Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsschutz

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 1. Persönlicher Geltungsbereich

a) Geltung nur für Arbeitnehmer Rz. 7 Kündigungsschutz genießen gem. § 1 Abs. 1 KSchG nur Arbeitnehmer. Da das Kündigungsschutzgesetz selbst diesen Begriff nicht definiert, ist er so zu verstehen, wie er allgemein von der Rspr. und Rechtslehre entwickelt worden ist. Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeitsleis...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 2. Auszubildende

a) Kündigung in der Probezeit Rz. 931 Das Berufsausbildungsverhältnis, § 10 Abs. 1 BBiG, beginnt mit einer Probezeit, die mindestens einen Monat beträgt, § 20 BBiG. Diese Bestimmung ist zwingend. Es liegt zwar nach § 13 BBiG ein einheitliches Berufsausbildungsverhältnis vor, das aber kündigungsrechtlich unterschiedlich ausgestaltet ist. Rz. 932 Während der Probezeit kann das B...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / c) Tatsächliche Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes

Rz. 1067 Das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot setzt objektiv eine Schwangerschaft voraus. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Der Eintritt der Schwangerschaft während des Laufes der Kündigungsfrist reicht nicht. Rz. 1068 Eine Schwangerschaft besteht von der Befruchtung bis zu der Entbindung, einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch. Die Rs...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Schwellenwert bei Neueinstellungen ab 1.1.2004

Rz. 75 Arbeitnehmer, die ab dem 1.1.2004 eingestellt worden sind, genießen erst dann den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG, wenn der Schwellenwert von zehn Mitarbeitern überschritten wird, also rechnerisch mindestens 10,25 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Neu eingestellte Mitarbeiter in Betrieben mit mindestens 10,25 Arbeitnehmern genießen daher Kündigungsschutz. Neu ei...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / a) Allgemeiner Regelungsgehalt des besonderen Kündigungsschutzes für Abgeordnete und Wahlbewerber

Rz. 916 Das allgemeine aktive und passive Wahlrecht, die Unabhängigkeit des gewählten Abgeordneten ist für eine freiheitliche parlamentarische Demokratie unerlässlich. Der freie Zugang zum Amt sowie die ungehinderte Ausübung ist deshalb von Verfassung wegen geschützt. Das daraus folgende Behinderungsverbot muss auch in den privatrechtlichen Beziehungen der Bürger untereinand...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / f) Wirkungen des besonderen Kündigungsschutzes

Rz. 1137 Der besondere Kündigungsschutz bezieht sich gem. § 168 SGB IX und § 174 SGB IX auf die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Der besondere Kündigungsschutz bezieht sich auch auf die Änderungskündigung gem. § 2 KSchG. Auch die Kündigung in der Insolvenz ist nur unter den Voraussetzungen des SGB IX möglich. Sie sind erst bei erteilter Zustimmung durch das In...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Besonderer Kündigungsschutz

Rz. 366 Betriebsratsmitglieder sind nach den gesetzlichen Bestimmungen in mehrerlei Hinsicht geschützt, um ihren Aufgaben ohne die Befürchtung von Beeinträchtigungen in ihrer persönlichen Rechtsstellung nachkommen zu können. Zum einen sind sie während ihrer Amtszeit und bis ein Jahr danach nur außerordentlich kündbar (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG). Zum anderen besteht, ...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 2. Besonderer Kündigungsschutz

Rz. 29 Im Fall einer Kündigung hat der Insolvenzverwalter daher auch den Sonderkündigungsschutz (etwa § 18 BEEG, § 17 MuSchG, §§ 168, 174 SGB IX) zu beachten. Des Weiteren hat er den amtsbezogenen Kündigungsschutz (etwa § 9 Abs. 3 ASiG; § 58 Abs. 2, § 58d i.V.m. § 58 Abs. 2 BImSchG, § 5 Abs. 1 PflegeZG) zu beachten (Berscheid, BuW 1999, 33, 35; Einzelheiten s. Uhlenbruck/Zob...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 7. Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber

Rz. 61 Vom allgemeinen Kündigungsschutz wird nur die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber erfasst. Unberührt bleiben infolgedessen Kündigungen des Arbeitnehmers sowie sonstige Beendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses.mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 952 Der besondere Kündigungsschutz der §§ 15 KSchG, 103 BetrVG erstreckt sich im Ausgangspunkt auf die Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrates. Geschützt werden hierdurch auch die Mitglieder des Gesamt- oder Konzernbetriebsrates. Dies ergibt sich schon daraus, dass in solche Gremien nur Mitg...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 1022 § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG setzt das Bestehen eines Anspruches auf Elternzeit voraus, § 15 Abs. 1 BEEG (BAG v. 17.2.1994 – 2 AZR 616/93, NZA 1994, 656). Rz. 1023 Der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer muss die Elternzeit vom Arbeitgeber verlangen, § 16 Abs. 1 BEEG. Für das Elternzeitverlangen i.S.d. § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG gilt das Schriftformerfordernis. Es ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / a) Allgemeiner Regelungsgehalt

Rz. 1205 Mitglieder und Organe der Betriebsverfassung haben einen besonderen Kündigungsschutz, damit sie bei der Ausübung ihres Amtes frei und unabhängig sind. Dies ist notwendig, damit die Amtsausübung ohne Furcht vor einer Entlassung durchgeführt werden kann. Den besonderen Kündigungsschutz genießen auch die Mitglieder eines Wahlvorstandes und Wahlbewerber. Dies bezieht si...mehr

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§ 75 Anforderungsprofil, Po... / F. Kündigungsschutz

Rz. 8 Entsprechend der herausgehobenen Bedeutung der Compliance-Verantwortung im Unternehmen wird der verantwortliche Compliance Officer regelmäßig als leitender Angestellter in einer besonderen Vertrauensstellung tätig sein. Da der Kündigungsschutz für diesen Personenkreis jedoch vom Gesetzgeber eingeschränkt wurde und sich letztlich nur noch als Abfindungsschutz darstellt,...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / c) Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 958 Der besondere Kündigungsschutz nach §§ 15 KSchG, 103 BetrVG beginnt für Betriebsratsmitglieder mit dem Beginn ihrer Amtszeit (§ 21 BetrVG). Dies ist der Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrates. Rz. 959 War die Betriebsratswahl mit so schweren Mängeln behaftet, dass sie nichtig ist, entfällt der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder. Ist die Wa...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / a) Schwellenwert bei Arbeitnehmern, die am 31.12.2003 beschäftigt waren

Rz. 68 Der Schwellenwert für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren, ist unverändert, d.h. es müssen mehr als fünf Arbeitnehmer dem Betrieb angehören. Diese Regelung gilt dauerhaft und ist nicht nur auf einen Übergangszeitraum beschränkt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die ab dem 1.1.2004 erfolgten Neueinst...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / V. Kündigungsschutz in der Insolvenz

1. Allgemeiner Kündigungsschutz Rz. 28 § 113 InsO schafft keinen eigenen materiell-rechtlichen Kündigungsgrund (BAG v. 29.9.2005, NZA 2006, 720 = DZWIR 2006, 461; vgl. auch BAG v. 24.1.2013, NZA 2013, 959). Der Insolvenzverwalter wird somit nicht von den Beschränkungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzrechts entbunden (LAG Rheinland-Pfalz v. 14.5.2004 – 3 Sa 206...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / c) Keine Geltung für Organmitglieder juristischer Personen

aa) Allgemeines Rz. 9 Gem. § 14 Abs. 1 KSchG gelten in Betrieben einer juristischen Person die §§ 1 bis 13 KSchG nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Organvertreter sind Vorstandsmitglieder einer AG (§ 78 Abs. 1 AktG), Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft (§ 24 Abs. 1 GenG), Vorstandsmitglieder eines rec...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / d) Verbot der Kündigung

Rz. 1031 Das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 BEEG erfasst alle Kündigungen, nämlich die ordentliche, die außerordentliche und die Änderungskündigung. Die Kündigungsgründe sind deshalb ohne Bedeutung. Andere Beendigungsgründe bleiben möglich.mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / c) Ausnahmen

Rz. 1116 Der besondere Kündigungsschutz greift in den Fällen des § 173 SGB IX nicht ein. Die dort enthaltende Aufzählung ist enumerativ. Daraus ergibt sich, dass der besondere Kündigungsschutz nicht für Arbeitsverhältnisse mit schwerbehinderten Menschen gilt, die im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung noch keine sechs Monate bestanden haben (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / I. Allgemeines

Rz. 1 Der allgemeine Kündigungsschutz ist in § 1 KSchG geregelt. Gem. § 1 Abs. 1 KSchG ist eine (ordentliche) Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Rz. 2 Das ist nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG der Fall, wenn die Kündigung nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse,...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 6. Standort des Betriebs in Deutschland

Rz. 94 Der allgemeine Kündigungsschutz findet nur Anwendung, soweit das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt (BAG v. 3.6.2004 – 2 AZR 386/03, NZA 2004, 1380). Der Betrieb bzw. die Verwaltung müssen in Deutschland liegen und die Schwellenwerte müssen durch die Arbeitnehmer im Inland erfüllt werden (BAG v. 17.1.2008 – 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872–876 = DB 2008, 1501 f.;...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / f) Verbot der Kündigung

Rz. 1087 Anknüpfungspunkt des Kündigungsschutzes ist die Arbeitgeberkündigung. Bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 1 MuSchG ist jede Kündigung des Arbeitgebers unwirksam, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, § 134 BGB. Dies muss in den zeitlichen Grenzen der §§ 4, 7 KSchG geltend gemacht werden. Für die Kündigung im Insolvenzfall bestimmt §...mehr

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§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 1. Allgemeiner Kündigungsschutz

Rz. 28 § 113 InsO schafft keinen eigenen materiell-rechtlichen Kündigungsgrund (BAG v. 29.9.2005, NZA 2006, 720 = DZWIR 2006, 461; vgl. auch BAG v. 24.1.2013, NZA 2013, 959). Der Insolvenzverwalter wird somit nicht von den Beschränkungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzrechts entbunden (LAG Rheinland-Pfalz v. 14.5.2004 – 3 Sa 2065/03, n.v.). Das KSchG ist dahe...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 3. Treuwidrige Vereitelung der Erfüllung der Wartezeit

Rz. 38 Kündigt der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit allein zu dem Zweck, das Inkrafttreten des Kündigungsschutzes treuwidrig zu vereiteln, kann ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 162 BGB der allgemeine Kündigungsschutz auch schon vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit eingreifen. Zu berücksichtigen bleibt aber, dass nach dem Wortlaut sow...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Geschützter Personenkreis

Rz. 1112 Der besondere Kündigungsschutz erstreckt sich auf schwerbehinderte Menschen i.S.d. § 151 Abs. 1 SGB IX. Er gilt gem. § 2 Abs. 3 SGB IX auch für gleichgestellte behinderte Menschen. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Bes...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / g) Kündigungsfrist

Rz. 1139 Die Frist für die Kündigung eines Schwerbehinderten beträgt mindestens vier Wochen, § 169 SGB IX. Sie kann nicht verkürzt werden. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nimmt von dieser Regelung solche Arbeitsverhältnisse aus, die im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden haben. Damit gilt im Probe- und Aushilfsarbeit...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / e) Zulässigkeitserklärung der Kündigung

Rz. 1032 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in besonderen Fällen die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Nach § 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des BMAS zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub vom 2.1.1986 (BAnz v. 3.1.1986) liegt ein besonderer Fall vor, wenn es gerechtfertigt erscheint, dass das nach § 18 Abs. 1 BEEG als vorrangig angesehene ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / a) Allgemeiner Regelungsgehalt

Rz. 1033 Der besondere Kündigungsschutz der §§ 15 KSchG und 103 BetrVG greift für Auszubildende, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines anderen betriebsverfassungsrechtlichen Organs sind, nur für die Dauer der Ausbildungszeit. Da jedoch das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 1 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungszeit endet, war ursprünglich e...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / d) Kündigungsverbot

Rz. 923 Nach Art. 48 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 3 AbgG ist eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandates unzulässig. Das Gesetz unterscheidet damit zwischen der rechtsgestaltenden, einseitigen Willenserklärung, d.h. Kündigung des Arbeitgebers, und der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung, der Entlassung. Rz. 924 Die Kündigung ist dann wegen der...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / a) Geltung nur für Arbeitnehmer

Rz. 7 Kündigungsschutz genießen gem. § 1 Abs. 1 KSchG nur Arbeitnehmer. Da das Kündigungsschutzgesetz selbst diesen Begriff nicht definiert, ist er so zu verstehen, wie er allgemein von der Rspr. und Rechtslehre entwickelt worden ist. Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeitsleistung verpflichtet und dabei von...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 6. Tätigkeit im selben Unternehmen

Rz. 59 Im Unterschied zu den ausschließlich betriebsbezogenen Schwellenwerten des § 23 KSchG, die über die Anwendbarkeit des KSchG entscheiden, kommt es für die Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht nur auf die Tätigkeit im selben Betrieb an (Küttner/Eisemann, Kündigungsschutz Rn 61; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 90). Vielmehr ist auch die Tätigkeit in...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 4. Berechnungsmodus für Teilzeitbeschäftigte

Rz. 82 Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind alle Teilzeitbeschäftigten je nach dem Umfang ihrer Beschäftigung zu berücksichtigen. Nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG werden Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 und Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeit...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Keine Geltung für arbeitnehmerähnliche Personen

Rz. 8 Der Kündigungsschutz gilt nicht für arbeitnehmerähnliche Personen. Infolgedessen sind bspw. Heimarbeiter, Handelsvertreter und freie Mitarbeiter vom persönlichen Geltungsbereich des KSchG ausgenommen. Eine entsprechende Anwendung des KSchG ist nach herrschender Meinung ausgeschlossen (HK-Kündigungsschutzgesetz/Borndorf, § 1 Rn 22; Schaub/Linck, ArbRHB, § 130 Rn 4).mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / aa) Allgemeines

Rz. 9 Gem. § 14 Abs. 1 KSchG gelten in Betrieben einer juristischen Person die §§ 1 bis 13 KSchG nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Organvertreter sind Vorstandsmitglieder einer AG (§ 78 Abs. 1 AktG), Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft (§ 24 Abs. 1 GenG), Vorstandsmitglieder eines rechtsfähigen Vere...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / e) Mitteilung der Schwangerschaft bzw. der Entbindung nach erfolgter Kündigung

Rz. 1078 Ist dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft der zu Kündigenden nicht bekannt, kann sich die Arbeitnehmerin den besonderen Kündigungsschutz erhalten, indem sie die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist dem Arbeitgeber mitteilt (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung und ist nach den ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / a) Allgemeiner Regelungsgehalt

Rz. 1018 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. Der Regelungszweck ist es, Arbeitnehmer vor Kündigungen zu schützen, die gerade im Hinblick auf das Verlangen nach Elternzeit vom Arb...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / I. Allgemeines

Rz. 906 Der geltende Kündigungsschutz erschöpft sich nicht im KSchG. Es existiert ein weites Spektrum von Kündigungsbeschränkungen, das von einfachen gesetzlichen Schranken bis hin zu temporären absoluten Kündigungsverboten reicht. KSchR ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber konkretisiertes Verfassungsrecht. Eine unmittelbare verfassungsrechtliche Kündigungsschranke enthält A...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 2. Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit

Rz. 33 Der allgemeine Kündigungsschutz beginnt erst nach Ablauf einer Wartezeit. Nach § 1 Abs. 1 KSchG kann sich grds. nur der Arbeitnehmer auf den Kündigungsschutz nach dem KSchG berufen, dessen Arbeitsverhältnis bei Ausspruch der Kündigung in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Tatsächliche Unterbrechungen wie Krankh...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 8. Sprecherausschussmitglieder

Rz. 1166 Nach § 5 Abs. 3 BetrVG findet dieses Gesetz keine Anwendung auf leitende Angestellte. Es hat sich aber gezeigt, dass auch für leitende Angestellte ein Bedürfnis nach betrieblich-kollektiver Interessenvertretung besteht. Das am 1.1.1989 in Kraft getretene Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten brachte für die Personengruppe der leitenden Angestellt...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / G. Wiedereinstellungsanspruch bei späterem Wegfall des Kündigungsgrunds

I. Allgemeine Voraussetzungen des Wiedereinstellungsanspruchs 1. Prognoseprinzip und Wegfall des Kündigungsgrunds Rz. 1227 Das BAG billigt dem rechtswirksam gekündigten Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Wiedereinstellungsanspruch zu, wenn sich die der Entlassung zugrunde liegenden Umstände nach deren Ausspruch ändern. Bei der Entscheidung über die Rechtswirks...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / IV. Einzelne personenbedingte Kündigungsgründe

1. Krankheit a) Begriff Rz. 146 Die weitaus größte Zahl personenbedingter Kündigungen wird mit krankheitsbedingten Fehlzeiten der betreffenden Arbeitnehmer begründet. "Krankheit" ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der eine Heilbehandlung erforderlich macht (BAG v. 26.7.1989 – 5 AZR 301/88, NZA 1990, 140 = BB 1990, 140 = DB 1990, 229; Reinecke, DB 1998, 1...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / cc) Unternehmerische Entscheidung

(1) Allgemeines Rz. 579 Jeder betriebsbedingten Kündigung liegt damit eine unternehmerische Entscheidung zugrunde (Preis, DB 2000, 1122; Bayreuther, DB 2004, 1726; Kaiser, NZA 2005, Beil. 1 S. 31; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 686). Ein betriebliches Erfordernis zur Kündigung wird nicht unmittelbar und allein durch die Veränderung wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, ...mehr

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§ 53 Urteilsverfahren / II. Allgemeiner Kündigungsschutz

1. Allgemeines Rz. 35 Der Arbeitnehmer, der eine schriftliche Kündigung oder Änderungskündigung nicht hinnehmen möchte, weil er die Kündigung oder die Änderung der Arbeitsbedingungen für sozial ungerechtfertigt hält, kann nur durch rechtzeitige Klageerhebung vermeiden, dass die Kündigung als von Anfang an rechtsunwirksam gilt bzw. ein im Zusammenhang mit der Änderungskündigun...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / ee) Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Abmahnung

(1) Abmahnungsberechtigung Rz. 361 Eine Abmahnung können nicht nur kündigungsberechtigte Personen aussprechen, sondern alle Vorgesetzten, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung dazu befugt sind, dem Arbeitnehmer Anweisungen wegen des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen (BAG v. 18.1.1980, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Verhal...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / g) Lang andauernde Krankheit

aa) Negative Zukunftsprognose Rz. 177 Entscheidend für die negative Zukunftsprognose bei einer lang andauernden Krankheit ist, dass nach den objektiven Umständen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bestehen, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ungewiss und ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar ist (BAG v. 12.4.2002 – 2 AZR ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 1. Beteiligung des Betriebsrats – Konsultationsverfahren

a) Unterrichtung des Betriebsrats Rz. 866 Sollen in einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat besteht, anzeigepflichtige Massenentlassungen vorgenommen werden, ist der Betriebsrat nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 bis 3a KSchG an dem Anzeigeverfahren zu beteiligen. Die genaue Einhaltung dieser Vorschriften ist zwingend zu beachten. Anderenfalls ist eine im Rahmen einer Massenentlassun...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / VII. Durchsetzung des Wiedereinstellungsanspruchs

1. Klageantrag Rz. 1296 Der Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder Wiedereinstellung kann durch Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gem. § 894 ZPO geltend gemacht werden (BAG v. 17.3.2015 – 9 AZR 702/13, NZA 2016, 124; APS/Kiel, § 1 KSchG Rn 757; näher Haidn, Die Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, 2022, S. 151 ff.). Im Kündigungs...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / C. Verhaltensbedingte Kündigung

I. Grundsätze Rz. 332 Gem. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG kann eine Kündigung u.a. sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist. Kennzeichnend für die verhaltensbedingte Kündigung ist ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers. Verhalten ist jedes vom Arbeitnehmer willentlich gesteuerte Handeln (Schaub/Linck, ArbRHB, § 133 Rn 1). Im Unte...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 2. Negative Prognose

a) Allgemeine Ausführungen Rz. 347 Auch die verhaltensbedingte Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn eine negative Zukunftsprognose gestellt werden kann (BAG v. 16.9.2004 – 2 AZR 406/03, NZA 2005, 459; BAG v. 26.1.1995, NZA 1995, 517; BAG v. 12.1.2006, NZA 2006, 980). Die verhaltensbedingte Kündigung hat keinen Sanktionscharakter (BAG v. 12.1.2006 – 2 AZR 179/05,...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / IV. Durchführung der Massenentlassung

1. Rechtsfolgen bei ordnungsgemäßer Massenentlassungsanzeige a) Sperrfrist Rz. 886 Hat der Arbeitgeber anzeigepflichtige Entlassungen i.S.d. § 17 Abs. 1 KSchG der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt, tritt nach dem gesetzlichen Regelfall, § 18 Abs. 1 KSchG, eine einmonatige Entlassungssperre ein. Der Lauf der Sperrfrist beginnt ab Eingang der Anzeige,...mehr