Fachbeiträge & Kommentare zu Sonderbetriebsvermögen

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Der qualifizierte Anteilsta... / 2. Stellen die i.R.d. Anteilstauschs erhaltenen Anteile notwendiges Sonder-BV II dar?

Ja, die i.R.d. Anteilstauschs erhaltenen Anteile einschließlich etwaiger davor bereits bestehender Anteile an der HoldCo-GmbH stellen notwendiges Sonder-BV II des Gesellschafters bei der GmbH & Co. KG dar, so dass es nicht zu einer steuerlichen Entnahme der Anteile in das steuerliche Privatvermögen kommt. Dies wird wie folgt begründet: a) BFH-Rechtsprechung zur Spaltung im So...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / b) Schritt 2: Qualifizierter Anteilstauschs i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG im steuerlichen Sonder-BV

Die Anteile an der OpCo-GmbH werden im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung oder alternativ im Rahmen einer Barkapitalerhöhung als Sachagio[14] übertragen.mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / III. Lösungsvorschlag: Implementierung einer Holding-GmbH im steuerlichen Sonder-BV

1. Geplante Umstrukturierung a) Überblick Die einzelnen Schritte der Umstrukturierung sind wie folgt: Schritt 1: Gründung einer Holdinggesellschaft HoldCo-GmbH [8] durch die natürliche Person als 100%ige Anteilseigner. Schritt 2: Einbringung sämtlicher Anteile an der OpCo-GmbH in die HoldCo-GmbH im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG im steue...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / 1. Ist ein qualifizierter Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG im Sonder-BV möglich?

Ja, die Übertragung der Beteiligung (OpCo-GmbH) vom Gesellschafter in die HoldCo-GmbH kann nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG auf Antrag ertragsteuerneutral zu Buchwerten erfolgen. Dies wird wie folgt begründet: a) Voraussetzungen des § 1 UmwStG Die Anteile an der OpCo-GmbH befinden sich im steuerlichen Sonder-BV II der GmbH & Co. KG (Besitzgesellschaft im Rahmen einer steuerlichen ...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / I. Einleitung

Mittelständische Personengesellschaften sind häufig in der Rechtsform der typischen GmbH & Co. KG organisiert.[1] Auch die Rechtsform der GmbH ist im Mittelstand eine besonders beliebte Rechtsform. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung werden die beiden Rechtsformen miteinander kombiniert, so dass das grundbesitzhaltende Besitzunternehmen die Rechtsform einer Personengesellschaft...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / [Ohne Titel]

Dipl.-Betriebswirt (FH) Paul Hannweber, LL.M., StB[*] Im Rahmen der Umstrukturierung mittelständischer Unternehmen kann es zielführend sein, einen qualifizierten Anteilstausch i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG im steuerlichen Sonderbetriebsvermögen durchzuführen. Es stellt sich hierbei eine Vielzahl von Rechtsfragen, die bis jetzt – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung und...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / c) Nachfolgende Prüfung des Vorliegens einer Entnahme

Des Weiteren muss geprüft werden, inwieweit im Anschluss an den "Anteilstausch" eine Gewinnrealisierung durch eine gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG) der i.R.d. Umwandlung neu zugeteilten ("eingetauschten") GmbH-Anteile aus dem Sonder-BV II des Gesellschafters eingetreten ist.[38] Entscheidend für die Entnahme ist, ob di...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / V. Fazit

Dieser Beitrag hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein qualifizierter Anteilstausch im steuerlichen Sonder-BV ertragsteuerneutral möglich ist. Der Verfasser kommt zu folgendem Ergebnis: Ein qualifizierter Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG ist auf Antrag ertragsteuerneutral zu Buchwerten auch im steuerlichen Sonder-BV möglich. Die i.R.d. Anteilstauschs erhaltenen Ant...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / aa) Einbringungsgegenstand

Es werden unstreitig Anteile an Kapitalgesellschaften eingebracht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung[16] ist der Anteilstausch nach § 21 UmwStG sowohl für im Privatvermögen gehaltene Anteile i.S.d. § 17 EStG als auch für Anteile im Betriebsvermögen anzuwenden. Soweit ersichtlich gibt es derzeit von der Finanzverwaltung keine Stellungnahme zu der Frage, ob auch im steuerlich...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / a) Überblick

Die einzelnen Schritte der Umstrukturierung sind wie folgt: Schritt 1: Gründung einer Holdinggesellschaft HoldCo-GmbH [8] durch die natürliche Person als 100%ige Anteilseigner. Schritt 2: Einbringung sämtlicher Anteile an der OpCo-GmbH in die HoldCo-GmbH im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG im steuerlichen Sonder-BV.mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / b) Steuerliche Zielsetzung

Steuerliche Ziele der Umstrukturierung sind folgende: Vereinnahmung nahezu steuerfreier Dividenden auf Ebene der HoldCo-GmbH. Die Steuerbelastung auf an die HoldCo-GmbH ausgeschüttete Gewinnausschüttungen ist nach § 8b Abs. 1, 5 KStG im Ergebnis zu 95 % steuerfrei und 5 % steuerpflichtig. Sukzessives Hineinwachsen in die Statusverbesserung des § 8b Abs. 2, 3 KStG i.R.d. steuer...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / a) Voraussetzungen des § 1 UmwStG

Die Anteile an der OpCo-GmbH befinden sich im steuerlichen Sonder-BV II der GmbH & Co. KG (Besitzgesellschaft im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung).[15] Der sachliche Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 UmwStG ist damit eröffnet. Auch der persönliche Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes ist nach § 1 Abs. 4 UmwStG erfüll...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / 3. Die Umstrukturierungsschritte im Einzelnen

a) Schritt 1: Gründung der HoldCo-GmbH Steuerlich sind bei diesem Schritt keine Besonderheiten zu beachten. b) Schritt 2: Qualifizierter Anteilstauschs i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG im steuerlichen Sonder-BV Die Anteile an der OpCo-GmbH werden im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung oder alternativ im Rahmen einer Barkapitalerhöhung als Sachagio[14] übertragen.mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / 2. Zielsetzung der Umstrukturierung

Mit der Umstrukturierung werden u.a. die nachfolgenden Ziele verfolgt: a) Betriebswirtschaftlicher Hintergrund Die HoldCo-GmbH kann sich auf andere Tätigkeitsfelder als die OpCo-GmbH fokussieren. Z.B. könnten die Gewinne auf Ebene der HoldCo-GmbH in Aktien, Immobilien oder andere Vermögensanlagen investiert werden. Betriebswirtschaftlich ist es sinnvoll, die nicht betriebsnotw...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / a) Schritt 1: Gründung der HoldCo-GmbH

Steuerlich sind bei diesem Schritt keine Besonderheiten zu beachten.mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / 1. Geplante Umstrukturierung

a) Überblick Die einzelnen Schritte der Umstrukturierung sind wie folgt: Schritt 1: Gründung einer Holdinggesellschaft HoldCo-GmbH [8] durch die natürliche Person als 100%ige Anteilseigner. Schritt 2: Einbringung sämtlicher Anteile an der OpCo-GmbH in die HoldCo-GmbH im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG im steuerlichen Sonder-BV. b) Zivilre...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / b) Zivilrechtliche und steuerliche Zielstruktur

Die zivilrechtliche und steuerliche Zielstruktur stellt sich grafisch wie folgt dar: Abb. 2: Zivilrechtliche und steuerliche Zielstrukturmehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / a) Betriebswirtschaftlicher Hintergrund

Die HoldCo-GmbH kann sich auf andere Tätigkeitsfelder als die OpCo-GmbH fokussieren. Z.B. könnten die Gewinne auf Ebene der HoldCo-GmbH in Aktien, Immobilien oder andere Vermögensanlagen investiert werden. Betriebswirtschaftlich ist es sinnvoll, die nicht betriebsnotwendigen liquiden Mittel von der Haftungsmasse der OpCo-GmbH zu separieren. Die Vermögensgegenstände werden au...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / bb) Mehrheitsbeteiligung

Nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwStG muss die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar[21] die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft haben (qualifizierter Anteilstausch). Vorliegend ist die unmittelbare Beteiligung der HoldCo-GmbH an der OpCo-GmbH unstreitig erfü...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / cc) Gegen Gewährung neuer Anteile

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 21 UmwStG ist, dass die Übertragung "gegen Gewährung neuer Anteile" erfolgt. Hier kommt die Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung in Frage.[22] Beraterhinweis Grundsätzlich ist es nach Auffassung der Finanzverwaltung[23] sowie nach der BFH-Rechtsprechung[24] auch möglich, wenn die Einbringung zusätzlich zu einer Bareinlage als Aufgeld...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / b) Voraussetzungen des § 21 UmwStG

Nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG können die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, angesetzt werden, wenn 1. die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesell...mehr

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Der qualifizierte Anteilsta... / dd) Kein Ausschluss oder keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts

Nach § 21 Abs. 2 S. 2 UmwStG kann die Buchwertübertragung nicht erfolgen, wenn für die eingebrachten Anteile nach der Einbringung das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung dieser Anteile ausgeschlossen oder beschränkt ist; dies gilt auch, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des...mehr

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Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Leitsatz 1. Der § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft. 2. Der Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft unterliegt im Hinblick auf den Gewinn aus der Veräuß...§ 9 Nr. 2 GewStGmehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.9.3 Sonderbetriebsvermögen von Kommanditisten

Rz. 179 Zu den wichtigsten Teilen des Sonderbetriebsvermögens gehören neben Darlehen an die GmbH & Co. vor allem die Anteile an der Komplementär-GmbH. Diese Werte erscheinen regelmäßig in Sonderbilanzen zur Hauptbilanz der GmbH & Co., weil sie an anderer Stelle zumeist kein Betriebsvermögen darstellen. In der Praxis werden die GmbH-Anteile aber auch unmittelbar in der Hauptb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.5.3 Sonderbetriebsvermögen

Rz. 225 Nach ständiger Rspr. bildet die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Mitunternehmeranteil) in der Steuerbilanz des beteiligten Mitunternehmers kein einheitliches und besonderes Wirtschaftsgut.[1] Sie entspricht vielmehr dem Saldo der anteilig auf ihn entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens – wie er im individuellen Kapitalkonto zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.3 Anteile an der Komplementär-GmbH

Rz. 104 Die GmbH & Co. im weiteren Sinne (Rz. 10) und die Einheitsgesellschaft /Rz. 50f.) sind in Bezug auf die Behandlung der Anteile an der Komplementär-GmbH unproblematisch. Im ersten Fall zählen sie zum Vermögen dritter Personen und sind bei diesen ertragsteuerlich zu erfassen, im zweiten Fall gehören sie zum Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. und sind schon aus diesem G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.2 Umfang des Betriebsvermögens

Rz. 101 Das ertragsteuerliche Betriebsvermögen umfasst neben dem Gesamthandsvermögen – dem Vermögen der GmbH & Co. selbst – auch diejenigen Vermögenswerte der Gesellschafter, die der GmbH & Co. dienen (Sonderbetriebsvermögen I). Dazu zählen nach der Rspr. selbst solche Wirtschaftsgüter, die beim Gesellschafter aus anderen Gründen und an anderer Stelle schon gewerbliches Betr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.3.3 Betriebsvermögen und dessen steuerliche Zurechnung

Rz. 197 Mit der Begründung einer GmbH & Still entsteht nur eine Beteiligung am Betrieb der GmbH, nicht an der GmbH selbst. Ist der atypisch stille Gesellschafter schon und zugleich an der GmbH beteiligt, bleibt die bestehende Gesellschafterstellung unverändert. Die atypisch stille Beteiligung am Betrieb der GmbH besteht also neben der Beteiligung an der GmbH selbst. Das bede...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.12.2 Abkommensrecht – Einkünftequalifikation und Zuordnung

Rz. 251 Auch die DBA basieren auf verschiedenen Einkunftsarten, wobei die Auslegung des DBA grundsätzlich autonom und damit losgelöst vom nationalen Recht zu erfolgen hat. Art. 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) erfasst als "Geschäftstätigkeiten" solche Tätigkeiten, die nach innerstaatlichem Recht unter § 15 oder § 18 EStG fallen.[1] Darunter kann auch die Tätigkeit einer GmbH &...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.2 Einheitsgesellschaft

Rz. 192 Bei der Einheitsgesellschaft (Rz. 50ff.) besteht die Abweichung vom Normfall der GmbH & Co. darin, dass die Anteile an der Komplementär-GmbH zivilrechtlich der GmbH & Co. selbst gehören. Sie bilden damit kein Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten, sondern Betriebsvermögen der KG und sind in der Gesamthandsbilanz auszuweisen. Da in diesem Fall die GmbH & Co. Allei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.5 Aufwendungen der Gesellschafter

Rz. 112 Ebenso wie die Vergütungen der Mitunternehmerschaft an einzelne Mitunternehmer werden umgekehrt die Aufwendungen einzelner Mitunternehmer für die oder im Interesse der Mitunternehmerschaft in deren Gewinnermittlung einbezogen. Maßgeblich für die Zuordnung ist das Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG). Diese Aufwendungen, die allgemein als Sonderbetriebsausgaben bez...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8.4 Übertragung von Anteilen an der KG

Rz. 174 Der Gewinn aus der Übertragung der Beteiligung an einer KG kann nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt besteuert werden. § 16 Abs. 1 S. 2 EStG regelt, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils als laufende Gewinne zu versteuern sind; sie unterliegen somit auch der GewSt. Rz. 175 Wie unter Rz. 171 dargelegt, stellt die entgeltliche Abtretung von Ante...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.4.3 Auswirkung beim Kommanditisten

Rz. 154 Die unangemessene Gewinnverteilung innerhalb der GmbH & Co. führt bei den Kommanditisten regelmäßig zu gewerblichen Einkünften aus ihrem Sonderbetriebsvermögen. Diese Einkünfte treten aber nicht neben die bisherigen Gewinnanteile aus der GmbH & Co., sondern an ihre Stelle und sind als Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten bei der steuerlichen Gewinnermittlung de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.1 Rechtsgrundlagen

Rz. 100 Zeitlich und sachlich nach der Frage, ob eine ertragsteuerliche Mitunternehmerschaft besteht oder nicht, liegen bei einer GmbH & Co. die Kernpunkte bei der Gewinnermittlung und -verteilung. Hier ist stets zu bedenken, dass eine Personengesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist, sondern die gemeinsam erzielten und ermittelten Einkünfte für eine Besteuerun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8.2 Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter

Rz. 170 Durch die Einbeziehung einzelner Wirtschaftsgüter in die Gewinnermittlung der GmbH & Co. über das Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten hat sich an ihrer ertragsteuerlichen Zurechnung selbst nichts geändert. Sie bleiben nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich und steuerlich im Verfügungsbereich des jeweiligen Gesellschafters. Aus diesem Grund ist ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.1 Grundlagen

Rz. 64 Das Steuerrecht betrachtet und behandelt die GmbH & Co. – dem Handelsrecht folgend – als KG und damit als Personengesellschaft. Die Besonderheit, dass ein oder der einzige Komplementär eine GmbH ist, ändert hieran nichts. Es bleibt auch ohne Bedeutung, ob eine GmbH & Co. im weiteren oder i. e. S. vorliegt (Rz. 10-12). An dieser Behandlung hat sich durch das MoPeG nich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8.3 Übertragung von Anteilen an der Komplementär-GmbH

Rz. 171 Die GmbH-Anteile der Kommanditisten einer GmbH & Co. gehören steuerlich zu ihrem Sonderbetriebsvermögen. Ein Herauslösen aus dieser Bindung ist grundsätzlich nur mit Steuerfolgen möglich. Die Anteile sind zwar notwendiges Betriebsvermögen, stellen für sich aber weder einen Betrieb noch einen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil dar. Daraus folgt, dass ein Gewinn im ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.12.1 Nationales Recht – beschränkte Steuerpflicht und ausländische Einkünfte

Rz. 248 Im nationalen Recht ist im Hinblick auf die internationale Besteuerung im Zusammenhang mit der GmbH & Co. KG zu unterscheiden zwischen der Beteiligung eines ausl. Mitunternehmers an einer inländischen GmbH & Co. KG (Inbound-Sachverhalt) und der Beteiligung eines inländischen Mitunternehmers an einer ausl. GmbH & Co. KG (Outbound-Sachverhalt). In ersterem Fall stellt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.6 Änderung der Gewinnverteilung

Rz. 156 Bei einer GmbH & Co. ist eine vGA nicht nur aus laufender unangemessener Gewinnverteilung möglich, sondern ebenso bei Änderung der Gewinnverteilung für die Zukunft zulasten der Komplementär-GmbH. Im zuletzt genannten Fall tritt die Vermögensminderung in Form verhinderter Vermögensmehrung erst zukünftig in Erscheinung, ihre Verursachung wird allerdings gegenwärtig bew...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.4 Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen

Rz. 242 Im Verfahren über die gesonderte Gewinnfeststellung muss auch darüber entschieden werden, ob und in welcher Höhe eine vGA Gewinnausschüttung angefallen ist. Der BFH hält diese Regelung für zwingend, weil eine derartige Ausschüttung untrennbar mit der Höhe des Gewinnanteils verbunden ist und sich – ebenso wie der normale Gewinnanteil – auf das Einkommen der Beteiligte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.4.1 Überblick

Rz. 148 Im Rahmen der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. kann die Frage einer vGA an zwei Punkten zu untersuchen sein, die fast immer gleichzeitig und nacheinander auftreten. Zunächst ist die korrekte Höhe von Vergütungen für Sonderleistungen zu prüfen. Hier kommen insbesondere Geschäftsführertätigkeit, Haftungsübernahme und Überlassung von Darlehen und anderen Wirtschaftsgüt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.7 Pensionszusagen

Rz. 124 Der RFH und BFH hatten Pensionszusagen an Gesellschafter von Personengesellschaften zunächst als betrieblich bedingt angesehen und dementsprechend Zuführungen zu Rückstellungen als Betriebsausgaben anerkannt. Erst 1967 wurde eine derartige Zusage als Gewinnverteilungsabrede zwischen den Gesellschaftern eingestuft.[1] An dieser grundsätzlichen Beurteilung hat sich bis...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4.4.1 Sonderbetriebsvermögen I

Tz. 128 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Als Sonder-BV I werden die einem MU gehörenden oder stlich zuzuordnenden WG bezeichnet, die unmittelbar dem Betrieb der MU-Schaft dienen (zB s Urt des BFH v 14.04.1988, BStBl II 1988, 667, 668; v 19.02.1991, BStBl II 1991, 789, 790; v 30.03.1993, BStBl II 1993, 864, 866; und v 21.12.2021, BStBl II 2022, 651 unter B.II.1.a) mwNachw). Das fol...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.6.3 Anteile im Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen

Tz. 247 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Nach der Begr des Reg-Entw des StÄndG 2015 (damals noch als ProtErklUmsG bezeichnet; s BT-Drs 18/4902, 47) muss sich die Beteiligung an dem übertragenden (Nr 1) bzw an dem übernehmenden Rechtsträger (Nr 2) zu 100 % im Gesamthandsvermögen der Pers-Handelsgesellschaft befinden. Im Ges-Wortlaut hat dieses Zusatzerfordernis allerdings keinen Ni...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.6 Umwandlung von Personengesellschaften bei Vorhandensein von Sonderbetriebsvermögen

Tz. 164 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Sacheinlage nur unter Einschluss des wesentlichen Sonder-BV Bei der Umw von Pers-Ges oder einer Partnerschaftsgesellschaft ergeben sich in stlicher Hinsicht Probleme bei der Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG, wenn wes Betriebsgrundlagen enthaltenes Sonder-BV vorhanden ist. Die St-Vergünstigung des § 20 UmwStG erfordert, dass auch die wes WG ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4.4.2 Sonderbetriebsvermögen II

Tz. 130 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Sonder-BV II ist anzunehmen, wenn die dem MU gehörenden oder zuzurechnenden WG unmittelbar zur Begr oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden (ständige Rspr s Urt des BFH v 10.11.1994, BStBl II 1995, 452; v 01.10.1996, BStBl II 1997, 530; v 15.10.1998, BStBl II 1999, 286; v 23.01.2000, BStBl II 2001, 825; v 10.04.2015, BStBl II 201...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4.4.3 Wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen

Tz. 135 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Die zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der MU-Schaft überlassenen WG des Sonder-BV I (s Tz 127ff) gehören zu den wes Betriebsgrundlagen des MU-Anteils, wenn sie ein wes wirtsch Gewicht für das Unternehmen besitzen. Hier kommen insbes Rechte; Erfindungen und Patente (s Tz 49ff) sowie Grundstücke in Frage (s Tz 52ff). Eine Forderung des MU a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4.5 Bruchteil eines Mitunternehmeranteils

Tz. 142 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 § 20 Abs 1 UmwStG enthält weder eine ausdrückliche Aussage dazu, ob der Bruchteil eines MU-Anteils begünstigter Sacheinlagegegenstand ist, noch, ob der Teilanteil von der Sacheinlage ausgenommen wird (anders als in § 16 Abs 1 EStG). Die EG-FRL enthält hierzu keine Regelung. Nach überwiegender Auff kann der Bruchteil eines MU-Anteils Gegenst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4.4 Einbringung des Mitunternehmeranteils im Ganzen

Tz. 124 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Die Einbringung eines MU-Anteils iSd § 20 Abs 1 UmwStG (s Tz 116–118) ist hinsichtlich seines Mindestumfangs nur gegeben, wenn alle wes Betriebsgrundlagen (zum Begriff s Tz 40ff) des mitunternehmerischen BV auf die Übernehmerin durch die in § 1 Abs 3 UmwStG aufgezählten Sachverhalte übergehen. Unerheblich ist hierbei, ob die wes Betriebsgru...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.3 Gewinne "anlässlich" der Einbringung (durch Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern)

Tz. 255 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 WG, die nicht zu den funktional wes Betriebsgrundlagen eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils gehören, können unbeschadet der Tatbestandsmäßigkeit einer Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG von der Einbringung ausgenommen werden (zur Betriebseinbringung s Tz 40b; zur Teilbetriebseinbringung s Tz 93 [str]; und zur MU-Anteilseinbringung s Tz 124)...mehr