Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Vergütungstabellen / I. Beurkundungsverfahren

Rz. 81 Fraglich ist, wie in letztwilligen Verfügungen wirksam auf Vergütungstabellen verwiesen werden kann. Testamente – notariell beurkundete wie auch privatschriftlich erstellte – enthalten häufig pauschale Bezugnahmen auf Tabellen, nach denen sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers richten soll. Entsprechende Formulierungen sind in fast allen kautelarjuristischen W...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Oft gestellte Fragen aus der Testamentsvollstreckerpraxis

Rz. 1 1. Kann ein Erblasser die Vergütung vorab mit dem Testamentsvollstrecker vereinbaren? (Bearbeitet von RA Norbert Schönleber, Köln) Auch bei der Testamentsvollstreckung musste sich der Gesetzgeber überlegen, welche Vergütung geschuldet sein soll, wenn die Beteiligten dies nicht regeln und also eine gesetzliche Regelung eingreifen muss. Beim Kaufvertrag ist der Gesetzgeber ...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Küchenbetriebe / 2.2 Organisatorisch

angemessene Einsatzplanung und gleichmäßige Verteilung ungünstiger Arbeitsschichten; Arbeitsplatzrotation verringert einseitige Belastung; regelmäßige Unterweisung anhand von Betriebsanweisungen nach § 12 ArbSchG u. a. zu Feuchtarbeit, Hygiene (Hautschutz- und Hygieneplan erstellen) und Verhalten im Brandfall; regelmäßige Wartung der elektrischen Anlagen und ortsfesten sowie or...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.1 Erbschaftsteuerpflichtige Tatbestände

Zu einer Erbschaftsteuerpflicht führen die folgenden Tatbestände: Der Erwerb von Todes wegen. Hierunter fallen: Erwerb durch Erbanfall; Erwerb durch Vermächtnis und Erwerb aufgrund geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs. Der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall. Diese erfordert trotz der Zuordnung zu den Erwerben von Todes wegen die Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwe...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.9 Versicherungen, Sterbegelder, Abfindungen (Zeilen 68 bis 70)

In die Zeilen 68 bis 70 sind Versicherungen, Sterbegelder und Abfindungen einzutragen. Es sind nur solche Ansprüche anzugeben, die durch den Todesfall entstanden sind und in den Nachlass fallen. Eine Lebensversicherung fällt in den Nachlass, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt und keinen Bezugsberechtigten benannt hat. Praxis-Beispiel Lebensversicherung ohne Bezugsberechti...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / Zusammenfassung

Überblick Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ist grundsätzlich erforderlich zur Besteuerung eines Vermögensübergangs, der sich von Todes wegen vollzieht (Erwerb von Todes wegen oder Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall). Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Erbschaftsteuererklärung nach der Rechtslage ab 2009. Der Beitrag folgt der Gliederu...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.8.1.3 Steuerklasse

Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis des Nacherben zum Vorerben. Von dieser Steuerklasse hängen dann der infrage kommende persönliche Freibetrag und der Steuersatz ab. Steht der Nacherbe zum Erblasser in einem günstigeren Verwandtschaftsverhältnis als zum Vorerben, kann er aber auch die Besteuerung im Verhältnis zum Erblasser wählen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). In...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.6.1 Testamentsvollstrecker (Zeilen 10 und 11)

Der Erblasser kann auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringt und den Nachlass verwaltet. Bei Bedarf kann das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung des Nachlasses sorgen. Gleiches gilt, wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn unbekannt ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. Dies...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.7.2 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Ist mit Tod des Erblassers die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten, ist dies im zweiten Feld in Zeile 13 anzukreuzen. In Zeile 14 ist der Erblasser anzugeben, bei dessen Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten ist. Erwerber sind in diesem Fall: Abkömmlinge des anteilsberechtigten Abkömmlings, die anteilsberechtigt wären, wenn Letzterer den verstorbenen Ehega...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.1 Todestag des Erblassers (Zeile 1)

In Zeile 1 ist der Todestag des Erblassers einzutragen. Die Steuer entsteht bei einem Erwerb von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Darüber hinaus gibt es noch abweichende Entstehungszeitpunkte (s. hierzu § 9 Abs. 1 ErbStG), z. B.: Für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwer...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 1.2 Anzeigepflicht

Beachtet werden muss die im Erbschaftsteuergesetz normierte Anzeigepflicht: Der Erwerber muss jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb schriftlich bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Frist für die Anzeige ist ein Zeitraum von 3 Monaten ab erlangter Kenntnis des Erbanfalls. Ist die Anzeigefrist bereits abge...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.8.1 Vor- und Nacherbschaft (Zeilen 15 und 16)

War der Erblasser Vorerbe, ist dies in Zeile 15 anzukreuzen. Daneben ist in Zeile 16 der vorverstorbene Erblasser mit Name, Sterbetag, letztem Wohnsitz sowie dem Erbschaftsteuer-Finanzamt und der letzten Steuernummer anzugeben. Gleiches gilt, wenn der Erblasser Vermächtnisnehmer war (s. Tz. 2.8.2). Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag einen Erben in der Weise ei...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14 Nachlassverbindlichkeiten (Zeilen 84 bis 114)

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen insbesondere die Schulden des Erblassers und die durch den Sterbefall entstandenen Kosten. Zur Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten gilt Folgendes: Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem Erbschaftsteuergesetz unterlie...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.2 Angaben zum Erblasser (Zeilen 2 bis 4)

In den Zeilen 2 bis 4 ist der letzte Wohnsitz des Erblassers einzutragen. Hiermit überprüft das Finanzamt insbesondere die persönliche Steuerpflicht des Erwerbers. In Zeile 4 ist zusätzlich die Staatsangehörigkeit anzugeben. Zu unterscheiden ist zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht des Erwerbers (zur Option der beschränkten Steuerpflicht zur unbeschrä...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.8.1.2 Besteuerung des Nacherben

Tritt der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ein, muss der Nacherbe seinen Erwerb als vom Vorerben stammend versteuern. Das Erbschaftsteuerrecht weicht damit vom Zivilrecht ab, bei dem der Nacherbe vom Erblasser erbt.mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.10 Renten und andere wiederkehrende Bezüge (Zeilen 72 bis 74)

In den Zeilen 72 bis 74 sind Renten und andere wiederkehrende Bezüge einzutragen, die zum Nachlass gehören. Dies können z. B. gesetzliche Renten oder Pensionen sein, ein Wohnrecht oder ein Zuwendungsnießbrauch. Neben der Bezeichnung sind der Name des Schuldners und die Laufzeit einzutragen. Anzugeben ist ferner der Jahreswert der Rente bzw. des wiederkehrenden Bezugs. Wichti...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.5.1 Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Wurde von den Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartnern) nichts anderes vereinbart, dann leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner können den gesetzlichen Güterstand auch vertraglich vereinbaren. Insbesondere wird häufig auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart. Das gesetzliche Erbrecht des G...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.5.3 Güterstand der Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft bedarf ebenfalls eines notariellen Ehevertrags. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist hier dann ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und entweder der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 BGB). Gleiches gilt auch für eingetragene Lebensp...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.12 Hinterlassene Vermögenswerte (Zeilen 30 bis 83)

Anzugeben sind sämtliche Vermögenswerte, gleichgültig, ob sie sich im Inland oder im Ausland befinden. Maßgebend für die Wertermittlung ist hierbei der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 11 ErbStG). Dieser ist in § 9 ErbStG geregelt. Bei einem Erwerb von Todeswegen ist dies der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Darüber hinaus sind dort noch für bestimmte Fälle abweiche...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.15 Vermögenswerte Dritter (Zeilen 80 bis 83)

Werden Vermögenswerte von Dritten außerhalb des Nachlasses unmittelbar erworben, sind diese in den Zeilen 80 bis 83 zu erfassen (Verträge zugunsten Dritter). Hierunter fallen z. B. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, die der Erblasser abgeschlossen hatte, ferner auch Ansprüche auf wiederkehrende Bezüge, die ein Dritter aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertr...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.14.4 Pflichtteilsansprüche (Zeilen 111 bis 114)

Wurden vom Erblasser bestimmte Personen durch Verfügung von Todes wegen (Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen, steht diesen trotzdem eine Teilhabe am Nachlass zu (sog. Pflichtteilsanspruch). Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist eine reine Geldforderung, di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / II. Zeitliche Schranken

Rz. 311 Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Für den Fall der Miturheberschaft besagt § 65 UrhG, dass das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers endet. Weiter heißt es, dass bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der fo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / 2. Schutz des ausübenden Künstlers

Rz. 277 Eine besondere Stellung nehmen die verwandten Schutzrechte ausübender Künstler ein. Gegenstand des Rechtsschutzes der ausübenden Künstler gem. § 73 UrhG ist die Darbietung (zur Abgrenzung gegenüber der Bearbeitung siehe Rdn 229) von Werken oder die künstlerische Mitwirkung bei ihrer Darbietung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um geschützte oder ungeschützt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / 3. Urheber verbundener Werke

Rz. 145 Verbundene Werke sind solche, die mehrere selbstständige Werke zur gemeinsamen Verwertung zusammenfassen. Beispiel ist etwa die Verbindung von Komposition und Text.[238] Entscheidend ist die gemeinsame Verwertung. Streitig war die Frage, ob über den Realakt der Werkverbindung hinaus noch ein rechtsgeschäftliches Element zur Begründung einer urheberrechtlichen Gemeins...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / I. Aufbau des Urheberrechtsgesetzes

Rz. 12 Nachfolgend geht es um eine knappe, systematische Darstellung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( Urheberrechtsgesetz – UrhG), [18] ohne einzelne Aspekte zu vertiefen. Das Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Teilen, wobei diese noch durch Abschnitte untergliedert sind. Der 1. Teil ist dem Urheberrecht selbst gewidmet, der 2. Teil befasst sich mi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Urheber- und Medienrech... / IV. Recht am eigenen Bild

Rz. 71 Das Recht am eigenen Bild wird als besondere Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach den §§ 22 ff. des "Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie – KUG"[97] geschützt. Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse[98] nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.[99] Von ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Recht der Werknutzung / V. Beendigung des Verlagsvertrags

Rz. 279 Für die Beendigung des Verlagsvertrages ist zunächst die Laufzeit des Vertrages maßgeblich. Damit entfällt grundsätzlich das Recht des Verlegers zur Verbreitung der noch vorhandenen Abzüge (§ 29 Abs. 3 VerlG). Diese Regelung wird im Verlagsvertrag dahingehend konkretisiert, dass sich das Verlagsverhältnis auf eine bestimmte Anzahl von Auflagen erstrecken soll. Die vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Recht der Werknutzung / I. Funktion als Werkvermittler

Rz. 75 Die Gegenspieler zu den Kulturschaffenden und Publizisten sind die als Werkvermittler tätigen Träger der Kultur- und Medienwirtschaft. Deren Rechtspositionen werden nicht nur durch die Gesetze bestimmt, sondern gerade durch vertragliche Beziehungen mit den Kulturschaffenden und Publizisten konkretisiert. Im Vordergrund steht zunächst das Recht der Werknutzung mit den ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / 3. Folgerecht des bildenden Künstlers

Rz. 253 Das Folgerecht gewährt dem bildenden Künstler gegenüber dem Veräußerer eines Originals eines Werkes der bildenden Künste einen Anspruch bis maximal 4 % des Verkaufspreises ohne Steuern (Abs. 1 S. 2), sofern ein Kunsthändler oder Versteigerer an der Veräußerung beteiligt ist ( § 26 Abs. 1 UrhG).[403] Ausgenommen hiervon sind Werke der Baukunst und der angewandten Kunst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Muster / J. Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 10 Muster 5.10: Gesellschaftsvertrag Muster 5.10: Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag einer Musikgruppe/Ensemble/Band (Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit individueller Vereinbarung einer beschränkten Haftung) Die Unterzeichnetenmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Urheber- und Medienrech... / IV. Theorie vom geistigen Eigentum

Rz. 19 Der eigentliche Kunsthandel erfolgte erst mit der Wendung vom Verleger- zum Autorenschutz. Während zuvor allenfalls der Gewerbeschutz und damit das materielle Eigentum erfasst wurde, kam es nunmehr zur Vorstellung vom geistigen Eigentum des Urhebers. Rz. 20 Basis für diese von John Locke (1632–1704) vertretene Arbeitstheorie ist das auf dem Naturrechtsgedanken gründend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / 9. Allgemeiner Auskunftsanspruch und Auskunftsanspruch hinsichtlich Dritter

Rz. 499 Neben dem allgemeinen (unselbstständigen) Auskunftsanspruch (und dem auf Rechnungslegung) als Hilfsanspruch, etwa zur Durchsetzung einer Unterlassung oder eines Schadensersatzes, der gem. § 242 BGB allgemein anerkannt ist, gibt es noch einen selbstständigen Auskunftsanspruch hinsichtlich Dritter gem. § 101 UrhG . Rz. 500 Bei einer Urheberrechtsverletzung oder Verletzun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Recht der Werknutzung / 3. Unbekannte Nutzungsarten

Rz. 89 Bis zum 31.12.2007 galt Folgendes: Neue, bisher unbekannte Nutzungsrechte fielen automatisch dem Urheberrecht, namentlich dem Verwertungsrecht des Urhebers, zu und konnten nicht Gegenstand der Einräumung von Nutzungsrechten sein. § 31 Abs. 4 UrhG erklärte vielmehr die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu für...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / 2. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 618 Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auf Inländer (§ 120 Abs. 1 S. 1 UrhG), wobei es gleichgültig ist, ob und wo deren Werke erschienen sind. Rz. 619 Bei Miturhebern im Sinne von § 8 UrhG genügt es, wenn ein Miturheber die deutsche Staatsangehörigkeit innehat (§ 120 Abs. 1 S. 2 UrhG). Rz. 620 Den Inländern gleichgestellt werden:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / 1. Revidierte Berner Übereinkunft

Rz. 627 Der wichtigste urheberrechtsbezogene internationale Staatsvertrag ist die "Revidierte Berner Übereinkunft – RBÜ", der inzwischen 125 Vertragsstaaten angehören.[813] Rz. 628 Die dieser Übereinkunft angehörenden Staaten haben sich zum Berner Verband zusammengeschlossen (Art. 1 RBÜ). Allerdings wurden deren Aufgaben inzwischen durch die Weltorganisation für geistiges Eig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / d) Änderungsverbot

Rz. 380 § 62 UrhG weist darauf hin, dass, soweit durch die genannten Schrankenbestimmungen die Benutzung eines Werkes zulässig ist (etwa die Gestattung der Vervielfältigungen von Bildnissen, von Werken an öffentlichen Plätzen, von Katalogbildern, als unwesentliches Beiwerk etc.), diese dem Änderungsverbot unterliegen. Die Regelung über die Änderungen des Werkes auf der Nutze...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / 5. Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch

Rz. 457 § 97 Abs. 1 UrhG gewährt Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, wenn das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt wird. Fällt dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, kann er auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Rz. 458 Diese Norm dient dem ziv...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein Umlegungsverfahren

Leitsatz 1. Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird (s. BFH-Urteil vom 23.09.2009 – IV R 70/06, BFHE 226, 517, BStBl II 2010, 270). 2. Werden Grundstücke des Privat- und des Betri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Rechtskraft der Scheidung / K. Private Lebensversicherungen

Rz. 406 Spätestens jetzt muss die Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen umgestellt werden! Denn die Einsetzung "meines Ehegatten" als Bezugsberechtigten für eine Lebensversicherung bezieht sich immer auf den Zeitpunkt der Einsetzung und nicht auf den "jeweils aktuellen Ehegatten"[607] (siehe § 3 Rdn 241). Rz. 407 Praxistipp:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Trennung der Eheleute / W. Erbrechtliche Auswirkungen der Trennung

Rz. 248 Die Trennung der Ehegatten hat noch keine unmittelbaren automatischen Konsequenzen für das Ehegattenerbrecht bzw. die gewillkürte Erbfolge! Praxistipp:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Trennung der Eheleute / Q. Auswirkungen der Trennung auf Lebensversicherungsverträge

Rz. 241 Entsprechende Fragen sind im Zusammenhang mit Lebensversicherungen zu klären. Hier muss ggf. die Bezugsberechtigung ausdrücklich ggü. der Versicherung geändert werden. Ist die (bisherige) Ehefrau mit Namen im Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt bestimmt worden, so ändert sich dies nicht durch die spätere Trennung oder Scheidung der Ehegatten. Die Bezeichnung "je...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 2. Antragstellung und Beteiligung

Rz. 357 Der Antrag auf Wohnungszuweisung soll nach § 203 Abs. 3 FamFG die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt des Ehegatten leben. Dementsprechend ist in diesem Fall gemäß § 205 FamFG das Jugendamt anzuhören. Das Jugendamt kann nach § 204 FamFG auf Antrag auch formell beteiligt werden, sofern Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Auch die Entscheidung ist dem Jugendamt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Rechtskraft der Scheidung / 7. Verhinderter beruflicher Aufstieg (Karriere)

Rz. 137 Beruft sich die Unterhaltsberechtigte darauf, durch die Ehe sei ihr ein beruflicher Aufstieg verwehrt worden. Zu differenzieren ist zwischen Rz. 138 Geht es um die übliche Entw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Zustellung des Scheidu... / H. Erbrechtliche Auswirkungen

Rz. 72 Mit der Zustellung des Scheidungsantrags wird der andere Ehepartner erbrechtlich ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben sind (§§ 1933 BGB, 253 Abs. 1, 261 ZPO). Es entfällt dann auch das gesetzliche Pflichtteilsrecht des Ehegatten,[66] weil der dann nicht mehr von der Erbfolge ausgeschlossen werden konnte. Ein unschlüssiger Scheidungsantr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Vereinbarungen zwische... / II. Wirksamkeitsprüfung

Rz. 64 Dem Versorgungsausgleich ist die zweithöchste Rangstelle innerhalb des Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts eingeräumt.[104] Eine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse und die Berücksichtigung der Belange der Ehegatten nicht gerechtfertigte Lastenverteilung ist nicht hinzunehmen.[105] Wesentliche Bedeutung kommt der F...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / F. Ehelichkeitsanfechtungsverfahren (Vaterschaftsanfechtung)

Rz. 211 Die §§ 1592–1598 BGB normieren die Einzelheiten zum Bestehen von Vaterschaft aufgrund ehelicher bzw. nachehelicher Geburt oder Anerkennung der Vaterschaft. § 1599 BGB behandelt dagegen die nachträgliche Beseitigung solchermaßen bestehender Vaterschaft, wenn sie mit der genetischen Herkunft nicht übereinstimmt. Dazu ist regelmäßig gerichtliche Anfechtung erforderlich ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Zuschlagsverhandlung / E. Zuschlagserteilung

Rz. 41 Der Beschluss über die Zuschlagserteilung wird entweder direkt im Versteigerungstermin oder in einem besonderen Termin verkündet, § 87 Abs. 1 ZVG. Welche der beiden Möglichkeiten das Vollstreckungsgericht wählt, liegt in seinem Ermessen. Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden; erhebliche Gründe i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Grundbuchauswertung / III. Nießbrauch

Rz. 16 Der Nießbrauch gibt dem Berechtigten die Befugnis, sämtliche Nutzungen der Sache zu ziehen, § 1030 BGB. Der Ersatzwert für den Nießbrauch wird regelmäßig sehr hoch veranschlagt werden, der Jahresnutzungswert wird mit der statistischen Lebenserwartung multipliziert. Praktisch gesehen dürfte das Bestehenbleiben eines Nießbrauchsrechts ein Versteigerungshindernis sein. E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Grundbuchauswertung / C. Wertermittlung der Rechte aus Abt. II

Rz. 6 Stellt der Gläubiger bei der Durchsicht des Grundbuchauszugs fest, dass bereits ein dingliches Recht in Abt. II des Grundbuchs eingetragen ist, und geht dieses Recht seinem eigenen Anspruch im Range vor, müssen unbedingt Überlegungen zur Bewertung dieses Rechts vorgenommen werden, da u.U. das Zwangsversteigerungsverfahren hierdurch aussichtslos werden kann. Bleibt ein ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Antragstellung / A. Vollstreckungsvoraussetzungen

Rz. 1 Bevor der Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragt oder einem laufenden Verfahren beitritt, muss er prüfen, ob die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Fehlt eine Zwangsvollstreckungsvoraussetzung, kann das Gericht den Antrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zurückweisen.[1] Die damit verbundenen Kosten fallen als nicht notwendige Kosten dem Glä...mehr