Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendschutz

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Jung, SGB VIII § 72a Tätigk... / 2.2 Vorlage eines Führungszeugnisses

Rz. 6 Gemäß Satz 2 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Einstellung und anschließend in regelmäßigen Abständen von seinen Mitarbeitern die Vorlage eines Führungszeugnisses abverlangen. Das vorzulegende erweiterte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG wurde mit dem am 1.5.2010 in Kraft getretenen 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregiste...mehr

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DGUV-I 213-033: Gefahrstoffe in Werkstätten

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Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Strategien für eine nachhal... / 2.12.1 Einhaltung der Menschenrechte, keine Kinderarbeit, Antikorruption

Die 3Aspekte "Einhaltung der Menschenrechte", "keine Kinderarbeit" und "Antikorruption" sind wesentliche Inhalte der 10 Prinzipien des UN Global Compact und aller ernsthaften Nachhaltigkeitsinitiativen. Zumindest von den ersten beiden habe ich bisher immer angenommen, dass ihre flächendeckende Einhaltung in Deutschland selbstverständlich sei. Einhaltung der Menschenrechte Lass...mehr

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§ 4 Medienrecht / b) Gesetzgebungskompetenz für den Jugendschutz

Rz. 250 Sowohl der Bund als auch die Länder nehmen Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Jugendschutzes für sich in Anspruch. Die oben angesprochenen Neuregelungen zum Jugendschutz und Jugendmedienschutz beruhen auf einer Kompetenzverteilung zwischen diesen Rechtsträgern. Nach Art. 30 und 70 Abs. 1 GG sind grundsätzlich die Länder zur Ausübung staatlicher Befugnisse ermächti...mehr

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§ 4 Medienrecht / a) Jugendschutz als Verfassungsauftrag

Rz. 249 Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt sich das Recht der Jugendlichen auf ungestörte Persönlichkeitsentwicklung.[238] Als Gegenrecht kann der Jugendschutz Beschränkungen der Presse- und Rundfunkfreiheit wie auch der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich rechtfertigen. Im Zusammenhang mit dem Schutz vor pornographischen, gewaltverherrliche...mehr

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§ 4 Medienrecht / 1. System des Jugendschutzes

Rz. 247 Nach dem Jugendschutzgesetz sind Kinder Personen unter 14 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG), wohingegen als jugendliche Personen solche erfasst werden, die 14 Jahre alt sind, aber noch nicht das Alter von 18 Jahren erreicht haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG).[233] Eine entsprechende Regelung enthält auch § 3 Nr. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Jugendschutz so...mehr

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§ 4 Medienrecht / 2. Organisation des Jugendschutzes

Rz. 251 Der Jugendschutz hat in Deutschland einen so hohen Stellenwert, dass man sich nicht alleine auf die präventive Wirkung von Gesetzen verlässt.[246] Das Strafrecht, etwa die Vorschrift über Pornographie (§ 184 StGB), kommt lediglich als "ultima ratio" zur Anwendung, so dass vor dem Eingreifen der Staatsanwaltschaft, quasi als Vorfilter, zahlreiche organisatorische Maßn...mehr

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§ 4 Medienrecht / 3. Inhaltliche Ausgestaltung des Jugendschutzes

a) Anwendungsbereich des Jugendschutzgesetzes Rz. 259 Das neue Jugendschutzgesetz hat die Vorgängerregelungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) abgelöst, damit aber auch zwei unterschiedliche Gebiete, namentlich den Jugendschutz in der Öffentlichkeit sow...mehr

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§ 4 Medienrecht / b) Prinzip der "regulierten Selbstregulierung"

Rz. 254 Der spezielle Jugendmedienschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder hat folgenden organisatorischen Aufbau: Nach dem Prinzip der "regulierten Selbstregulierung"[250] erfolgt die Kontrolle des Jugendmedienschutzes (präventive interne Selbstregulierung) auf vier Stufen. Rz. 255 Auf der ersten Stufe stehen die Anbieter selbst. Länderübergreifend...mehr

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§ 4 Medienrecht / a) Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

Rz. 252 Der allgemeine Jugendschutz nach dem Jugendschutzgesetz sieht als Bundesoberbehörde die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendschutz (Bundeszentrale) vor (§ 17 JuSchG).[249] Deren Aufgaben werden in § 17a JuSchG beschrieben. Die Bundeszentrale unterhält die "Prüfstelle für jugendgefährdende Medien" (Prüfstelle), die über die Aufnahme in die Liste der jugendgefährdende...mehr

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§ 4 Medienrecht / a) Anwendungsbereich des Jugendschutzgesetzes

Rz. 259 Das neue Jugendschutzgesetz hat die Vorgängerregelungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM) abgelöst, damit aber auch zwei unterschiedliche Gebiete, namentlich den Jugendschutz in der Öffentlichkeit sowie den Jugendmedienschutz, zusammengefasst.[2...mehr

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§ 4 Medienrecht / b) Anwendungsbereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags

Rz. 269 Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder ist am 7.11.2020 als Art. 3 des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Kraft getreten. Zweck dieser Ländervereinbarung ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtig...mehr

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Literaturverzeichnis

Ahrens, Napster, Gnutella, Freenet & Co – die immaterialgüterrechtliche Beurteilung von Internet-Musiktauschbörsen, ZUM 2000, 1029 Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform und angemessene Vergütung für Clubs, K&R 2012, 777 Albrecht/Fiss, Umsetzung der Sat-Cab-RL – Überregulierung der Direkteinspeisung?, ZUM 2020, 750 Alpert, Zum Werk- und Werkteilbegriff bei elektronischer Musi...mehr

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§ 4 Medienrecht / d) Historie des Rundfunkstaatsvertrags/Medienstaatsvertrags

Rz. 139 Die Länder haben mit dem Rundfunkstaatsvertrag 1987 eine einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen, der nach der deutschen Einheit mit dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland mit Wirkung zum 1.1.1992 grundlegend novelliert wurde.[152] Der Rundfunkstaatsvertrag ist das wesentliche länderübergreifende Gesetz, das für alle Bereiche des öffentlich-rech...mehr

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§ 5 Muster / M. Muster: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet

Rz. 13 Muster 5.13: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet Muster 5.13: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet § 1 Geltung der Bedingungen Diese Provider-Bedingungen/Bedingungen der Diensteanbieter (nachfolgend: Provider oder Diensteanbieter) gelten für alle Verträge, die der Provider über Leistungen im Zusammenhang mit der Ber...mehr

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§ 4 Medienrecht / f) Sponsoring und Gewinnspiele

Rz. 240 Auf Sendungssponsoring (zum Begriff des Sponsorings siehe § 1 Rdn 29) muss zu Beginn oder am Ende in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden (§ 10 MStV, § 8 Abs. 1 RStV). Es gilt das Verbot der redaktionellen Einflussnahme (§ 10 Abs. 2 MStV). Sponsoring unterscheidet sich von der Werbung dadurch, dass keine direkten Kaufanreize gesetz...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz bilden den Schwerpunkt der Jugendhilfe (vgl. auch § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB I; § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Grundgedanke ist, präventive Angebote zum Schutz für Kinder und Jugendliche zur Verfügung zu stellen, um deren Gefährdung durch schädliche Einflüsse von vornherein zu vermeiden. Die in den...mehr

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§ 7 Leistungsrecht und Regr... / A. Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Rz. 1 Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben gem. § 8 SGB I ein soziales Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen. Rz. 2 § 27 SGB I ist die Einweisungsvorschrift der Kinder- und Jugendhilfe und zählt die Leistungen auf, mit dene...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / (2) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

Rz. 151 Besondere Bedeutung hat im Recht der sozialen Förderung das Kinder- und Jugendhilferecht, geregelt im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die dortigen Leistungsangebote sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen. Rz. 152 Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben gem. § 8 SGB I ein soziales Rec...mehr

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Jugendarbeit – ein sehr sen... / 4.2.1.1 Beauftragter für Kinder- und Jugendschutz

Natürlich ist der Kinder- und Jugendschutz grundsätzlich eine Aufgabe, die alle Mitglieder und insbesondere alle Vorstandsmitglieder angeht. Es ist aber sinnvoll, dass ein einzelnes Mitglied speziell mit diesem umfangreichen Thema betraut wird. Der Beauftragte im Vorstand sollte kein Mitglied des Vertrauensteams sein (siehe 4.2.1.2). Im Team geht es um einen sehr sensiblen Um...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Jugendarbeit – ein sehr sen... / 4.2.3 Verhaltenskodex

Jeder Verein sollte einen von der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand verabschiedeten Verhaltenskodex[1] besitzen. Der Kodex sollte allen Trainern und Betreuern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ausgehändigt werden. Es empfiehlt sich, diesen Kodex auch von den in der Kinder- und Jugendarbeit eingebundenen Personen unterschreiben zu lassen.mehr

Beitrag aus der verein wissen
Jugendarbeit – ein sehr sen... / 4.2.1 Vorstandsbeschluss

Es ist Sache des Vorstands, für die Voraussetzungen für einen offenen Umgang mit diesem sensiblen Thema zu sorgen. Der Vorstand sollte deshalb einen Beschluss fassen, in dem folgende Punkte verankert werden: Ein Vorstandsmitglied wird zum Beauftragen für den Kinder- und Jugendschutz ernannt (siehe auch Kapitel 4.2.1.1). Es wird ein Vertrauensteam eingerichtet (siehe auch Kapit...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Jugendarbeit – ein sehr sen... / 4.2.5.1 Interne Anlaufstellen

Im Verein sollte es feste Anlaufstellen geben, die im Konfliktfall umgehend informiert werden. In erster Linie ist dies das Vertrauensteam. Darüber hinaus steht der Beauftragte des Vorstands zur Verfügung. Grundsätzlich ist zwar der Kinder- und Jugendschutz ein Thema, das alle Vorstandsmitglieder betrifft – der Kreis der Ansprechpartner sollte aber möglichst klein gehalten w...mehr

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FF 0708/2020, Reformpaket z... / II. Reformpaket

… Gesetzgeberische Maßnahmen außerhalb des Strafrechts 1. Für Familienrichterinnen und Familienrichter werden durch eine Ergänzung des § 23b Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes spezifische Eingangsvoraussetzungen nach dem Vorbild der Regelung für Insolvenzrichterinnen und -richter eingeführt. Wer ein Dezernat für Familiensachen übernimmt, soll über belegbare Kenntnisse im...mehr

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Jung, SGB VIII § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 14 knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 8 JWG an, der den Jugendschutz als allgemeine erzieherische Aufgabe festlegte. Die Vorschrift ist mit dem SGB VIII zum 1.1.1991 in Kraft getreten und seitdem unverändert geblieben. 1 Allgemeines Rz. 2 Ziel des § 14 ist, durch präventive erzieherische Förderungsangebote Kinder und Jugendliche gegen gefährdende Einflüsse von...mehr

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Jung, SGB VIII § 14 Erziehe... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 14 knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 8 JWG an, der den Jugendschutz als allgemeine erzieherische Aufgabe festlegte. Die Vorschrift ist mit dem SGB VIII zum 1.1.1991 in Kraft getreten und seitdem unverändert geblieben.mehr

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Jung, SGB VIII § 14 Erziehe... / 2.2 Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Abs. 1)

Rz. 4 Die Angebote sind nicht konkretisiert, müssen letztlich aber der Zielsetzung des Gesetzes, der gesellschaftlichen Integration von Kindern und Jugendlichen, Rechnung tragen (vgl. Rz. 6). So hat das Schleswig-Holsteinische VG beispielsweise die Kostenübernahme durch Jugendhilfeträger für die Internatsunterbringung eines 15-Jährigen in folgendem Fall bejaht: Die Eltern de...mehr

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Jung, SGB VIII § 14 Erziehe... / 2.4 Ziele der Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Abs. 2)

Rz. 6 Die erzieherischen Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen.Aufgabe der erzieherischen Angebote ist es, dazu beizutragen, das Können, das Verhalten, die Einstellungen und die Fertigkeite...mehr

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Jung, SGB VIII § 14 Erziehe... / 2.5 Verhältnis zu gesetzlichen Jugendschutzvorschriften

Rz. 7 Der gesetzliche Jugendschutz basiert auf der Grundlage des JSchG v. 23.7.2002, des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend v. 12.4.1976 ("Jugendarbeitsschutzgesetz") und des StGB. Darüber hinaus hat das JuSchG seit dem 1.4.2003 das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Medien zusammengeführt. Inhalt...mehr

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Jung, SGB VIII § 14 Erziehe... / 2 Rechtspraxis

2.1 Adressaten (Abs. 1) Rz. 3 Die Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes richten sich nicht nur an den jungen Menschen (also gemäß § 7 Abs. Nr. 4 unter 27 Jährige), sondern darüber hinaus an die Erziehungsberechtigten. Der Begriff der Erziehungsberechtigten ist weit zu fassen: Hierunter sind nicht nur die Eltern, sondern auch sonstige Personenfürsorgeberechtig...mehr

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Jung, SGB VIII § 14 Erziehe... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Ziel des § 14 ist, durch präventive erzieherische Förderungsangebote Kinder und Jugendliche gegen gefährdende Einflüsse von vornherein zu stärken. Durch die Entwicklung einer gefestigten Persönlichkeit soll vermieden werden, dass sich Gefährdungstatbestände überhaupt verwirklichen. Der ordnungsrechtliche Teil des Jugendschutzes ist im Jugendschutzgesetz (BGBl. I 2002 S...mehr

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Jung, SGB VIII § 14 Erziehe... / 2.1 Adressaten (Abs. 1)

Rz. 3 Die Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes richten sich nicht nur an den jungen Menschen (also gemäß § 7 Abs. Nr. 4 unter 27 Jährige), sondern darüber hinaus an die Erziehungsberechtigten. Der Begriff der Erziehungsberechtigten ist weit zu fassen: Hierunter sind nicht nur die Eltern, sondern auch sonstige Personenfürsorgeberechtigte, Erzieher in Kinderg...mehr

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Jung, SGB VIII § 14 Erziehe... / 2.3 Gefährdende Einflüsse (Abs. 2)

Rz. 5 Am 30.1.2002 legte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Berlin den Elften Kinder- und Jugendbericht vor, der von einer Kommission unabhängiger Sachverständiger erstellt wurde. Darin werden u. a. folgende gefährdende Einflüsse auf Kinder und Jugendliche dargestellt: verstärkte Jugendarbeitslosigkeit, legale (z. B. Alkohol, Nikotin) und illegal...mehr

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Jung, SGB VIII § 12 Förderu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Während § 11 auf alle Träger der Jugendarbeit eingeht, hebt § 12 die Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen gesondert hervor. Die Vorschrift ist Teil des Ersten Abschnitts zur Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, da die Jugendverbände und -gruppen anerkanntermaßen hauptsächlich auf diesen Gebieten aktiv sind. Näheres...mehr

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Jung, SGB VIII § 15 Landesr... / 2.1 Die konkurrierende Gesetzgebung gemäß Art. 74, Art. 72 GG

Rz. 3 Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die öffentliche Fürsorge. Die Vorschrift umfasst im Kern die öffentliche Hilfe bei wirtschaftlicher Notlage und wird im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip weit ausgelegt (Jarass/Pieroth, GG, Art. 74 Rz. 17). Das BVerfG hat u. a. die Jugendpflege und den Jugendschutz als öffentliche Fürsor...mehr

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Jung, SGB VIII § 15 Landesr... / 2.2 Die Gesetzgebung einzelner Bundesländer

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Jung, SGB VIII § 81 Struktu... / 2.1 Katalogaufzählung der Stellen und Einrichtungen

Rz. 7 Aus der Reihenfolge des Kataloges der Stellen und Einrichtungen in § 81 lässt sich nicht auf die Bedeutung und Intensität der Zusammenarbeit schließen. In Nr. 1 werden die Träger der verschiedenen Sozialleistungen aufgezählt, die mit ihren unterstützenden Hilfesystemen und Angeboten als Kooperationspartner in Betracht kommen. In Nr. 2 wurde eine redaktionelle Ergänzung...mehr

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Jung, SGB VIII § 12 Förderu... / 2.1 Staatliche Förderungsverpflichtung (Abs. 1)

Rz. 3 Abs. 1 enthält die staatliche Pflicht zur Förderung der Jugendverbände und Jugendgruppen. Es geht also nicht um die Leistungsgewährung als solche, sondern um die Unterstützung der eigenverantwortlichen Tätigkeit der organisierten Jugendträger. Unter "Fördern" versteht man dabei nicht nur die wirtschaftlich-finanzielle, sondern auch die personelle – z. B. Beratung durch...mehr

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Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.2.4 Gemeinnützige Ziele

Rz. 22 Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt (Nr. 3). Auch wenn der jugendhilferechtliche Begriff mit dem steuerrechtlichen Begriff der Gemeinnützigkeit nicht identisch sein soll, stellt die Praxis doch darauf ab, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. AO gegeben sind und die S...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 74 Förderu... / 2.2.6 Förderung der Ziele des Grundgesetzes

Rz. 27 Der Träger muss schließlich die Gewähr für eine den Zielen des GG förderliche Arbeit bieten Nr. 5). Die Formulierung eröffnet ein weites Feld. Es ist Zurückhaltung geboten, weil den freien Trägern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ein bestimmtes politisches Bekenntnis abverlangt werden kann. Denn die kritische Einstellung gegenüber dem Wirken der Verfassun...mehr

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FF 5/2017, Stellungnahme de... / 1. Änderung von § 8 BGB

Die durch § 8 Abs. 2 BGB bislang begründete Möglichkeit für verheiratete Minderjährige, einen eigenen Wohnsitz zu begründen soll gestrichen werden. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass bei Aufhebung oder Nichtigkeit einer Ehe die minderjährige Person ggfls. wieder in ihren Herkunftsfamilienverband zurückkehren muss, was mit effektivem Kinder- und Jugendschutz u.U. nicht zu ...mehr

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FF 5/2017, Stellungnahme de... / 4. Änderung von §§ 1314, 1315, 1316 BGB

Während Ehen mit Beteiligten, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben nach Art. 13 EGBGB-E nichtig sein sollen, sind Ehen unter Beteiligung einer Person, die das 16. aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, nach dem Entwurf aufhebbar. Die Verpflichtung der Behörde, den Aufhebungsantrag auch dann zu stellen, wenn beide Ehegatten volljährig geworden sind, ist ein...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 86a Örtlic... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige (zur Begriffsbestimmung des jungen Volljährigen siehe § 7 Abs. 1 Nr. 3). Im Unterschied zu § 86 ist Anknüpfungspunkt in § 86 a der g.A. des jungen Volljährigen, den dieser im Zeitpunkt vor Beginn der Leistung hatte (Abs. 1). Der Umfang der Leistung beschränkt sich nicht ausschließlich ...mehr

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Teil E: Register / Bundeszentralregister, Führungszeugnis, erweitertes [Rdn 233]

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teil E: Register / Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Allgemeines [Rdn 171]

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teil E: Register / Bundeszentralregister, Allgemeines [Rdn 1]

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Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teil E: Register / Bundeszentralregister, Führungszeugnis, einfaches [Rdn 214]

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Kommentar aus Finance Office Professional
Kinder- und Jugendhilfe

Kommentar Mit Wirkung vom 1.1.2008 ist durch das Jahressteuergesetz 2008 die Steuerbefreiung in der Umsatzsteuer für die Kinder- und Jugendhilfe in § 4 Nr. 25 UStG neu gefasst worden. Die Finanzverwaltung nimmt jetzt in einem Anwendungsschreiben zu der Neuregelung Stellung. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind sowohl in der Person des Leistungserbringers wie auch ...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
BGH verlangt strenge Altersprüfung für Besuch von Internetseiten

Leitsatz Kunden von pornographischen Internet-Angeboten konnten sich bislang per Personal- oder Reisepassnummern verifizieren. Das reicht nicht. Zukünftig müssen Betreiber entsprechender Seiten das Alter ihrer Kunden per Post-Ident prüfen. Sachverhalt Die Angabe der Personal- oder Reisepassnummer, um pornographische Internet-Angebote in Anspruch zu nehmen, ist unzureichend. N...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Auswirkungen des Cannabisge... / I. Das Cannabiskontrollgesetz

Rz. 3 Bereits 2015 wurde dem Deutschen Bundestag ein Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes[1] durch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorgelegt und von der Linksfraktion unterstützt. Dieser Vorstoß beinhaltete eine Änderung der FeV, insbesondere durch die Einführung eines § 14a FeV und eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Während der damalige Entwurf eines § 14...mehr