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Energiepreispauschale / 7 Auszahlungszeitpunkt

Marcus Spahn
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Hat der Arbeitgeber eine Energiepreispauschale I an seine Arbeitnehmer ausgezahlt, so konnte der Arbeitgeber die Energiepreispauschale I gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer wie folgt entnehmen:

  • Soweit der Arbeitgeber zur monatlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist (mit der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022), musste er die Energiepreispauschale I im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen.[1]
  • Soweit der Arbeitgeber zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist (mit der Lohnsteuer-Anmeldung für das 3. Quartal 2022), konnte er abweichend die Energiepreispauschale I im Oktober 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen.[2]
  • Soweit der Arbeitgeber zur jährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist (mit der Lohnsteuer-Anmeldung für das Kalenderjahr 2022), konnte er auf die Auszahlung der Energiepreispauschale I an seine Arbeitnehmer verzichten.[3] Verzichtete der Arbeitgeber auf die Auszahlung der Energiepreispauschale I, erhalten die betroffenen Arbeitnehmer die Energiepreispauschale I über die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Eine tabellarische Übersicht über den Auszahlungs- und Absetzungszeitraum in der Lohnsteuer-Anmeldung ist unter Abschn. 8.1 zu finden.

 
Wichtig

Auszahlung der Energiepreispauschale I mit Wahlrecht für Arbeitgeber

Ein Großteil der Anspruchsberechtigten wurde über eine Auszahlung durch den Arbeitgeber im September 2022 entlastet. Abweichend davon konnte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Energiepreispauschale I im Oktober 2022 auszahlen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgibt.

Ein Arbeitgeber konnte auf die Auszahlung einer Energiepreispauschale I verzichten, wenn er die Lohnsteuer...

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