Fachbeiträge & Kommentare zu Vordruck

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Schenkungsteuererklärung (a... / 2.2.3 Begünstigungsfähige Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 8 bis 9)

Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind begünstigt, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat hat und der Schenker zu diesem Zeitpunkt unmittelbar zu mehr als 25 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Praxis-Beispiel Beteiligung beim Schenker Vater V ist zu 30 %...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 2.2.1 Begünstigtes Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Zeilen 3 bis 4)

Begünstigt sind land- und forstwirtschaftliche Vermögen i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG und selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG, die im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solche vom Schenker auf den Erwerber übergehen und in der Hand des Erwerbers entweder land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder selbst bewirtschaftete Grundstücke i. S. d. § 159 BewG...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 2.7 Optionsverschonung (Zeilen 30 bis 31)

Will der Erwerber für das schenkweise erworbene Betriebsvermögen die Optionsverschonung in Anspruch nehmen, so muss dies in Zeile 15 angekreuzt werden. Voraussetzung für die Optionsverschonung ist jedoch, dass das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % beträgt. Der Antrag ist durch eine schriftliche Erklärung zu stellen und kann bis zur materiellen Bestandskraft der Festset...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 2.4 Übermäßiges Verwaltungsvermögen (Zeilen 16 bis 17)

Besteht das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen (übermäßiges Verwaltungsvermögen) ist es von jeder Verschonung ausgenommen. Hinweis Nahezu ausschließlich Hierbei bedeutet nahezu ausschließlich 90 %. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am begünstigten Vermögen ist nach folgender Formel zu berechnen und in Zeile 17 als Prozentsatz einzugeben...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 2.3 Angaben zum Verwaltungsvermögen (Zeilen 10 bis 15)

Von der Höhe des Verwaltungsvermögens hängt es ab, ob die Begünstigungen überhaupt gewährt werden, bzw. welche Verschonungsmaßnahme in Betracht kommt. Hierbei ist das Verwaltungsvermögen für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu prüfen. Maßgebend ob Verwaltungsvermögen gegeben ist sind die Verhältnisse im jeweiligen Besteuerungszeitpunkt. Dabei erfolgt die Bewertung der ...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 2.9.2 Angaben zur Aufgabe bzw. Veräußerung des begünstigten Vermögens (Zeilen 40 bis 42)

Die Vergünstigungen sind u. a. davon abhängig, dass der Erwerber bestimmte Behaltensregelungen einhält. Demnach fallen der 85 %ige Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG weg, soweit innerhalb von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird. Wird die Optionsverschonung gewählt, beträgt die Beha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 3.2.3.4 Korrespondenzprinzip bei verdeckter Einlage (§ 8 Abs. 3 S. 4 – 6 KStG)

Rz. 227 Die ertragsteuerliche Konzeption der verdeckten Einlage, nach der der Vermögenszugang bei der Körperschaft nicht steuerbar ist, kann in besonders gelagerten Fällen durchbrochen werden. Der Gesetzgeber hat dies dann als regelungsbedürftig angesehen, wenn auf der Ebene der Körperschaft eine steuerneutrale Einlage vorliegt, diese Einlage auf der Ebene des Gesellschafter...mehr

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Schell, SGB IX § 44 Stufenw... / 2.3.2 Abklärung und Einleitung durch den Arzt (Krankenversicherung)

Rz. 12 "Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben..." (...mehr

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Schell, SGB IX § 44 Stufenw... / 2.8 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie mit den Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung

Rz. 56 Mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit und dem Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V eine Richtlinie herausgegeben, und zwar die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. ...mehr

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Schell, SGB IX § 44 Stufenw... / 2.7.2 Vereinbarungstext

Rz. 55 Text der Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 i. V. m. § 51 Abs. 5 SGB IX (ab 1.1.2018: § 44 i. V. m. § 71 Abs. 5 SGB IX) Anmerkung des Autors: Zur Klärung des Verfahrens haben die Krankenkassen-Bundesverbände unter Beteiligung des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund – stellvertretend auch f...mehr

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Schell, SGB IX § 44 Stufenw... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 59 Arbeitshilfe für die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess (veröffentlicht auf der Homepage der BAR im Internet unter www.bar-frankfurt.de) Formularpaket stufenweise Wiedereingliederung der Rentenversicherung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Traeger/RheinlandPfalz/Formularpakete/Reha-Einrichtungen/07_Paket_Stufenweise_...mehr

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Schell, SGB IX § 44 Stufenw... / 2.3.7 Zustimmung des Rehabilitationsträgers

Rz. 24 Wenn der Erwerbstätige arbeitsunfähig ist und Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld erhält, muss selbstverständlich auch die betreffende Krankenkasse bzw. der betreffende Renten- oder Unfallversicherungsträger mit der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung einverstanden sein. Eine schriftliche Zustimmung in Form einer Unterschrift ist zwar nicht au...mehr

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Schell, SGB IX § 44 Stufenw... / 2.7.1.2 Intervention der Krankenkasse

Rz. 53 Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, eine stufenweise Wiedereingliederung zu dessen Lasten nicht durchzuführen und damit kein Übergangsgeld zu zahlen, zu intervenieren (vgl. § 3 der unter Rz. 55 aufgeführten Vereinbarung). Gründe, die nicht zur Empfehlung einer stufenweisen Wiedereingliederung durch die Rehabilit...mehr

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Schell, SGB IX § 44 Stufenw... / 2.3.3 Abklärung und Einleitung durch die Rehabilitationseinrichtung (Rentenversicherung)

Rz. 18 Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden (§ 15 SGB VI ...mehr

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Schell, SGB IX § 44 Stufenw... / 2.3.5 Zustimmung des Wiedereinzugliedernden

Rz. 21 Vor der Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung muss der Wiedereinzugliedernde der Maßnahme zustimmen; wäre nämlich die Teilnahme nicht freiwillig, wären durch sie auch keine therapeutischen Effekte zu erwarten. Alle Beteiligten – also auch der Wiedereinzugliedernde – können zu jedem Zeitpunkt ihre Bereitschaft zur Durchführung der Maßnahme zurücknehmen. D...mehr

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Schell, SGB IX § 44 Stufenw... / 2.2 Wesen der stufenweisen Wiedereingliederung

Rz. 8 Ist ein Arbeitnehmer im Laufe der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen arbeitsunfähig, muss ihm der Arbeitgeber die Möglichkeit eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) anbieten (§ 167 Abs. 2). Ziel des vertrauensbildenden Gesprächs ist die Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeitszeiten. Am Ende des BEM kann bei arbeitsunfähigen Arbeitnehmern auch die stu...mehr

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Schell, SGB IX § 44 Stufenw... / 2.3.1 Überblick

Rz. 11 Die stufenweise Wiedereingliederung kann durch den behandelnden Vertragsarzt der Krankenkasse, den Arbeitnehmer bzw. selbständig Tätigen, den Arbeitgeber (meist im Rahmen des BEM nach § 167 Abs. 2), den Betriebsarzt bzw. den Arzt des überbetrieblichen Dienstes, die Arbeitnehmervertretung, den zuständigen Rehabilitationsträger, d. h. durch die Krankenkasse (§ 74 SGB V), den ...mehr

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Schell, SGB IX § 44 Stufenw... / 2.3.4 Stufenweise Wiedereingliederung zulasten des Unfallversicherungsträgers

Rz. 20 Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§§ 7 ff. SGB VII), ist der zuständige Unfallversicherungsträger alleine zuständig; in diesen Fällen leisten weder die Krankenkassen noch die Rentenversicherungsträger (§ 11 Abs. 5 SGB V, § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Anregung zur stufenweisen Wiedereingliederung erfolgt i. d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.7.3 § 16 ZollV: Bordvorräte der Luftfahrzeuge

Rz. 205 Die Regelung der Abgabenfreiheit der Bordvorräte für Luftfahrzeuge ist den Mitgliedstaaten überlassen (Art. 132 Buchst. b ZollbefrVO). Bordvorräte sind nach zwischenstaatlichem Brauch gem. § 5 Abs. 2 Nr. 6 UStG unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abgabenfrei. Abgabenfrei sind Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luftfahrzeug als Bordvorrat eingeführt und n...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.7.2 § 15 ZollV: Speisewagenvorräte

Rz. 203 Die Regelung der Speisewagenvorräte ist den Mitgliedstaaten überlassen (Art. 132 Buchst. b ZollbefrVO). Speisewagenvorräte sind nach zwischenstaatlichem Brauch gem. § 5 Abs. 2 Nr. 6 UStG abgabenfrei, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit ergibt sich auch aus § 15 ZollV. Abgabenfrei sind danach Speisewagenvorräte in Eisenbahnzügen, die mehr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Inhalt der Meldung

Rz. 27 Der Inhalt der Meldung ergibt sich aus § 2 FzgLiefgMeldV [1]; im Ergebnis ist er aber auch dem amtlichen Vordruck zu entnehmen und auch Bestandteil des entsprechenden Datensatzes. Die Verordnung nennt hier insgesamt zwölf Punkte, wobei insbesondere die Angabe von Name und Anschrift der Vertragspartner sowie konkrete Identifizierungsmerkmale des verkauften Fahrzeugs gef...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.6 Der Abschluss des Auskunftsbegehrens

Rz. 92 Das Ergebnis der Feststellungen des Vorlageverlangens und der eventuellen Prüfung wird in standardisierter Form auf den dafür vorgesehenen Vordrucken niedergeschrieben oder elektronisch eingegeben.[1] Dies erfolgt in deutscher Sprache. Die Vordrucke werden dann an das BZSt übersandt bzw. elektronisch überspielt und von dort nach Überprüfung auf Vollständigkeit und Pla...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.1 Art. 3 ff. ZollBefrVO: Übersiedlungsgut

Rz. 57 EUStfrei ist gem. § 1 Abs. 1 EUStBV i. V. m. Art. 3 ZollBefrVO vorbehaltlich der Art. 4–11 ZollBefrVO die Einfuhr von Übersiedlungsgut. Die Übersiedlung natürlicher Personen mitsamt ihrem Hausstand in das Zollgebiet der Union ist in der Praxis häufig anzutreffen.[1] Rz. 58 Der Begriff des Übersiedlungsgutes ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c ZollBefrVO legaldefiniert. Umfa...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.3 § 4 EUStBV i. V. m. Art. 42-52 ZollBefrVO: Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters

Rz. 111 Gem. § 1 Abs. 1 EUStBV ist die EUSt-Befreiung für Art. 52 bis 59b ZollBefrVO a. F.[1], d. h. in der aktuellen ZollBefrVO für die Art. 44 und 52 ZollBefrVO [2], ausgeschlossen. Die Steuerbefreiung gilt demnach unter Vorbehalt des § 4 EUStBV von vornherein nur für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters i. S. d. Art. 42 und 43 ZollBefrV...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Inhalt, Verfahren und Zuständigkeit

Rz. 31 Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Zusammenarbeits-VO erteilt auf Antrag der ersuchenden Behörde die ersuchte Behörde[1] die in Art. 1 Zusammenarbeits-VO genannten Auskünfte, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen. Zum Zweck der Auskunftserteilung führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.[...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.3.1 Finanzierungsanteile (Zeilen 50-57)

Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen wird in einer zusammenfassenden Regelung[1] erfasst. Die Hinzurechnung erfolgt mit 25 % der Summe aus Entgelten für Schulden (Zeile 50), Renten und dauernden Lasten (Zeile 51), Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters (Zeile 52); dabei ist ein Verlustanteil mindernd zu berücksichtigen,[2] 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 5 Zerlegung der Gewerbesteuer

Wenn eine Zerlegung der Gewerbesteuer in Betracht kommt, muss der Steuerpflichtige zusätzlich eine Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (Vordruck GewSt 1 D) ausfüllen. Voraussetzung für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags ist, dass in mehreren Gemeinden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes unterhalten werden. Dies ist im Vordruck...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.1.1 Anwendungsbereich

Rz. 57 Schulden mehrere Stpfl. eine Steuer als Gesamtschuldner, kann die Finanzbehörde nach § 155 Abs. 3 S. 1 AO gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide erlassen. Die Regelung knüpft an die Regelung über die Gesamtschuld nach § 44 AO an und setzt eine Gesamtschuld mehrerer Steuerschuldner voraus. Das ist u. a. der Fall, wenn mehrere Personen denselben bestimmten Steuertat...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 1.4 Benötigte Vordrucke

Welche Vordrucke benötigt werden, hängt zunächst davon ab, ob eine gesonderte Feststellungserklärung oder eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abzugeben ist. Bei einer gesonderten Feststellung werden benötigt: die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (Hauptvordruck ESt 1 D), für die Erklärung der gesondert festzu...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 2.2 Anlage FG

Die Anlage FG dient der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte sowie sonstiger Besteuerungsgrundlagen. Der Vordruck enthält drei Teilbereiche, beginnend mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit folgen. 2.2.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Zeilen 3-34) In den Zeilen 3-5 werden die laufe...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 2.3 Anlage FG-AUS

Die Anlage FG-AUS wird benötigt, wenn im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit ausländische Einkünfte erzielt werden. Auch dieser Vordruck ist unterteilt in die Bereiche Einkunftsart "Land- und Forstwirtschaft", Einkunftsart "Gewerbebetrieb" und Einkunftsart "Selbstständige Arbeit" und darüber hinaus "Einkünfte ausländ...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 1.2 Abgabefrist

Die Feststellungserklärung 2023 ist grundsätzlich bis zum 2.9.2024[1] abzugeben. Bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 am 28.2.2025.[2] Bei Feststellungserklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 2.6.2025[3], bei Land- und...mehr

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Der Verein als Vermieter od... / 7 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Von "allgemeinen Geschäftsbedingungen" spricht man bei vorformulierten Vertragsbedingungen, die einer der Vertragspartner dem Vertrag zugrunde legen will. Gerade bei kurzfristigen Mietverträgen werden häufig Vordrucke verwendet, die dann den Bestimmungen des AGB-Rechts unterliegen. Aber auch sogenannte Formular-Mietverträge, die man im Buchhandel, über Haus- und Grundbesitzve...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.14 Meldung im nichtwirtschaftlichen Bereich (§ 28a Abs. 6a)

Rz. 134 Der Grundsatz der maschinellen Datenübertragung, der die Erstattung von Meldungen des Arbeitgebers in Form von systemuntersuchten Programmen oder maschinellen Ausfüllhilfen für Beschäftigte vorsieht, wird durch Absatz 6a eingeschränkt. Hiernach können Arbeitgeber auf Antrag Meldungen in Papierform, also auf Vordrucken erstatten. Das wiederum hängt von mehreren (engen...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.2.2 Voraussetzungen für die Meldung durch Datenübertragung

Rz. 44 Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger dürfen die Meldungen seit dem 1.1.2006 nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. Nach § 17 Abs. 1 DEÜV sind die Daten durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 SGB IV festgelegt ist. Für den E...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.4.4 Kritik an der Neuregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

Rz. 42 Die Neuregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG durch das Gesetz v. 8.4.2010[1] gibt Anlass zu Kritik.[2] Die Norm dürfte weder europarechtskonform noch praxistauglich sein. Rz. 43 Aus europarechtlicher Sicht ist zweifelhaft, ob die Nichtabziehbarkeit von Zuwendungen an Empfänger in Drittstaaten außerhalb der EU und des EWR-Raums mit der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 109 [Vordrucke für Grundpfandrechtsbriefe]

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Übergangsvorschrift zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV überholt. "Alte" Vordrucke für Grundpfandrechtsbriefe aus der Zeit vor 1935 dürften bei keinem Grundbuchamt mehr vorhanden sein.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Fortführung der bisherigen Bücher

Rz. 4 Da die nach den landesrechtlichen Bestimmungen geführten Bücher als Grundbücher im Sinne der GBO anzusehen sind, bleiben die Eintragungen in den bisherigen Büchern bestehen und behalten ihre Wirksamkeit. Vom Inkrafttreten der GBV an, dem 1.4.1936, sind neue Eintragungen solange in den alten Büchern vorzunehmen, als diese nicht auf den neuen Vordruck umgeschrieben sind....mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Saa... / 4. Anzeigepflicht

Rz. 154 [Autor/Stand] Da das Saarländische Grundsteuergesetz eng an das Bundesmodell angelehnt ist, gelten neben den dortigen Erklärungspflichten auch die allgemeinen Anzeigepflichten des § 228 Abs. 2 – 6 BewG, denen die Steuerpflichtigen ohne Aufforderung des zuständigen Finanzamtes nachkommen müssen. Rz. 154.1 [Autor/Stand] Danach ist bspw. eine Änderung der tatsächlichen V...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Neue Blätter

Rz. 2 Neue Grundbuchblätter waren nach Inkrafttreten der GBV nur unter Verwendung des Vordrucks der GBV (§§ 4–12) anzulegen (Abs. 1).mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 2. Briefvordrucke

Für die Ausfertigung der Grundpfandrechtsbriefe dürfen nur die bundeseinheitlich gestalteten amtlichen Vordrucke A, B und C von der Bundesdruckerei in Berlin verwendet werden. Der Vordruck C ist insbesondere für die auf den Vordrucken A und B nicht angegebenen Fälle bestimmt, zum Beispiel für Rentenschuldbriefe.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 104 GBV enthält die für die Umstellung des früheren Landesgrundbuchrechts auf den Vordruck der GBV wichtigsten Vorschriften. Er bildet – zusammen mit § 106 GBV – den Ausgangspunkt für sämtliche von den Landesjustizverwaltungen erlassenen Anordnungen, die die Umstellung auf den amtlichen Vordruck der GBV betreffen. Historisch ist § 104 GBV auf den Zeitpunkt des Inkraf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Satz 1

Rz. 1 § 105 GBV ist nach Einführung des Loseblattgrundbuchs und nun maschinell geführten Grundbuchs überholt. Sein Regelungsgehalt beruht auf der Erwägung, dass die Vorschriften der GBV auf den neuen Vordruck zugeschnitten sind und deshalb grds. nicht angewandt werden können, solange der alte Vordruck fortgeführt wird. Deshalb lässt § 105 GBV die seinerzeit bestehenden Vorsc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Abs. 2

Rz. 3 Abs. 2 enthält die Vorschriften über die Überleitung der bisher geführten landesrechtlichen Grundbücher auf den Reichsvordruck. Er unterscheidet hierbei zwei Wege: Die Umschreibung der bisherigen Grundbücher auf den neuen Vordruck und die Weiterführung der bisherigen Vordrucke, ggf. unter Anpassung an das Reichsmuster. Ist eine Anpassung an das neue Muster nicht möglich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt des Vorbehalts

Rz. 4 Der Vorbehalt gestattet dem Landesgesetzgeber auf den landesrechtlichen Reservatgebieten von den Vorschriften der GBO abzuweichen, und zwar grundsätzlich von allen ihren Vorschriften.[2] Er kann andere Behörden als die Amtsgerichte zu Grundbuchämtern machen; er kann die Bezirke der Ämter selbstständig regeln, über die Bezeichnung der Grundstücke, über die Art der Buchu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 106 [Umschreibung alter Blätter]

Gesetzestext Bei der Umschreibung der bereits angelegten Grundbuchblätter auf den neuen Vordruck sind die §§ 29, 30 sinngemäß anzuwenden. Weitere Anordnungen zur Behebung von hierbei etwa entstehenden Zweifeln bleiben vorbehalten. Rz. 1 § 106 GBV bezieht sich auf alle Fälle, in denen Grundbuchblätter auf den neuen Vordruck umzuschreiben waren, gleichgültig, ob die Umschreibu...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 2. Registratur und Statistik

a) Für die Erfassung der Geschäfte in Grundbuchsachen gilt § 3 der Geschäftsübersichten nach Ziffer II Nummer 2 der VwV Geschäftsstatistik der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 19. Dezember 2022 (SächsJMBl. 2023 S. 66), in der jeweils geltenden Fassung. Zur Erfassung ist von der Geschäftsstelle die Eingangsliste im Fachverfahren SolumSTAR (Liste 10) zu führe...mehr

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KEHE Grundbuchrecht

Anhang 1: Anlage zur Grundbuchordnung Vorbemerkungen Die Allgemeine Verfügung zur geschäftlichen Behandlung der Grundbuchsachen vom 25.2.1936 (DJ S. 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33) ist zusammen mit der GBV bekanntgemacht worden und zusammen mit ihr am 1.4.1936 in Kraft getreten. Sie ergänzt die GBV im Hinblick auf Behandlung der Akten oder Mitteilungen an Bete...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 2. Ersatzgrundbuch

a) Die Anlegung des Ersatzgrundbuchs in Papierform richtet sich nach § 148 Absatz 2 der Grundbuchordnung und § 13 Absatz 1 und 3 der Sächsischen E-Justizverordnung. Das Ersatzgrundbuch in Papierform kann auch ohne Vordruck angelegt werden. Die äußere Form bestimmt sich nach Abschnitt III der Grundbuchverfügung. b) Die Anlegung des Ersatzgrundbuchs erfolgt gemäß § 69 Absatz 2 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Anwendungsbereich

Rz. 1 Das in der GBV geregelte Muster zum Aufbau eines Grundbuchblattes ist das verbindliche Grundbuchmuster für sämtliche kraft Bundesrechts anzulegenden Grundbuchblätter. Die Übergangsregelungen für das Beitrittsgebiet nach § 150 Abs. 1 Nrn. 1–3 GBO sind nach Einführung des maschinellen Grundbuchs gegenstandslos. Auch die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher, die Wohnung...mehr