Fachbeiträge & Kommentare zu Kindergeld

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FF 06/2022, Berücksichtigun... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Der Antragsteller macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch laufenden Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit ab März 2021 gegen den Antragsgegner geltend. [2] Der Antragsgegner ist Vater seines am 29.1.2004 geborenen Sohnes T. und seiner am 27.3.2006 geborenen Tochter L., die aus der geschiedenen Ehe mit de...mehr

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FF 06/2022, Berücksichtigun... / 2 Anmerkung

1. Ausgangslage Die Entscheidung des BGH vom 9.3.2021 befasst sich mit der Frage, ob ein Unterhaltspflichtiger auch dann, wenn der Mindestunterhalt tangiert wird, die für sein Eigenheim gezahlten Tilgungsleistungen des Hausdarlehens absetzen kann. 2. Inhalt der Entscheidung Der Antragsteller macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Min...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 81... / 2.2 Wesentliche übermittelte Inhalte

Rz. 4 Inhaltlich handelt es sich bei den von den zuständigen Stellen übermittelten Daten um solche, die den zuständigen Stellen ohnehin vorliegen: So wird der Status der Zugehörigkeit des Zulageberechtigten zu einer in § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG genannten Personengruppe mitgeteilt (§ 7 Abs. 2 S. 1 AltvDV). Weiterhin teilen sie der Zentralen Stelle (§ 81 EStG) die Daten ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Kindergeldanspruch: Wegfall der Arbeitsuchendmeldung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG

Leitsatz Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt nicht die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. Fehlt es an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Dänemark

Rz. 1 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Das als parlamentarische Monarchie geführte Königreich Dänemark (Hauptstadt: Kopenhagen, Amtssprache: Dänisch) ist ein nordeuropäischer Staat auf der Halbinsel Jütland und insbesondere den Inseln Seeland und Fünen. Es grenzt im Süden an Deutschland und es ist durch eine Brücke mit > Schweden verbunden. Zum Königreich Dänemark gehören auch die...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2

Rz. 1 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Unbeschränkt steuerpflichtige > Ehegatten, die verheiratet sind (> Familienstand), aber während des gesamten VZ getrennt leben, erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (§ 26 Abs 1 Satz 1 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 1). Sofern die Voraussetzungen des dauernden Getrenntlebens gegeben sind (> Rz 4 ff), werden sie desh...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / C. Deutsche Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber mit ihren Angehörigen im Ausland (§ 1 Abs 2 EStG)

Rz. 8 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 § 1 Abs 2 EStG regelt vor allem – aber nicht nur (> Rz 18, > Rz 51) – die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ins > Ausland Rz 1 entsandter deutscher Beschäftigter mit diplomatischem oder konsularischem Status und der in Mitgliedstaaten der > NATO stationierten Angehörigen der > Bundeswehr . In die unbeschränkte Steuerpflicht einbezogen werde...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers

Rz. 20 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Bestimmte Personen, die ihre Einkünfte im Wesentlichen im > Inland erwirtschaften, haben hier weder einen > Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen > Aufenthalt, sondern sind im Ausland ansässig. Deshalb sind sie grundsätzlich mit ihren im Inland erzielten Einkünften (vgl § 49 EStG; > Inländische Einkünfte) in Deutschland beschränkt steuerpflichtig...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Steuerklasse, Kinderfreibetragszahl und Freibeträge

Rz. 43 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Für Zwecke des LSt-Abzugs trägt das FA für ArbN, die nach § 1 Abs 2, 3 und § 1a EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind (> Rz 41), auf Antrag des ArbN Folgende > Lohnsteuerabzugsmerkmale in die > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ein (vgl § 39 Abs 4 EStG): Rz. 44 Stand: EL...mehr

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Anhang 2 / 3. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Nr. 14).mehr

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Anhang 2 / 14. Verrechnung des Kindergeldes

Es wird nach § 1612 b BGB angerechnet. Für das gesamte Jahr 2015 bleiben dabei die bis Ende 2014 geltenden Kindergeldbeträge maßgeblich.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Einseitiger Unterhaltsanspruch statt wechselseitiger Ansprüche

Rz. 149 Die Ansprüche können nicht einfach verrechnet werden oder wechselseitig geltend gemacht werden. Beim Wechselmodell gibt ja nicht jeder Elternteil den rechnerischen Barunterhalt des anderen für das Kind aus, sondern setzt eben auch eigene Barmittel für das Kind ein. Es ist vielmehr ein Ausgleichsbetrag zu ermitteln,[42] der aber einen Unterhaltsanspruch des Kindes dars...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Kindergeldabzug

Rz. 16 Zitat § 1612b BGB bestimmt u.a.: Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); … Begründung zum Gesetzentwurf B, zu Nummer 19 "Davon ausgehend, dass das Kindergeld zwar den Eltern ausbezahlt wird, es sich dabei ab...mehr

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Anhang 2 / Anhang

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Anhang 3 / E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 1.1.2008). Dieser ist für die jeweils maßgeb...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 17 Beim Bedarf eines (dem Grunde nach unterhaltsberechtigten) volljährigen Kindes ist zu unterscheiden, ob es einen eigenen Hausstand hat (vgl. hierzu Fälle 8 bis 10, siehe § 1 Rdn 111 ff.) oder ob es noch im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils wohnt. SüdL 13. Volljährige Kinder 13.1 Bedarf […] 13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedarf

Rz. 5 Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt derzeit i.d.R. 860 EUR. Er wurde am 1.1.2016 von 670 EUR auf 735 EUR und am 1.1.2020 auf 860 EUR angehoben. SüdL 13. Volljährige Kinder 13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternt...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / III. Haftungsanteil

Rz. 7 K 1 ist bereits volljährig. Deshalb ist auch F dem K1 barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. SüdL 13.1.1 […] Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 81 M hat für K1 423,50 EUR (= 100 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 abzüglich hälftiges Kindergeld) und für K2 423,50 EUR (= 100 % des Mindestunterhalts der Altersstufe 3 abzüglich hälftiges Kindergeld) Kindesunterhalt zu leisten.mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 75 Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann in einem ersten Schritt der Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist – soweit der Kindesunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (zum Fall ei...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Unterhalt für das volljährige Kind vjK

Rz. 6 Vgl. hierzu zunächst Fälle 27 bis 29 (siehe § 6 Rdn 1, 15, § 7 Rdn 1). Rz. 7 Aufgrund der Volljährigkeit ist auch F dem vjK barunterhaltspflichtig. Nur beim minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. VjK lebt noch bei einem Elternteil. Sein Bedarf bestimmt sich deshalb nach der DT (siehe hierzu ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 23 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Zwar bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes nach der Lebensstellung beider Eltern und damit nach dem Einkommen beider Eltern, doch kann in einem Fall wie hier – beim Resid...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Bedürftigkeit (Restbedarf)

Rz. 147 Bei der Bestimmung des Restbedarfs ist nur das halbe Kindergeld (109,50 EUR) abzuziehen, weil sonst entgegen § 1606 Abs. 3 S. 2 Betreuungsleistung und Barleistung nicht gleich bewertet würden.[40] BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15 Rn 47[41] Wie der Senat inzwischen entschieden hat (Senatsbeschluss vom 20.4.2016 – XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053 Rn 12 m.w.N.), l...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Obergrenze des Haftungsanteils

Rz. 26 SüdL 13.1.1 […] Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle (ggf. Herauf-, Herabstufung abzüglich volles Kindergeld) ergibt. Rz. 27 Der Anteil des M von 119 EUR ist geringer als der Unterhalt den M zahlen müsste, wenn der Unterhalt ausschließlich nach seinem Einkommen errechnet würde (v...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann vorab der Kindesunterhalt (und zwar der Zahlbetrag, also i.d.R. der um das hälftige Kindergeld gekürzte Tabellenbetrag) vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Rz. 3 Der B...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedarf beider Kinder

Rz. 49 Der Bedarf beider Kinder richtet sich nach der DT und, wie eben festgestellt, auch beim volljährigen Kind nur nach dem Einkommen des M. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 50 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Er fällt deshalb in Gruppe 1 (bis 1.900 EUR). M ist hier zwei Kindern und einer Ehefrau zum Unterhalt ve...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 9 (4.701 – 5.100 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Ein...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Der übliche Bedarf nach der DT

Rz. 56 Der Regelbedarf[18] von Kindern richtet sich zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen. Rz. 57 M hat ein Einkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Eine Höherstufung um eine Einkomm...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 52 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Ei...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 88 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 89 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind jedoch 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterha...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 29 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 2.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung i...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (§ 1 Rdn 1) verwiesen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 7 (3.901 – 4.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Hera...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedarf der Kinder

Rz. 30 Der Bedarf beider Kinder richtet sich nach der DT und, wie eben festgestellt, wegen Leistungsunfähigkeit der Kindsmutter auch beim volljährigen Kind nur nach dem Einkommen des M. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 31 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Er fällt deshalb in Gruppe 1 (bis 1.900 EUR). M ist drei Pers...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 25 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 2.000 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 bis 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 3 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung um...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 3 VjK lebt bei einem Elternteil, im Fallbeispiel bei seiner Mutter F1. Der Bedarf ist deshalb der Düsseldorfer Tabelle (DT) zu entnehmen (vgl. Fall 27, siehe § 6 Rdn 1). Rz. 4 F1 hat kein Einkommen und kann auch keines erzielen. Somit ist lediglich das Einkommen des M maßgebend (zur anteiligen Haftung vgl. Fall 28, siehe § 6 Rdn 15). Vgl. zum Bedarf volljähriger Kinder au...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 34 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 M kommt im Fallbeispiel auch für den Barunterhalt des von ihm selbst betreuten Kind K2 auf. Hinweis Eine vergleichbare Situation bestünde, wenn das nichteheliche Kind zwar von seiner Mutter betreut würde, M aber der Kindsmutter nicht (mehr) zum Unterhalt verpflichtet wäre, also z.B. dann, wenn das Kind älter als drei Jahre ist oder aber wenn das Kind jünger ist, tagsübe...mehr

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Anhang 2 / 13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. 13.2 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Ki...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 76 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen. Rz. 77 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.100 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 bis 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Es sind weder eine Höherstufung noch eine Herabstufu...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 54 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 1.800 EUR. Es kommt deshalb die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind zwar 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Es kommt aber ohnehin die niedrigste Einkommensgruppe (Mindestunterhalt) zur A...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 14 Das Kind lebt bei M, der wegen Leistungsunfähigkeit der Kindsmutter auch für den Barunterhalt aufkommt. Hinweis Eine vergleichbare Situation bestünde, wenn das nichteheliche Kind zwar von seiner Mutter betreut würde, M aber der Kindsmutter nicht (mehr) zum Unterhalt verpflichtet wäre. Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einze...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 85 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.) verwiesen. Rz. 86 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.400 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Eine Höherstufung ist deshalb nicht gebo...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Bemessung des Kindesunterhalts nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F

Rz. 28 Da auch F Einkommen hat und die Eltern von K, also M und F zusammenleben, wird der Barbedarf des Kindes durch ein isoliertes Abstellen auf das Einkommen des M nicht richtig abgebildet. Deshalb ist der Bedarf des Kindes K nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F zu ermitteln und auch bei F deren Haftungsanteil zu berücksichtigen. BGH, Beschl. v. 15.2.2017 – XI...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / II. Bedarf von K1

Rz. 3 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Minderjährige Kinder und vo...mehr

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Anhang 3 / C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. Der Eins...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 131 M hat 391,50 EUR zu zahlen (110 % des Mindestunterhalts der Altersgruppe 2 abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind).mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 13: M 2.200 EUR + F 1.600 EUR – vjK (19 J) – Bedarf, Haftungsverteilung, Selbstbehalt –

Rz. 1 Das Ehepaar M und F, das zusammenlebt, hat ein gemeinsames Kind vjK. VjK ist 19 Jahre alt und studiert. VjK hat eine eigene Wohnung. Das Kindergeld wird nicht an einen Elternteil, sondern an vjK ausgezahlt. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 2.200 EUR, das der F 1.600 EUR. VjK verlangt von seinen Eltern Unterhalt. I. Anspruchsgrundlage Rz. 2 § 1601 Un...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 14: M 2.200 EUR + F 450 EUR – vjK (19 J) – Mindestbedarf der Ehefrau; Absenkung des Selbstbehalts –

Rz. 17 Das Ehepaar M und F, das zusammenlebt, hat ein gemeinsames Kind vjK. VjK ist 19 Jahre alt und studiert. VjK hat eine eigene Wohnung. Das Kindergeld wird nicht an einen Elternteil, sondern an vjK ausgezahlt. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 2.200 EUR, das der F 450 EUR. F kann kein höheres Einkommen erzielen. VjK verlangt von seinen Eltern Unterhal...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 19 Der Bedarf von vjK bestimmt sich nicht nach den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil vjK einen eigenen Hausstand hat. Rz. 20 Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt 860 EUR (vgl. Fall 13, siehe § 2 Rdn 1 ff.). Das an vjK ausgezahlte Kindergeld ist voll auf den Bedarf anzurechnen. Es verbl...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IX. Praxistipp

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