1] sowie der Vollständigkeit, Verbindlichkeit und Authentizität des Erblasserwillens. Daher sind die Formen des privatschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) und des Nottestaments (§§ 2249 ff. BGB) ebenso wie eine öffentliche Beglaubigung für den Erbvertrag nicht vorgesehen. Fü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Ausschluss des Partnererbrechts

Rz. 39 Eine dem § 1933 BGB entsprechende Regelung enthält § 10 Abs. 3 LPartG. Danach ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzung für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Verweisung auf die gesetzliche Erbfolge

Rz. 40 Wird in einem gemeinschaftlichen Testament von den Ehegatten angeordnet, dass ihr Vermögen nach dem Tod des Längerlebenden auf die Verwandten oder gesetzlichen Erben beider Ehegatten übergehen soll, wird auch hier im Zweifelsfalle die Auslegungsregel des § 2269 BGB Anwendung finden. Demnach geht das Vermögen, das beim zweiten Erbfall noch vorhanden ist, auf die einges...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wirkung der Ausschließung

Rz. 4 Da die ausgeschlossene Forderung nicht untergeht, sondern nur die Haftung des Erben für sie beschränkt wird, kann der Nachlassgläubiger sie in gewissen Grenzen noch geltend machen. Macht der Erbe z.B. einen Anspruch geltend, kann der ausgeschlossene Nachlassgläubiger die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB) erheben.[4] Der Gläubiger kann sie auch weit...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches zur Erbquote des Ehegatten

Rz. 34 Der Umfang des Erbteils des überlebenden Ehegatten hängt bekanntlich von dem Güterstand ab, in dem die Eheleute bis zum Tod des Erblassers verheiratet waren; teilweise spielt auch die Zahl der Abkömmlinge eine Rolle. Dies ist umso bedeutsamer, als der Umfang des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten den Teil des Nachlasses bestimmt, der für eine (gleichmäßi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Betriebsvermögen

Rz. 70 Befindet sich Betriebsvermögen (vgl. hierzu § 95 Abs. 1 S. 1 BewG i.V.m. § 15 Abs. 1 u. 2 EStG) im Nachlass, so ist höchste Aufmerksamkeit bei der Auseinandersetzung geboten. Zwar sollten im Idealfall bereits zu Lebzeiten die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden sein, um das unerwünschte Verwirklichen von Steuertatbeständen zu verhindern. Aber auch bei der Ausein...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / II. Höhe des Pflichtteils

Rz. 3 U.a. drängte sich in der Vergangenheit die Frage auf, ob die starren Pflichtteilsquoten auch zukünftig unbedingt beibehalten werden müssen. Das Pflichtteilsrecht erlegt dem Erblasser eine über seinen Tod hinausgehende vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten auf. Eine bedarfsabhängige Regelung für den einzelnen Pflichtteil...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vorhandener Pflichtteilsberechtigter

Rz. 7 Als Pflichtteilsberechtigte kommen die Abkömmlinge, hierzu sind auch die als Kind Angenommenen zu rechnen, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers in Frage (§ 2303 BGB), desgleichen der eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG). Einer oder mehrere Pflichtteilsberechtigte müssen im Zeitpunkt des Erbfalls als Pflichtteilsberechtigte vorhanden sein. Maßgebend ist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Unbillige Härte für den Erben

Rz. 6 Ein Antrag auf Stundung kann nur positiv beschieden werden, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände unbillig hart treffen würde, Abs. 1 S. 1. Wann eine solche unbillige Härte vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Die "insbesondere"-Aufzählung im Gesetz kann nicht hierfür herangezogen we...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Wirkung der Selbstanfechtung

Rz. 93 Durch die Anfechtung fallen nicht nur die angefochtenen eigenen Verfügungen, sondern auch die dazu im wechselbezüglichen Verhältnis stehenden Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten weg.[215] Damit wird oft nach langer Zeit eine Rückabwicklung des ersten Erbfalls notwendig. Rz. 94 Praxistipp Es wird daher für die Praxis empfehlenswert sein, insbesondere für die vorg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Erbfähigkeit

Rz. 1 Erbfähig sind grundsätzlich die zur Zeit des Erbfalls lebenden natürlichen Personen und die in diesem Zeitpunkt existierenden juristischen Personen, soweit sie im Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig waren. Für Stiftungen, die erst nach dem Tode des Stifters genehmigt werden, gilt nach § 80 Abs. 2 S. 2 BGB für die Zuwendung die Stiftung als bereits mit dem Tode entstande...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 21 Rechtsfolge der Anwendbarkeit des § 2069 BGB ist, dass an die Stelle des ursprünglich bedachten Abkömmlings, der weggefallen ist, dessen Abkömmlinge treten, soweit sie auch bei gesetzlicher Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Maßgebend ist die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser, nicht hingegen die Erbfolge nach dem weggefallenen Abkömmling. Sowohl Personenkr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 3D...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 4 Der Begriff des gemeinschaftlichen Testaments ist im Gesetz selbst nicht definiert. Es verwundert daher nicht, wenn die Voraussetzungen für die Gemeinschaftlichkeit eines Testaments stets umstritten waren und geblieben sind. Das Gesetz gibt in § 2267 S. 1 BGB lediglich einen Typus des gemeinschaftlichen Testaments vor. Aus der dort verwendeten Formulierung "zur Erricht...mehr

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Energiepreispauschale / 1 Allgemeines zur Energiepreispauschale

Ziel der Bundesregierung war es, dass die Entlastungspakete so ausgestaltet sind, dass jeweils verschiedene Gruppen die Energiepreispauschale erhalten. So sollten die Arbeitnehmer durch die "Energiepreispauschale I" und Renten- und Versorgungsbeziehende durch die "Energiepreispauschale II" entlastet werden. Erfüllte beispielsweise ein Empfänger mehrere Voraussetzungen, so ko...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 10. Zwei getrennte Urkunden

Rz. 16 Ein gemeinschaftliches Testament kann auch in getrennten Schriftstücken errichtet werden.[32] Dabei ist eine zeitgleiche Abfassung der Schriftstücke nicht erforderlich. Ein gemeinschaftliches Testament liegt aber nur dann vor, wenn der Wille beider Ehegatten, gemeinsam über den Nachlass zu verfügen, zu einer gemeinschaftlichen Erklärung geführt hat, die aus den beiden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 169 Unter der Voraussetzung, dass der gemeine Wert eines im Nachlass befindlichen gewerblichen Unternehmens nicht aus einem zeitnahen Kauf- bzw. Verkaufspreis abgeleitet werden kann, ist auch hier der Wert im Wege der Schätzung zu ermitteln. Für die Praxis äußerst problematisch ist jedoch der Umstand, dass eine allgemein anerkannte und durch durchweg gültige Bewertungsme...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Rz. 6 Umstritten ist, was unter dem Begriff "Hälfte des gesetzlichen Erbteils" zu verstehen ist. Einerseits wird vertreten, dass zur Ermittlung des Kürzungsbetrages nach S. 2 auf die reine Erbquote nach §§ 2303, 1924 ff. BGB abzustellen ist.[10] Die h.M. in der Lit. stellt auf den sog. Wertpflichtteil ab,[11] der sich unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Ausgleichungsp...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / j) Ergänzende Auslegung bei Testamenten mit deutsch-deutscher Beziehung

Rz. 122 Die deutsche Einigung hat zu einem grundlegenden, nicht vorhersehbaren Wandel der Verhältnisse sowohl staatlicher, rechtlicher als auch wirtschaftlicher Natur geführt. Dieser Wandel kann Anlass zur ergänzenden Testamentsauslegung geben. Dass die ergänzende Auslegung dann herangezogen werden kann, wenn die Wiedervereinigung zwischen Errichtung des Testaments und Eintr...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / C. Erneute verfassungsrechtliche Bedenken

Rz. 12 Nachdem Auslöser für die Änderungen im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 unter anderem verfassungsrechtliche Mängel des bisherigen Rechts waren, werden auch gegen die derzeitige Fassung der Vorschriften zur Pflichtteilsentziehung erneut verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Dies gilt insbesondere für § 2333 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB.[35] Kritisiert wird hier, dass der...mehr

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Energiepreispauschale / 4.3 Rückforderung durch den Arbeitgeber

Hat der Arbeitgeber die Energiepreispauschale I ausgezahlt, obwohl der Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt war oder die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht erfüllt waren, muss die zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale I zurückgefordert und die Refinanzierung in der betreffenden Lohnsteuer-Anmeldung korrigiert werden. Die Korrektur einer durch den Arbeitgeber zu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Wegfall des gesetzlichen Erben vor dem Erbfall

Rz. 2 Vor dem Erbfall kann ein gesetzlicher Erbe genau genommen nicht wegfallen, denn vor dem Erbfall kann niemand gesetzlicher Erbe sein. Mit "Wegfall vor dem Erbfall" ist der Wegfall derjenigen Personen gemeint, die für den Fall als gesetzliche Erben berufen gewesen wären, dass der Erbfall vor dem Wegfall eingetreten wäre.[1] Unter Wegfall fällt hierbei das Vorversterben d...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / F. Rechtsvergleichung

Rz. 22 Andere Rechtsordnungen kennen das gemeinschaftliche Testament wegen der Gefahr der gegenseitigen Beeinflussung und seiner Bindungswirkung nicht. Im romanischen Rechtskreis ist das gemeinschaftliche Testament gar verboten (vgl. bspw. Art. 589 des italienischen codice civile oder Art. 968 des französischen code civil). Bei gestaltender Beratung ist daher besonderes Auge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Konfusion/Konsolidation

Rz. 17 Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers, die infolge des Erbfalls durch Konfusion bzw. Konsolidation erloschen sind, gelten i.R.d. Nachlassbewertung für Zwecke der Pflichtteilsberechnung als nicht erloschen. Auch wenn das Gesetz eine ausdrückliche Regelung dieses Gesichtspunktes nicht enthält, entspricht es der absolut h.M., diese Regel aus dem Rechtsgedanken...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen des Abs. 1

Rz. 5 Rechtsfolge des Abs. 1 ist infolge Verweisung die entsprechende Anwendung der §§ 2371–2384 BGB. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgeschäfts eine Modifizierung der Bestimmungen des Erbschaftskaufs erfordern.[20] Uneingeschränkt anwendbar sind jedoch das Formerfordernis des § 2371 BGB und die Haftung gegenüber Nachlassgläubigern nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das rechtzeitig errichtete Inventar begründet im Verhältnis des Erben zu den Nachlassgläubigern die Vermutung, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden waren (§ 2009 BGB). Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars werden andererseits durch die Bestimmungen der §§ 2002, 2003 BGB nicht gewährleistet. Deshalb ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsmittel

Rz. 14 War die Ernennung des Testamentsvollstreckers fehlerhaft, so kann sie bei fehlerhaftem Ermessensgebrauch oder Nichtgebrauch des Ermessens einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB auslösen. Allerdings wird dem Nachlassgericht ein bereiter Ermessensspielraum zugebilligt. Lehnt das Gericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ab, so kann der Erbe (auch bei Pfändun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Personenkreis, dem die Ausschlagung des Vermächtnisses zustattenkommt

Rz. 2 Fällt das Vermächtnis, mit welchem der Alleinerbe oder die Miterben beschwert waren, fort, kommt die Ausschlagung diesen zustatten. Die Grundregel des § 2318 Abs. 1 BGB gilt insoweit nicht.[3] Die Pflichtteilslast hat der durch die Ausschlagung Begünstigte i.H.d. erlangten Vorteils allein zu tragen. Eine Abwälzung der Pflichtteilslast auf Vermächtnisnehmer oder Auflage...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vermögensvorteil

Rz. 5 Zur Annahme von Zuwendung reicht jeder Vermögensvorteil: (1) Einmalige oder laufende Geldzahlung (hierbei wird man wegen der Übermaßfrage jeweils genau zu prüfen haben, ob Ausstattung nach Abs. 1 oder Zuschuss nach Abs. 2 vorliegt, denn wenn eine laufende Rente den Charakter von Zuschüssen zum Einkommen hat, gilt Abs. 2, auch wenn der Anlass der Zuwendung die Annahme v...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Grundbuchrechtliche Fragen

Rz. 40 Stellt sich für das Grundbuchamt bei einer vorzunehmenden Eintragung die Frage, ob ein später errichtetes notarielles Testament von einer Bindungswirkung eines vorgehenden gemeinschaftlichen Testaments beeinträchtigt wird, so kann das Grundbuchamt nicht einfach zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen. Dazu ist es nur berechtigt, wenn die Klärung dieser Fra...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 1941 Abs. 1 BGB, in dem sie deutlich macht, dass zum einem jeder Vertragsschließende vertragsmäßige letztwillige Verfügungen treffen kann, zum anderen, dass andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmäßig nicht getroffen werden können. Die Beschränkung der vertragsmäßigen Verfügungen entspricht der Regelung für ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Fünfjährige Säumnis des Gläubigers

Rz. 6 Auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens können die Miterben bei einer mindestens fünfjährigen Untätigkeit des Nachlassgläubigers in den Genuss der Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gelangen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist der Tod des Erblassers (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der für den Fall der Todeserklärung gleichgestellte Zeitpunkt der Re...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VII. Aufwendungsersatz

Rz. 34 Neben dem Vergütungsanspruch besteht ein Aufwendungsersatzanspruch, wenn die Voraussetzungen der §§ 670, 2218 BGB gegeben sind. Hierunter fallen auch die Ausgaben, die für die Inanspruchnahme von Hilfspersonen entstanden sind, wie z.B. Anwaltskosten zur Durchführung eines Prozesses bzw. die Inanspruchnahme eines Steuerberaters. Ist der Testamentsvollstrecker selbst Re...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Gültigkeitsdauer des Nottestaments

Rz. 4 Das gemeinschaftliche Nottestament wird mit Ablauf von drei Monaten ab Errichtung ungültig, § 2252 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht, wenn einer der Ehegatten oder beide vor dem Fristablauf sterben, unabhängig davon, ob es sich um den Ehegatten gehandelt hat, bei dem die Voraussetzungen für die Errichtung des Nottestaments erfüllt waren.[8] § 2266 BGB lässt eine Differenzier...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des Abs. 1 stellt eine Auslegungsregel dar. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Erblasser den vermachten Gegenstand mit seinen im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften zuwenden will.[1] Nach ihr soll der Vermächtnisnehmer den Vermächtnisgegenstand mit seinen rechtlichen und tatsächlichen Eigenschaften erhalte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Notwendige Verwendungen (Abs. 1)

Rz. 3 Vor Vertragsschluss getätigte notwendige Verwendungen (vgl. § 994 BGB) hat der Käufer dem Verkäufer zu ersetzen. Als notwendig sind solche Verwendungen anzusehen, die zur Erhaltung der Substanz und Nutzbarkeit der Erbschaft oder einzelner Erbschaftsgegenstände objektiv erforderlich waren.[5] Die herrschende Meinung gewährt dem Verkäufer auch einen Ersatzanspruch hinsic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Ausgleichungsverpflichtung

Rz. 4 Weitere Voraussetzung für eine Ausgleichung nach Abs. 1 ist, dass eine Zuwendung des Erblassers an einen Abkömmling bei hypothetischem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausgleichungspflichtig wäre bzw. besondere Leistungen eines Abkömmlings i.S.d. § 2057a BGB zu berücksichtigen wären. Für die Berücksichtigung der Vorempfänge und die daraus resultierende Berechnung des...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Beeinträchtigung des Vertragserben

Rz. 4 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser durch die Zuwendung gegen die erbvertragliche Bindungswirkung verstößt.[12] Ist der Erbvertrag also unwirksam – z.B. infolge einer Anfechtung –, dann ist eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Erblasser in der Zeit, in der er den Erbvertrag hätte anfechten könn...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 160 Der Anspruchsberechtigte hat im Prozess substantiiert darzulegen und ggf. auch zu beweisen, dass bestimmte lebzeitig zugewendete Gegenstände ohne die erfolgten Schenkungen Bestandteile des Nachlasses geworden wären.[649] Darüber hinaus trägt er auch die Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen[650] bzw. für das Vorliegen von Schenkungen[651] und für die v...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Durch ausdrückliche, konkludente oder vermutete Ersatzerbfolge

Rz. 8 Eine Anwachsung findet gem. § 2099 BGB nicht statt, wenn der Erblasser einen Ersatzerben eingesetzt hat (§ 2096 BGB), das Gleiche gilt für die Einsetzung eines Ersatznacherben gem. § 2102 Abs. 1 BGB. Besondere Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang die Auslegungsregel des § 2069 BGB, nach der die Abkömmlinge eingesetzter Kinder im Zweifel nach den Regeln der gesetzli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag

Rz. 96 Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag sind ebenfalls der ergänzenden Auslegung zugänglich. Handelt es sich um die ergänzende Auslegung einer wechselbezüglichen Verfügung nach dem Tod des Längstlebenden, kommt es auf den hypothetischen Willen des zweiten Ehegatten an, da nur dessen Schlussverfügung Wirksamkeit erlangen kann. Allerdings ist h...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2040 BGB ist wie § 2033 BGB Ausdruck des Gesamthandsprinzips der Erbengemeinschaft. Systematisch hätte er zutreffend als Abs. 3 des § 2033 BGB eingefügt werden müssen,[1] da Abs. 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen die Miterben über einen Nachlassgegenstand verfügen können – nicht durch Verfügung über ihren Anteil am Nachlassgegenstand (§ 2033 Abs. 2 BGB), sond...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Beweislast

Rz. 17 Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 1973 BGB ist grundsätzlich der Erbe.[41] Der Erbe hat nachzuweisen, dass ein Aufgebotsverfahren stattgefunden hat, das die Forderung des Gläubigers betraf. Hinsichtlich der Frage der Erschöpfung des Nachlasses ist der Erbe für den Anfangsbestand und für alle Abzüge, die er vornehmen möchte, beweispflichtig....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Inhalt der Anfechtungserklärung

Rz. 24 Weder das Erbrecht noch der Allgemeine Teil des BGB enthalten Vorschriften darüber, welchen Inhalt die Anfechtungserklärung haben muss und ob eine Begründung erforderlich ist. Das Wort "Anfechtung" jedenfalls muss nicht verwendet werden. Ebenso wenig sind gesetzliche Vorschriften zu nennen. Es ist ausreichend, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, dass es sich u...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beurteilungsgrundsätze

Rz. 3 Auch wenn das Pflichtteilsrecht und insbesondere die zur Pflichtteilsberechnung vorzunehmende Bewertung des Nachlasses grundsätzlich vom Stichtagsprinzip des § 2311 BGB beherrscht wird,[9] ist i.R.d. Anwendung des § 2313 BGB eine Erweiterung dieses Ansatzes geboten. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld als unsicher, zweifelhaf...mehr

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Energiepreispauschale / 7 Auszahlungszeitpunkt

Hat der Arbeitgeber eine Energiepreispauschale I an seine Arbeitnehmer ausgezahlt, so konnte der Arbeitgeber die Energiepreispauschale I gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer wie folgt entnehmen: Soweit der Arbeitgeber zur monatlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist (mit der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022), musste er die Energieprei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 11 Die zentrale Aufgabe des Nachlassverwalters ist die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten.[35] Soweit es zweckerforderlich ist,[36] hat der Nachlassverwalter den Nachlass zu Geld zu machen. An Weisungen des Erben ist er dabei nicht gebunden. Er hat sorgfältig zu prüfen, welche Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind und in Zukunft noch entstehen könnten und welc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Das Inventar soll zunächst die Nachlassgegenstände (Sachen und Rechte; Aktiva) enthalten, die im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden waren (Abs. 1). Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich die Vermutung der Vollständigkeit des Inventars in § 2009 BGB; auch die Rechenschaftspflichten der §§ 666, 1978 Abs. 1, 1991 Abs. 1 BGB beginnen im Zeitpunkt des Erbfalls. Veränderungen in Be...mehr