Fachbeiträge & Kommentare zu Steuergestaltung

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 5.3 Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei Erträgen aus einer hybriden Übertragung (Buchst. d S. 3)

Rz. 46a Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d S. 1 EStG wird für den Fall eingeschränkt, dass die Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in einem anderen Staat einer anderen Person abweichend vom deutschen Steuerrecht zugerechnet werden. In diesem Fall gilt die Steuerfreiheit nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedr...mehr

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Brexit-Handbuch für Unternehmen und Berater

Überblick Der Brexit hat für große praktische und (steuer-)rechtliche Herausforderungen gesorgt. Der mühsam ausgehandelte Kompromiss zu Nordirland wird bereits wieder in Frage gestellt. Hinzu kommen insbesondere in Deutschland zahlreiche steuerliche Änderungen, die kurz vor Ende der ablaufenden Legislatur verabschiedet wurden. Auch wenn die rechtlichen Änderungen angesichts...mehr

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Teil C Direkte Steuern / 1.1.2 Sekundärrecht/EU-Rats-Richtlinien

Anders als das auf Grundlage des Art. 113 AEUV weitgehend harmonisierte Umsatzsteuerrecht ist das Recht der direkten Steuern – entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV sowie Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, ABl. EU vom 30.03.2010 (DE), C 83/206) – grundsätzlich weiter Sache der einzelnen Mitgliedstaat...mehr

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Teil C Direkte Steuern / 2.5.3 §§ 138d ff. AO ("DAC6")

Durch die §§ 138d ff. AO hat der Gesetzgeber kurz vor Jahresende 2019 die EU-Richtlinie 2018/822 zur Anzeigepflicht von Steuergestaltungen vom 25.05.2018 (ABl. EU vom 05.06.2018, L 139/1) umgesetzt (BGBl I 2019, 2875). Neun Monate nach erstmaliger Gesetzesanwendung hat die Finanzverwaltung nun mit BMF-Schreiben vom 29.03.2021 (IV A 3 – S 0304/19/10006-010, IV B 1 – S 1317/19...mehr

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Teil A Allgemeiner Teil / 4.2 Was ändert sich im Verhältnis zu Großbritannien?

Staatsangehörige und in Großbritannien ansässige Unternehmen können sich grundsätzlich nach Vollzug des Brexits bzw. nach Ablauf des vereinbarten Übergangszeitraums nicht mehr auf die an die EU- oder EWR-Mitgliedschaft Großbritanniens geknüpften Grundfreiheiten berufen. Die Kapitalverkehrsfreiheit kann zwar auch zugunsten von Staatsangehörigen oder Unternehmen in sog. Dritts...mehr

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Teil D Grunderwerbsteuer / 5.1 §§ 5 und 6 GrEStG

Die §§ 5 und 6 GrEStG stellen den Übergang von inländischen Grundstücken auf eine Gesamthand (§ 5 GrEStG) oder von einer Gesamthand auf die Gesellschafter bzw. zwischen zwei Gesamthandsgemeinschaften (§ 6 GrEStG) insoweit von der Grunderwerbsteuer frei, als der Veräußerer bzw. der Erwerber an der Gesamthand beteiligt ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gesamthand g...mehr

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Teil C Direkte Steuern / 1.1.4.1 Brexit-Übergangsgesetz (Brexit-ÜG)

Nach der ursprünglichen Fassung des § 1 des Brexit-ÜG vom 27.03.2019 (BGBl I 2019, 402) "gilt im Bundesrecht […] das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft" "während des Übergangszeitraums gem. dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des VK aus der Europäischen Union und der ...mehr

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Teil A Allgemeiner Teil / 5.2 Brexit-Übergangsgesetz und widersprüchliche Praxis des BZSt

Da das Ausscheiden des VK aus der EU jedoch darüber hinausgehend zahlreiche weitergehende nachteilige Auswirkungen – und rechtliche Status-Verschlechterungen – für die betroffenen Bürger und Unternehmen hätte, hat der Gesetzgeber im März 2019, d. h. wenige Tage vor Ablauf der ursprünglichen Austrittsfrist, noch einmal in allgemeinerer Form mit dem "Brexit-ÜG" vom 27.03.2019 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 5.2.2.2 "Gesetzlich nicht vorgesehener" Steuervorteil

Rz. 83 Der durch die unangemessene Gestaltung entstehende Steuervorteil begründet nach dem Gesetz nur dann einen Missbrauch, wenn er gesetzlich nicht vorgesehen ist. In der Rspr. des BFH zu § 42 AO vor Inkrafttreten des JStG 2008 ist dieses Merkmal in dieser Form nicht aufgetaucht. Die Auffassungen über seine Bedeutung gehen stark auseinander. Während Wienbracke [1] der Ansic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung

1 Regelungsziel Rz. 1 § 138k AO regelt, dass die Nummern, die für eine Meldung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung vergeben werden, in der jeweiligen Steuererklärung angegeben werden. Damit wird der Finanzverwaltung ermöglicht, die Steuergestaltung bereits im Veranlagungsverfahren zu überprüfen. Die Angabe der Meldungsnummern ermöglicht damit die veranlagungsunterstü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

1 Überblick Rz. 1 Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll u. a. veranlagungsunterstützend sein. Dies ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzbehörden die im Veranlagungsverfahren erforderlichen Informationen erhalten. Da die Meldungen gem. § 138f AO zentral beim BZSt eingehen, hat die Information der zuständigen Verwaltungsbehörden gesondert zu e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer

1 Allgemeines Rz. 1 § 138g AO ergänzt § 138f AO für den Fall, dass kein Intermediär zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist. Das kann der Fall sein, wenn der Stpfl. (Nutzer) ohne Inanspruchnahme eines Intermediärs die Steuergestaltung entwickelt hat oder wenn kein Intermediär die Voraussetzungen des § 138f Abs. 7 AO erfüllt.[1] In diesem Fal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Verpflichtung des Nutzers zur Mitteilung, Abs. 1

Rz. 3 § 138g Abs. 1 AO bestimmt, dass der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet ist, wenn diese Mitteilungspflicht keinen Intermediär trifft. Das kann der Fall sein, wenn der Nutzer (der Stpfl.) die grenzüberschreitende Steuergestaltung selbst ohne Mitwirkung eines Intermediärs entwickelt hat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 § 138k S. 1 AO verpflichtet den Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung, bestimmte Angaben in seine Steuererklärung aufzunehmen, wenn er die Gestaltung verwirklicht hat. Ist die Gestaltung nur konzipiert aber nicht umgesetzt worden, muss der Nutzer keine Daten dazu in seine Steuererklärung aufnehmen. Es kann daher vorkommen, dass die Gestaltung zwar meldepf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Verpflichtung mehrerer Nutzer, Abs. 2

Rz. 6 Sind nach § 138g Abs. 1 AO mehrere Nutzer zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung an das BZSt verpflichtet, regelt § 138g Abs. 2 AO die Reihenfolge, in der diese Verpflichtung zu erfüllen ist. Die Mitteilungspflicht der anderen Nutzer muss sich auf dieselbe grenzüberschreitende Steuergestaltung beziehen. Eine Mitteilungspflicht bezüglich einer nur ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Inlandsbezug des mitteilungspflichtigen Nutzers

Rz. 9 § 138g Abs. 3 AO schränkt die Verpflichtung zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung auf solche Nutzer ein, die einen Inlandsbezug aufweisen. Die Mitteilungspflicht hängt auch bei Inhouse-Gestaltungen von dem entsprechenden Inlandsbezug ab. Nach § 138g Abs. 3 Nr. 1 AO besteht dieser Inlandsbezug darin, dass der Nutzer Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Angabepflicht

Rz. 9 Die Pflicht zur Angabe der Steuergestaltung in der Steuererklärung trifft den Nutzer. Zur Definition des Nutzers vgl. § 138d AO. Gibt es mehrere Nutzer, so trifft diese Pflicht jeden Nutzer. Unerheblich ist auch, ob der Nutzer oder ein Intermediär zur Meldung der Steuergestaltung verpflichtet war. Rz. 10 Der Nutzer hat die Nummern in seine Steuererklärung einzutragen. N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Rückmeldung der Finanzverwaltung

Rz. 15 § 138j Abs. 4 AO stellt klar, dass keine Rückmeldung der Finanzverwaltung auf eine gemeldete Steuergestaltung erfolgen muss. Aus einer fehlenden Rückmeldung können auch keine Rückschlüsse über die Legalität oder die Legitimität der Gestaltung gezogen werden. Außerdem sagt eine fehlende Rückmeldung nichts darüber aus, ob die Finanzverwaltung die steuerliche Beurteilung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Information der Landesfinanzbehörden

Rz. 2 Die Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen gehen alle beim BZSt ein.[1] § 138i AO sieht eine Information der Landesfinanzbehörden über die Meldung vor. Diese Information erfolgt aber nur insoweit, wie die betroffene Steuer von der Landesfinanzbehörde oder Gemeinde verwaltet wird. Liegt also die Verwaltungshoheit gem. Art. 108 GG bei den Ländern oder Gem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 138g AO ergänzt § 138f AO für den Fall, dass kein Intermediär zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist. Das kann der Fall sein, wenn der Stpfl. (Nutzer) ohne Inanspruchnahme eines Intermediärs die Steuergestaltung entwickelt hat oder wenn kein Intermediär die Voraussetzungen des § 138f Abs. 7 AO erfüllt.[1] In diesem Fall trifft die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Zielsetzung

Rz. 1 Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll u. a. veranlagungsunterstützend sein. Dies ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzbehörden darüber informiert werden, dass eine Steuergestaltung gemeldet ist. Daher werden sie gem. § 138i AO informiert.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Informationsweitergabe

Rz. 6 Sofern eine von den Ländern oder den Gemeinden verwaltete Steuer betroffen ist, erfolgt durch das BZSt eine Information dieser Behörde. An das BZSt ist die Meldung gem. § 138f Abs. 1 AO erfolgt. Dieses teilt den Landesfinanzbehörden dann elektronisch mit, dass eine Steuergestaltung gemeldet worden ist und übermittelt die Registrierungsnummer gem. § 138f Abs. 5 S. 1 Nr....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Bereitstellung der gemeldeten Daten

Rz. 13 Bezieht sich die gemeldete Steuergestaltung auf Steuern, die gem. Art. 108 Abs. 2 GG von Ländern oder Gemeinden verwaltet werden, stellt das BZSt ebenfalls den Datensatz mit den Meldedaten gem. § 138f Abs. 3 AO an die zuständigen Finanzbehörden zum Abruf bereit.[1] Außerdem werden eigene Auswertungen sowie die Ergebnisse etwaiger eigener Ermittlungen bereitgestellt. E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Regelungsziel

Rz. 1 § 138k AO regelt, dass die Nummern, die für eine Meldung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung vergeben werden, in der jeweiligen Steuererklärung angegeben werden. Damit wird der Finanzverwaltung ermöglicht, die Steuergestaltung bereits im Veranlagungsverfahren zu überprüfen. Die Angabe der Meldungsnummern ermöglicht damit die veranlagungsunterstützende Wirkung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Mitteilung der Ergebnisse der Auswertung

Rz. 8 Unabhängig davon, ob dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden die Ertragshoheit für die Steuern, die in der konkreten Meldung erfasst sind, zusteht, erfolgt die Auswertung durch das BZSt. Allerdings werden für den Fall, dass den Ländern oder den Gemeinden die Ertragshoheit ganz oder teilweise zusteht, diese informiert. Die Information erfolgt durch das BMF. Rz. 9 Die Er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3 Einzutragende Daten

Rz. 7 Der Nutzer hat in seiner Steuererklärung die Registrierungs- und Offenlegungsnummer für die jeweilige Steuergestaltung einzutragen. Zur Registrierungs- und Offenlegungsnummer vgl. § 138f AO. Es kann sich dabei um eine Nummer aus Deutschland vom BZSt oder aus dem EU-Ausland handeln; je nachdem, in welchem Land die Gestaltung gemeldet worden ist. Rz. 8 Liegen dem Nutzer d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Überblick

Rz. 1 Die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen soll u. a. veranlagungsunterstützend sein. Dies ist nur möglich, wenn die zuständigen Finanzbehörden die im Veranlagungsverfahren erforderlichen Informationen erhalten. Da die Meldungen gem. § 138f AO zentral beim BZSt eingehen, hat die Information der zuständigen Verwaltungsbehörden gesondert zu erfolgen. Rz...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vorwort

Als Professor Dr. Günter Kohlmann 1972 erstmalig mit der Kommentierung des Rechtsgebiets "Steuerstrafrecht" in einem eigenständigen Kommentarwerk begonnen hat, war die Entwicklung des Steuerstrafrechts und seine heutige Bedeutung sowohl in der (Beratungs-)Praxis als auch in der Wissenschaft nicht absehbar. Das Steuerstrafrecht hat sich in den vergangenen fünf Jahrzehnten von...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / III. Telos

Rz. 8 [Autor/Stand] Verhinderung des sog. Cum/Cum-Treaty-Shopping. Die Regelung des § 50j EStG dient ausweislich der Gesetzesbegründung der Bekämpfung des "sogenannten Cum/Cum treaty shopping" durch inländische oder ausländische Steuerpflichtige. Dabei handele es sich um eine Gestaltung, mittels derer sich der Steuerpflichtige einen "niedrigeren DBA-Quellensteuersatz" versch...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 1: Gesetzesmaterialien

Rz. 1 I. Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016 (BGBl. I 2016, 3000 = BStBl. I 2017, 5) Rz. 2 1. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) v. 30.11.2016 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 18/9536, 18/9956, 18/10102 Nr. 17 (...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Ausschluss der DBA-Steuersätze ab 15 % (Satz 1 Nr. 1)

„(4) [1] Die Absätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn 1. die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde liegenden Kapitalerträge nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 15 Prozent des Bruttobetrags der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 2 unterschreitet und ...” Rz. 88 [Autor/Stand] Nur Anwendung auf DBA-Entlastungen un...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Allgemeiner Inhalt

Rz. 3 [Autor/Stand] Einschränkung bestimmter DBA-Ansprüche auf Erstattung in bestimmten Fällen erhobener Kapitalertragsteuer. Nach den deutschen DBA steht der Bundesrepublik Deutschland in aller Regel nur ein Besteuerungsrecht für die inländischen Dividendeneinkünfte im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger zu, das unterhalb der 25 % liegt, die mit der Kapitalertragsteuer erh...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 12 [Autor/Stand] Treaty Override. Nach seinem Abs. 1 Satz 1 gelten die zusätzlichen Voraussetzungen, die § 50j EStG für einen DBA-Entlastungsanspruch normiert, "ungeachtet dieses Abkommens". Damit sollen, wie der Finanzausschuss des Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens klarstellte, "soweit erforderlich die DBA überschrieben werden".[2] Soweit die Bestimmunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1.2.4 Im Wirtschaftsjahr gezahlte Ertragsteuern (§ 138a Abs. 2 Nr. 1d AO)

Rz. 37 Zudem sind die im betreffenden Wirtschaftsjahr für dieses und für andere Zeiträume gezahlten Ertragsteuern (Englisch "income tax paid")[1] im Länderbericht aufzuführen. Die OECD führt in den Leitlinien aus, dass die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern (ohne Periodenabgrenzung) dem Steuerbetrag entspricht, der während des Berichtswirtschaftsjahres tatsächlich en...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Auf dem Gebiet des Steuer- und Bilanzrechts hat sich eine sehr eigene Sprache etabliert. Um Rechtsgrundlage für teilweise empfindliche staatliche Eingriffe sein zu können, ist es erforderlich, dass der Adressat eines Eingriffs dessen Grund, Umfang und Rechtsfolgen verstehen kann. Hierbei kann nicht auf das individuelle, nicht immer der Finanzbehörde bekannte Sprachverm...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 36... / 2.2.2 Zufluss von Kapitalerträgen vor dem 1.1.2016

Rz. 9 § 36a EStG ist auf zugeflossene Kapitalerträge vor dem 1.1.2016 nach § 52 Abs. 35c S. 1 EStG nicht anwendbar. Rz. 9a Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt unter bestimmten Voraussetzungen aber ein Missbrauch von Steuergestaltungen nach § 42 AO vor.[1] Das ergibt sich daraus, dass die Finanzverwaltung aufgrund des § 36a Abs. 7 AO, wonach § 42 AO "unberührt bleibt" selb...mehr

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Feststellungserklärung 2020 / 3.7 Mitteilung von Steuergestaltungen (Zeilen 38-40)

Zeile 38 betrifft anzeigepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen, für die seit 2020 eine Meldepflicht nach §§ 138d ff AO besteht.mehr

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Feststellungserklärung 2020 / 2.1 Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung (ESt 1 D)

Der Hauptvordruck – die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung – dient auf der Vorderseite zunächst dazu, das Unternehmen zu identifizieren (Zeilen 1–11), und sodann den Unternehmer selbst mit seiner Privatanschrift und seinem Wohnsitzfinanzamt (Zeilen 12–19). In den Zeilen 20–26 kann eine ggf. hiervon abweichende Bekanntgabe des ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2 Änderungen bei der Steuerpflicht

Rz. 38 Eine ausgleichsfähige Mehr- oder Minderbelastung nach § 29 UStG kann sich auch ergeben, wenn bisher steuerfreie Umsätze steuerpflichtig werden oder für einen bisher steuerpflichtigen Umsatz eine Steuerbefreiung eingeführt wird. Rz. 39 Beispiele für die Erhöhung oder die Verminderung der Steuerbelastung durch Änderungen bei der Steuerpflicht waren in der Vergangenheit: D...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2020 / 4.1 Allgemeine Angaben

Die in den Zeilen 11–15 einzutragenden Angaben dienen der Identifizierung des Gewerbebetriebs sowie der Feststellung, wer Unternehmer und damit Steuerschuldner[1] und/oder gesetzlicher Vertreter ist und wem der Steuerbescheid zugesandt werden soll. Die Zeilen 5-10 sind seit VZ 2020 frei. Die Anschrift ist für die Identifikation des Steuerpflichtigen nicht mehr nötig; Änderun...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerstundungsmodelle: Zuw... / 2.4.1 Modellhafte Gestaltung

Die modellhafte Gestaltung ist Grundelement für die Verlustverrechnungsbeschränkung. Dies liegt insbesondere vor, wenn die Kriterien "vorgefertigtes Konzept" und "gleichgerichtete Leistungsbeziehungen" erfüllt sind. Diese beiden Kriterien sind jedoch lediglich beispielhaft. Letztendlich ist die Modellhaftigkeit nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine mode...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 5 Datenschutz

Rz. 37 Der Datenschutz ist Ausfluss des durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten sind nicht uneingeschränkt zulässig. Das BVerfG hat in seinem sog. Volkszählungsurteil[1] Grundsätze für den Schutz des vom Persönlichkeitsrecht umfassten Rechts a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 121 Inlandsvermögen

Schrifttum: Andresen/Weidlich, Notwendigkeit eines aktiven Betriebsstättenmanagements am Beispiel einer ausländischen Demontagebetriebsstätte, DB 2015, 267; Bäßler/Moritz-Knobloch, Der deutsch-japanische Erbfall – erbrechtliche und steuerliche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten, ZErb 2014, 37; Baranowski, Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung des Bet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 6 Mitteilungspflichten nach § 102 Abs. 4 Satz 3 AO

Rz. 37 Nach dem zum 1.1.2020 neu eingefügten und ab 1.7.2020 anzuwendenden § 102 Abs. 4 Satz 3 AO (Rz. 1) haben die sog. Intermediäre [1] innerhalb einer Frist von 30 Tagen[2] grenzüberschreitende Steuergestaltungen dem BZSt in Gestalt eines Datensatzes[3] elektronisch zu melden. Gem. § 102 Abs. 3 Satz 4 AO gehören zu den Intermediären die Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.1 Gesetzesentwicklung

Rz. 1 § 102 AO entspricht weitgehend §§ 53, 53a StPO. § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO wurde durch Gesetz vom 16.6.1998[1] erweitert. Durch Gesetz vom 15.11.2019[2] wurde in § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO das Wort "Psychotherapeuten" eingefügt; die Fassung ist am 1.9.2020 in Kraft getreten.[3] § 102 Abs. 4S. 1 AO wurde durch das Unternehmersteuerreformgesetz[4] eingefügt. Durch Gesetz v. 21.12...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Überblick über den Regelungsgehalt

Rz. 1 Der Abschnitt befasst sich mit den steuerlichen Anzeigepflichten. Der 1. Unterabschnitt zur Personenstands- und Betriebsaufnahme[1] wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben.[2] Der 2. Unterabschnitt trifft Regelungen zu Anzeigepflichten in Bezug auf Stpfl. und in Bezug auf Sachverhalte mit möglicher steuerlicher Relevanz: § 137 AO legt zur steuerlichen Erfassung von Kö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Änderung der Anzeige- und Mitteilungspflichten

Rz. 3 Die Anzeige- und Meldepflichten sind an geänderte Bedingungen angepasst worden: Seit Jahrzehnten wurde von der Möglichkeit einer Personenstands- und Betriebsaufnahme gem. §§ 134-136 AO a. F. kaum mehr Gebrauch gemacht. Die Regelungen waren weitgehend aus der Reichsabgabenordnung in die AO 1977 übernommen worden. Demnach waren Gemeinden grundsätzlich befugt, für die Fina...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Einleitung zum Hauptvordruc... / 3.2 Zusätzliche Erklärungsmöglichkeiten

Rz. 345 [Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Hauptvordruck → Zeilen 1 und 37] Für bestimmte Vermögensanlagen (vermögenswirksame Leistungen) zahlt der Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht erreicht werden. Vermögenswirksame Leistungen sind eine tarifvertragliche oder im Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber und ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien

Rz. 1 I. Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 (BGBl. I 2018, 2875 = BStBl. I 2020, 127) Rz. 2 1. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen v. 26.9.2019 [...] Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen [1] [...] Artikel 1 Änderung der Ab...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien

Rz. 1 I. Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 (BGBl. I 2019, 2875 = BStBl. I 2020, 127) Rz. 2 1. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen v. 26.9.2019 [...] Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen [1] [...] Artikel 1 Änderung der Ab...mehr