Fachbeiträge & Kommentare zu Mediationsgesetz

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, MediationsG § 8 MediationsG – Evaluierung.

Gesetzestext (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln, über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bew...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Entstehung.

Rn 1 Das Mediationsgesetz (MediationsG) ist in Art 1 als zentraler Teil des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.12 (BGBl I S 1577) enthalten. Es setzt die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.08 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl L 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Regelungsgehalt.

Rn 4 Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nimmt dankenswerter Weise eine klare Trennung zwischen der außergerichtlichen Mediation (MediationsG, Art 1) und dem nicht zur Entscheidung berufenen Güterichter innerhalb der einzelnen Verfahrensgesetze (Art 2–8) vor. Damit ist klargestellt, dass der Güterichter kein M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm enthält lediglich zwei Begriffsbestimmungen. In Abs 1 wird das Mediationsverfahren und in Abs 2 die Person des Mediators erläutert. Aus der Überschrift des Artikel-Gesetzes ergibt sich weiterhin, dass es sich ausschließlich um Verfahren zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung handeln muss. Gerichtliche Verfahren vor dem Güterichter unterfallen nicht dem Med...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VSBG § 18 VSBG – Mediation.

Gesetzestext Führt der Streitmittler nach der Verfahrensordnung der Verbraucherschlichtungsstelle eine Mediation durch, so sind die Vorschriften des Mediationsgesetzes mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 des Mediationsgesetzes ergänzend anzuwenden. Rn 1 Die Norm macht deutlich, dass der Streitmittler neben einer Schlichtung und anderen Formen der gütlichen Streitbeilegung auch ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VSBG § 22 VSBG – Verschwiegenheit.

Gesetzestext Der Streitmittler und die weiteren in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend. Rn 1 Di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Aufbau der Norm.

Rn 2 Die Norm enthält in Abs 1 zwei Regelungsgegenstände. S 1 enthält eine Offenbarungspflicht des Mediators gegenüber den Parteien. S 2 begründet ein beschränktes Tätigkeitsverbot. Der Mediator darf beim Vorliegen von Umständen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können, nicht tätig werden, es sei denn, die Parteien haben dem ausdrücklich zugestimmt (z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zertifizierter Mediator.

Rn 3 Der Begriff des zertifizierten Mediators wird durch Abs 2 geschützt. Nur wer eine nach § 6 iVm. der dazu ergangenen VO geregelte Ausbildung durchlaufen hat, darf sich als zertifizierter Mediator bezeichnen. Wer als Mediator eine Ausbildung bei einem Verein, einem Verband, einer Hochschule oder einer Kammer durchlaufen hat, die nicht von der VO gemäß § 6 gedeckt ist, dar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Text der Verordnung.

Rn 4 Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) vom 21.8.16, geändert durch VO v 30.7.20 Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Art 135 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das BMJV: Zitat Anwendungsbereich Diese Verordnung regeltmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Unabhängigkeit sowie die Neutralität des Mediators stellen eine Kernfrage seiner Tätigkeit dar. Die in der Norm weiterhin enthaltenen Tätigkeitsverbote und Offenbarungspflichten leiten sich daraus ab. Zusammen mit der in § 4 geregelten Verschwiegenheitspflicht sowie der Vertraulichkeit des Verfahrens handelt es sich um den absoluten Kernbereich des Gesetzes.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. (2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Evaluation.

Rn 5 Das Gesetz ist einer umfassenden Evaluation unterzogen worden, wie dies § 8 ausdrücklich vorgesehen hat. Der im Juli 2017 von der Bundesregierung vorgelegte Evaluationsbericht kommt zu einem sehr kritischen Ergebnis (vgl Greger ZKM 17, 213; zu den Einzelheiten s § 8).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Normzweck.

Rn 3 Mit dem Gesetz sollen neben der Umsetzung der Richtlinie insbesondere die Mediation und weitere Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung gefördert werden. Allerdings enthält das Gesetz trotz seines Namens keine besonderen Maßnahmen zu einer wirksamen Förderung der außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Die Regelung beschränkt sich im Wesentlichen auf einige zentrale ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm dient der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle des Mediators. Dabei trennt das Gesetz zwischen dem allgemeinen Mediator und dem zertifizierten Mediator.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Mediatorvertrag.

Rn 7 Abzutrennen von der Mediationsvereinbarung zwischen den Streitparteien ist der gemeinsame Vertrag dieser Parteien mit einem Mediator (Mediatorvertrag). Durch diesen Vertrag werden die einzelnen Verhaltenspflichten des Mediators, der Umfang seines Auftrags, seine mögliche Haftung sowie sein Vergütungsanspruch geregelt (vgl dazu § 2 II–VI).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Mediation (Abs 1 1. Alt).

Rn 3 Das Verfahren bestimmt sich nach dem Mediationsgesetz vom 21.7.12 (BGBl I 2012, 1577). Danach ist Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Der Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Parteien des Verfahrens.

Rn 5 Da es sich bei der Mediation nicht um ein innerprozessuales Verfahren handelt, kann es in diesem Verfahren noch keinen Kläger und Beklagten oder Antragsteller und Antragsgegner geben. Es gibt nur Beteiligte des Verfahrens, wobei die Anzahl der Beteiligten je nach dem Streitpunkt beliebig sein kann. Ausgeschlossen ist allerdings eine Mediation mit nur einem Beteiligten. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Neutralität.

Rn 5 Die Neutralität des Mediators ist eine absolut grundlegende Voraussetzung seines Tätigwerdens. Ohne strikte Neutralität des Mediators ist ein Tätigwerden nicht denkbar. Dabei bezieht sich das Verlangen nach Neutralität anders als die Unabhängigkeit nicht auf die persönlichen Merkmale des Mediators, sondern auf sein konkretes Verhalten im laufenden Verfahren. Der Begriff...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Beendigung der Mediation (Abs 5).

Rn 5 Das Mediationsverfahren kann durch die Parteien jederzeit im Wege einer Kündigung beendet werden. Eine solche Kündigung lässt allerdings das vereinbarte Mediationshonorar nicht entfallen. Eine jederzeit mögliche Beendigung des Verfahrens durch den Mediator ist gem § 627 BGB im Wege der Kündigung möglich. Auch hier bleibt der Anspruch des Mediators auf das Honorar für di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Parteien wählen den Mediator aus. (2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen. (3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fai...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Mediation (Abs 1).

Rn 3 Als Mediation lässt sich danach nur ein strukturiertes Verfahren mit bestimmten einzelnen Phasen ansehen, bei dem sich die beteiligten Streitparteien einer dritten Person in der Weise bedienen, dass der drittbeteiligte Mediator ohne Entscheidungsbefugnis und ohne eigenständige Schlichtungsvorschläge oder Konfliktbewertungen den Parteien bei der Konfliktbewältigung hilft...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm macht den Versuch, die zentralen Elemente eines Mediationsverfahrens darzustellen. Es ist anerkannt, dass die Norm keine abschließende Regelung enthält. Die Norm setzt die Existenz einer Mediationsvereinbarung und eines Mediatorvertrags voraus. Abs 1 bekräftigt diese autonome Auswahl des Mediators durch die Parteien noch einmal. In diesem Zusammenhang sind die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vertragspflichten des Mediators.

Rn 3 Die in den Absätzen 2–6 im Einzelnen genannten Aufgaben des Mediators konkretisieren zugleich seine Vertragspflichten. Dabei setzt Abs 2 voraus, dass der Mediator die Grundsätze und die Abläufe eines Mediationsverfahrens kennt und reproduzieren kann. Er ist sodann verpflichtet, die Parteien über alle relevanten Gesichtspunkte aufzuklären. Neben der in Abs 3 S 1 genannte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Verordnung.

Rn 2 Die von § 6 ermöglichte VO hat das BMJV am 21.8.16 erlassen (BGBl I 1994). Mit dieser VO werden sowohl die Ausbildung zum zertifizierten Mediator (§ 2) als auch die Einzelheiten der Fortbildung (§§ 3, 4) sowie die Anforderungen an die jeweiligen Einrichtungen (§ 5) und mögliche gleichwertige ausländische Qualifikationen (§ 6) näher geregelt. Die VO ist am 1.9.17 in Kraf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Allgemeine Anforderungen.

Rn 2 Jeder Mediator muss in eigener Verantwortung die Gewähr dafür bieten, dass er die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Erfahrungen aufweist, um ein Mediationsverfahren sinnvoll zu gestalten. Über seine Kenntnisse und Fähigkeiten muss der Mediator den Parteien Auskunft geben (§ 3 V). Das Fehlen von Kenntnissen und praktischer Erfahrung kann einen Anspruch der Par...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Abschlussvereinbarung.

Rn 6 Soweit die Parteien zu einer inhaltlichen Beilegung ihres Streits gelangt sind, kann der Mediator diese Vereinbarung im Wege einer sogenannten Abschlussvereinbarung dokumentieren. Dies muss also eine schriftliche Niederlegung der erzielten Ergebnisse sein. Welche rechtliche Bedeutung diese schriftliche Dokumentation aufweist, hängt von dem Willen der Parteien und der vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Pflicht zur Verschwiegenheit des Mediators.

Rn 2 § 4 schafft eine generelle Pflicht des Mediators zur Verschwiegenheit. Damit zwingend verknüpft ist im Prozess ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 I Nr 6 ZPO. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit erfasst alle Informationen, die der Mediator in Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat. Sie bezieht sich auf alle Ereignisse des Mediationsverfahren...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Informationen zur Qualifikation (Abs 5).

Rn 7 Abs 5 verpflichtet den Mediator zur Information der Parteien über seine Ausbildung, seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation und seinen generellen fachlichen Hintergrund. Mit dieser Verpflichtung wird eine Qualitätssicherung des Mediators angestrebt. Das Gesetz verlangt diese Information allerdings nur auf Verlangen der Parteien. Dies ist in doppelter Weise missvers...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Unabhängigkeit.

Rn 3 Der Begriff der Unabhängigkeit beschreibt ein persönliches Merkmal des Mediators. Es dürfen keine objektiven Umstände vorliegen, die aus der Sicht der Beteiligten eine Befürchtung von Voreingenommenheit entstehen lassen können. Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit kann sich durch eine besondere Beziehung zu einer Partei ergeben. Darunter ist die persönliche Partners...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Pflichtverletzungen.

Rn 4 Führt der Mediator das Mediationsverfahren nicht ordnungsgemäß durch, so liegt eine Pflichtverletzung seines Mediatorvertrags vor. Dabei kann nach allgemeinen schuldrechtlichen Kategorien die Pflichtverletzung in einer Nichtleistung oder einer Schlechtleistung bestehen. Rechtsfolge solcher Pflichtverletzungen kann ein Anspruch auf Schadensersatz gem § 280 BGB, ein Anspr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Mediationsvertrag.

Rn 6 Jede Mediation setzt voraus, dass die Streitparteien eine vertragliche Vereinbarung darüber getroffen haben, dass eine Mediation stattfinden soll (Mediationsvertrag). Kern dieser vertraglichen Vereinbarung ist die materiellrechtlich zu qualifizierende Verpflichtung, sich auf ein solches außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren einzulassen. Darüber hinaus wird man in...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ermächtigt den Verordnungsgeber, also das BMJ, dazu, eine Verordnung über die Ausbildung und die Fortbildung von zertifizierten Mediatoren zu erlassen. Der Umfang und die Regelungsbereiche der Verordnung werden im Gesetz näher bestimmt. Darüber hinaus nimmt das Gesetz auf § 5 I und die dort genannten Ausbildungsgrundlagen Bezug. Zu den weiteren Planungen des BM...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Allparteilichkeit (Abs 3).

Rn 2 Abs 3 macht den grundlegenden Gedanken der Allparteilichkeit des Mediators zum Gegenstand der Regelung. Die Bemühungen des Mediators um die Streitparteien und um den Gegenstand des Streits dürfen seinen parteiübergreifenden Standort nicht gefährden. In diesen Zusammenhang gehört auch das Gebot der gleichen und fairen Behandlung der Beteiligten. Verstößt der Mediator geg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Mediator (Abs 2) und gemeinsame Ausübung der Mediation.

Rn 4 Der Begriff des Mediators ist gemäß Abs 2 nur sehr wenig festgelegt. Grds kann jede unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis Mediator sein. Berufsrechtlich ist der Begriff des Mediators nicht konkretisiert. Als Mediator kann daher nicht nur ein Rechtsanwalt oder ein Notar tätig werden, sondern auch ein Pädagoge, ein Therapeut, ein Konfliktmanager oder ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtverordnung nach Satz 1 können insbesonde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Pflicht der Parteien zur Verschwiegenheit.

Rn 5 Die Norm des § 4 verpflichtet nicht nur den Mediator zur Verschwiegenheit, sondern auch die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen. Nach allgemeiner Auffassung sind darunter allerdings nicht die Parteien zu verstehen, sondern nur die jeweiligen Hilfspersonen des Mediators, die von ihm zur Durchführung beigezogen worden sind. Für die Parteien...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen. (2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator dar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 4 enthält ebenso wie § 3 eine zentrale Anforderung an die Ausgestaltung einer Mediation. Es geht im Kern um die Vertraulichkeit des Verfahrens, die durch einzelne Pflichten zur Verschwiegenheit abgesichert wird. Es liegt im Wesen einer Mediation, dass Mediator und Parteien miteinander in Gespräche kommen, die sich auf einer Vertrauensgrundlage entwickeln. Nur wenn es ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweitmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsfolgen bei Verstößen.

Rn 8 Verletzt der Mediator die Offenbarungspflicht des Abs 1 S 1, so verletzt er den Mediatorvertrag und haftet für Schäden gem § 280 BGB. Wird der Mediator (bzw die verbundene Person) ohne Zustimmung nach Abs 1 S 2 oder im Widerspruch zu den Tätigkeitsverboten nach Abs 2 und 3 tätig, so führt dies gem § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags. Ein Verstoß gegen Abs 5 kann für ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO M

Mahnantrag 852 ZPO 5 Ausfüllhinweise 690 ZPO 20; 703a ZPO 2 Barcode 690 ZPO 3, 5; 691 ZPO 19; 703c ZPO 10 Basiszinssatz 688 ZPO 11 Beleg 688 ZPO 16; 690 ZPO 1, 20; 691 ZPO 3; 693 ZPO 8; 703a ZPO 1 Bezeichnung des Gerichts 690 ZPO 24 eK 690 ZPO 13 Formularzwang 690 ZPO 5 GbR 690 ZPO 11 Gegenleistung 688 ZPO 17; 690 ZPO 23 Gerichtsgebühr 688 ZPO 30; 690 ZPO 6 Handwerkskammern 690 ZPO 10 I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 9. Mitwirkung an einem Mediationsverfahren oder einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Nr 8).

Rn 36 Dieser Ausschlussgrund ist durch Art 2 Nr. 2 lit b des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsG v 21.7.12 (BGBl I 2012, 1577) mit Wirkung v 26.7.12 eingefügt worden. Diese Regelung soll dem Zweck dienen zu ›verhindern, dass Richter und Richterinnen die ihnen in ihrer Eigenschaft als richterlicher M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Arten.

Rn 59 Eine gütliche Streitbeilegung (Alternativen zur Ziviljustiz; ADR = alternative dispute resolution) ohne kontradiktorisches Verfahren und autoritative Streitentscheidung ist in vielfältiger Weise möglich und in Zivilstreitigkeiten erwünscht (BVerfG NJW-RR 07, 1073 hält dies sogar für vorzugswürdig). Grundsätzlich zu trennen sind dabei 4 Formen einer Streitbeilegung ohne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 251 ZPO – Ruhen des Verfahrens.

Gesetzestext 1Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. 2Die Anordnung hat auf den Lauf der in § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss. Rn 1 Das Ruhen ist ein Unterfall der Aussetzung (vgl ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erlass einer einstweiligen Anordnung in Umgangsverfahren nach Abs 3 S 2.

Rn 43 Abs 3 S 2 wurde durch das Mediationsgesetz (v 21.7.12, BGBl I 2012, 1577) teilw ergänzt. In Umgangsverfahren soll das Gericht den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen, wenn es die Teilnahme an einer Beratung (Abs 1 S 4), die Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder sonstige außergerichtliche Konfliktbeilegung (Abs 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Anordnung der Teilnahme an einem Informationsgespräch über Mediation oder sonstiger außergerichtlicher Konfliktbeilegung, S 3.

Rn 12 Nach Abs 1 S 3 kann das Gericht anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über sonstige Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Vorschrift entspricht § 135 S 1. Es besteht kein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zusätzliche Aufgaben aufgrund Übertragung durch das Gericht, Abs 2.

Rn 8 Über diesen originären Aufgabenbereich hinaus kann das Familiengericht dem Verfahrensbeistand nach Abs 2 die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, wenn hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Erford...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Qualifikation des Streitmittlers.

Rn 12 Der Streitmittler muss gem § 6 II 2 VSBG entweder Volljurist oder zertifizierter Mediator sein. Da die Zertifizierungsverordnung gem § 6 MediationsG erst am 1.9.17 in Kraft getreten ist, kommen derzeit solche Fälle eher selten vor. Im Normalfall kommen als Streitmittler nur Volljuristen in Betracht. Die in § 6 II 1 VSBG genannten Rechtskenntnisse liegen bei einem Vollj...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Qualifikation des Streitmittlers (Abs 2).

Rn 3 Der deutsche Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Qualifikation des Streitmittlers ungeheuer hoch angesetzt. Er muss nach Abs 2 S 2 entweder die Befähigung zum Richteramt haben (also das zweite juristische Staatsexamen) oder ein zertifizierter Mediator sein. Letzteres setzt nach den §§ 5, 6 MediationsG die Existenz einer vom BMJV erlassenen Verordnung voraus. Eine s...mehr