Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Die KGaA als Instrument zur... / 1. Schenkungsteuerpflicht nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG

Für eine Anwendung von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG auf die KGaA spricht der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Erbschaftsteuerrecht (Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, Einf. Rz. 13; Crezelius, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer in zivilrechtlicher Sicht, 1979, S. 37). Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht knüpft Steuerfolgen an einen Vermögensanf...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / II. Verfassungsrechtliche Bedenken

Bei den grenzüberschreitenden Steuergestaltungen hat sich gezeigt, dass die "gesetzlichen Erwartungen nicht erfüllt wurden", dass "aufgrund der ohnehin schon hohen Belastung [...] eine zeitnahe Auswertung zudem nicht gewährleistet" ist und der "enorme Aufwand [...] in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen steht" (BR-Drucks. 433/1/23, S. 64). Bisherige Mitteilungen und A...mehr

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Die KGaA als Instrument zur... / III. Das Urteil

Die von diesem gegen den Erbschaftsteuerbescheid beim FG Hamburg eingelegte Klage war erfolgreich. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Anteil des Komplementärs einer KGaA kein Kapitalgesellschaftsanteil i.S.v. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG sei (Rz. 60 der Gründe). Dafür spreche, dass das ErbStG seinem Wortlaut nach hinsichtlich des begünstigungsfähigen Vermögens zwisc...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / III. Was umfasst die Mitteilungspflicht?

Die nationale Mitteilungspflicht ist an die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen angelehnt und übernimmt die wesentlichen Begriffe. Mitteilungspflichtig ist in erster Linie der sog. Intermediär, der eine innerstaatliche Steuergestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitgestellt oder ihre Umsetzung durch Dritte ve...mehr

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Wachstumschancengesetz: Mit... / b) Erfolgshonorar – § 138l Abs. 3 Nr. 1 lit. b AO-E

Wird die Vergütungsvereinbarung in Bezug auf den steuerlichen Vorteil der Steuergestaltung festgesetzt, d.h. hängt die Vergütung von der Höhe des steuerlichen Vorteils ab oder wird die Vergütung ganz oder teilweise zurückerstattet, falls der mit der Gestaltung zu erwartende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise nicht erzielt wird, löst dies eine Mitteilungspflicht aus. Bera...mehr

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Urlaub: Anspruch und Voraus... / Zusammenfassung

Überblick Der Urlaub ist wesentliches Element des Arbeitsverhältnisses. Die Grundlagen und zugleich die Mindestvorgaben des Urlaubs finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Für bestimmte Personengruppen gewähren Sondergesetze darüber hinausgehenden weiteren Mindesturlaub. In der deutschen Praxis wird der gesetzliche Mindesturlaub in den meisten Branchen ergänzt durch weit...mehr

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Betriebliches Gesundheitsma... / Zusammenfassung

Begriff Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) ist ein Managementprozess, der zielgerichtet gesundheitsförderliche Maßnahmen, Strukturen und Prozesse integriert und steuert. Es beinhaltet verhaltens- und verhältnisorientierte Maßnahmen, um Arbeitsbedingungen gesundheitsförderlich zu gestalten und Beschäftigte zu einem Ressourcen stärkenden Verhalten zu befähigen. Davon ab...mehr

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Rückstellungen aus Arbeitsv... / 1.1 Wann es Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit gibt

Hinsichtlich der Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit gilt es zu unterscheiden: Für Verträge, bei denen die Altersteilzeitarbeit vor dem 1.1.2010 begonnen hat, werden von der Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber über höchstens 6 Jahre finanzielle Förderleistungen zu den Aufstockungsbeträgen erbracht.[1] Für Verträge, bei denen die Altersteilzeitarbeit nach d...mehr

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Rückstellungen aus Arbeitsv... / Zusammenfassung

Überblick In einem laufenden Arbeitsverhältnis sind die gegenseitigen Verpflichtungen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers grundsätzlich ausgeglichen. Vielfach bestehen allerdings zum Bilanzstichtag vonseiten des Arbeitgebers noch Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer, z. B. wenn dieser noch Resturlaub zu bekommen hat oder wenn Lohnfortzahlungsverpflichtungen o. Ä. in...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Grenzen der Mitbestimmung durch Gesetz

Rz. 33 Gesetzliche Regelungen sind alle zwingenden Rechtsnormen, wie Bundesgesetze, Landesgesetze, Verordnungen oder autonomes Satzungsrecht öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Verwaltungsakte und Anordnungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften nehmen dem Arbeitgeber ebenso die Dispositionsmöglichkeiten und stehen daher den Gesetzen in ihrer Wirkung gleich. Soweit nur mitt...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 5 "Neues Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes": Gesetzesvorschlag der Bundesregierung

Um negative Folgen nach der durch die Entscheidung des BGH (Volkswagen)[1] hervorgerufenen Rechtsunsicherheit zu verhindern, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Kommission eingesetzt, die mit der Erarbeitung eines Gesetzesvorschlags zur Vergütung von Betriebsräten beauftragt wurde. Im November 2023 hat sodann das Bundeskabinett das "Zweite Gesetz zur Ä...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.2 Mobile Arbeit

Rz. 212 Eine Definition, was unter "mobiler Arbeit" zu verstehen ist, enthält das Gesetz nicht; auch in anderen Gesetzen ist diese Form der Arbeitsleistung bisher nicht definiert. Der umgangssprachliche Begriff des "Homeoffice" führt schon allein deswegen nicht weiter, weil er mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet wird; das mobile Arbeiten im Sinne der Nr. 14 muss gerad...mehr

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Jansen, SGB VI § 286d Beitr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat am 1.1.1992 in Kraft. Sie wurde durch Art. 1 Nr. 111 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingeführt. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung. Abs. 3 wu...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / Zusammenfassung

Überblick Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Tätigkeit an sich darf nicht vergütet werden. Betriebsratsmitglieder dürfen zudem wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Für Betriebsratstätigkeiten werden sie nach dem "Entgeltausfallprinzip" freigestellt und erhalten für diese Zeit das Arbeitsentgelt, welches ihnen bei normaler W...mehr

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Jansen, SGB VI § 286h Ersta... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) mit Wirkung zum 1.1.2023 neu eingeführt.mehr

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Jansen, SGB VI § 281a Zahlu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 102 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) zum 1.1.1992 in Kraft. Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurden durch Art. 1 AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) dem Abs. 3 die Sätze 3 und 4 angefügt. Die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) brachte eine redaktionelle Änderung in Abs. 3 Satz 3. Durch Art. 3 Nr. 32 des ...mehr

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Jansen, SGB VI § 276a Arbei... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 neu eingefügt durch Art. 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474). Vom 1.1.2005 bis 31.12.2012 war die Vorschrift nicht belegt. Bis zum 31.12.2004 enthielt sie Regelungen zur Zahlung von Beiträgen bei Bezug von Arbeitslosenhilfe. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung...mehr

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Jansen, SGB VI § 281 Nachve... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft und wurde mit Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) ohne inhaltliche Änderung neu gefasst. Durch Art. 1 Nr. 63 des Gesetzes zur Sicherun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Eingangssatz § 87 Abs. 1 BetrVG

Rz. 32 Die Mitbestimmungsrechte bestehen gem. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass es der Teilhabe durch die Arbeitnehmervertretung nicht bedarf, weil zum einen das Gesetz oder der Tarifvertrag die Arbeitnehmer ausreichend schützt, und zum anderen dem Arbeitgeber auch kein E...mehr

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Jansen, SGB VI § 277 Beitra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft. Sie wurde durch Art. 1 Nr. 61 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 geändert. Dabei wurde Satz 3 wegen Zeitablaufs ...mehr

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Jansen, SGB VI § 279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Regelung wurde durch Art. 5 Nr. 13a des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2005 in das SGB VI eingeführt und durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) v. 30.7.2004 (BGBl. I...mehr

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Jansen, SGB VI § 279b Beitr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 99 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz -RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) zum 1.1.1992 in Kraft. Sie wurde mit Wirkung zum 1.4.1999 neu gefasst durch Art. 4 Nr. 30 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3...mehr

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Jansen, SGB VI § 277a Durch... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 96 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) zum 1.1.1992 in Kraft und wurde durch die Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) ohne inhaltliche Änderung neu g...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 87 BetrVG betrifft den Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich in den von § 87 Abs. 1 BetrVG genannten Angelegenheiten auf eine Vorgehensweise oder Regelung einigen. Sie können zu diesem Zweck eine Betriebsvereinbarung schließen oder eine sonstige Abrede treffen. Gelingt dies nicht, entscheidet die Einigun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.1 Allgemeines

Rz. 211 Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021[1] ist § 87 Abs. 1 BetrVG um ein weiteres Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ergänzt worden, das die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von mittels Informations- und Kommunikationstechnologie erbrachter mobiler Arbeit betrifft. Das mobile Arbeiten ist als umgangssprachlich so bez...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 15.3 Umfang des Mitbestimmungsrechts

Rz. 208 Der Betriebsrat hat mitzubestimmen über die Grundsätze der Durchführung von Gruppenarbeit. Diese Formulierung enthält zwei Vorbehalte. Zum einen besteht das Mitbestimmungsrecht nur über die Durchführung der Gruppenarbeit, zum anderen sind nur die Grundsätze mitbestimmungspflichtig. Rz. 209 Indem das Gesetz nur die Durchführung der Gruppenarbeit als mitbestimmungspflic...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 15.1 Allgemeines

Rz. 203 Der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG wurde durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001[1] in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügt. Mit dieser Bestimmung wird nicht für alle Formen der Gruppenarbeit eine Regelung getroffen, sondern nur für solche Gruppen, die ihnen übertragene Aufgaben im Wesentlichen eigenver...mehr

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Jansen, SGB VI § 279e Beitragszahlung von Pflegepersonen (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Übergangsvorschrift trat durch Art. 5 Nr. 20 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.4.1995 in Kraft. Sie ersetzte § 177 SGB VI und wurde durch § 249b (Berücksichtigungszeiten wegen Pflege) ergänzt. Eine Neufassung erfolgte durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I...mehr

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Jansen, SGB VI § 279c Beitr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 100 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft. Abs. 1 wurde durch Art. 4 Nr. 31 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 38...mehr

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Jansen, SGB VI § 278a Minde... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 durch Art. 1 Nr. 97 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingeführt und durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz – RÜ-ErgG) v. 24.6.19...mehr

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Jansen, SGB VI § 286g Ersta... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm wurde durch Art. 4 Nr. 20 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung zum 17.11.2016 eingeführt.mehr

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Jansen, SGB VI § 277 Beitra... / 2.2 Fortgeltung erteilter Aufschubbescheinigungen

Rz. 7 Die Regelung bestimmt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, dass vor dem 1.1.1992 erteilte Aufschubbescheinigungen grundsätzlich fortgelten. Dies gilt dann nicht, wenn nach den vom 1.1.1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind. Liegt daher ab dem 1.1.1992 ein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 nicht vor, tritt...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.1 Anwendungsbereich/erschöpfender Katalog; persönlicher Geltungsbereich

Rz. 6 Die Vorschriften des § 87 Abs. 1 BetrVG gelten auch für den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit (s. § 50 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat und § 58 BetrVG für den Konzernbetriebsrat). Indes haben die Jugend- und Auszubildendenvertretungen auf allen Ebenen im Bereich der sozialen Angelegenheiten keine eigenen Zuständigkei...mehr

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Jansen, SGB VI § 284 Nachza... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft und wurde durch Art. 1 Nr. 76 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 geänder...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 286f Ersta... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung wurde durch Art. 7 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2517) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu in das SGB VI eingeführt. Satz 3 wurde durch Art. 18 des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rec...mehr

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Jansen, SGB VI § 286f Ersta... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 286f ist Folge der Neuregelung der rentenversicherungsrechtlichen Stellung der Syndikusanwälte, nachdem das BSG die bis dahin gängige Rechtspraxis, auch angestellte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern nach der sog. Vier-Kriterien-Theorie als Syndikusanwälte nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht zu befreien, verworfen hatte (BSG, Urteile v. 3.4.201...mehr

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Betriebsrat: Vergütung der ... / 3 Zivilrechtliche Konsequenzen einer unrichtigen Betriebsratsvergütung

Die zivilrechtlichen Konsequenzen einer unzulässigen Begünstigung oder Benachteiligung sind weitreichend: Verstöße gegen § 78 Satz 2 BetrVG haben die unheilbare Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung zur Folge, und zwar unabhängig davon, ob den Beteiligten der Gesetzesverstoß bekannt war oder nicht. Ein Anspruch auf die Leistung oder den Vorteil besteht aufseiten des Betrie...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 286c Vermu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 110 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingeführt und ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 285 Nachza... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft und wurde durch Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004 geändert.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 279 Beitra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 286b Glaub... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 109 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) eingeführt und trat mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 279g Sonde... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 5 Nr. 13a des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (3. ModDienstG) v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.7.2004 in Kraft.mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 278 Mindes... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie ist Nachfolgeregelung zu § 1402 Abs. 2 RVO und § 123 Abs. 2 AVG. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachungen vom 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 280 Höherv... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft und wurde durch Art. 1 Nr. 106 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.1998 neugefasst. Durch die Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754)...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gehaltsabrechnung / Zusammenfassung

Begriff Jeder Arbeitnehmer erhält am Ende des Monats eine schriftliche Abrechnung (Lohn- oder Gehaltsabrechnung), aus der die Höhe seiner Bezüge, die gesetzlichen und sonstigen Be- und Abzüge sowie der Auszahlbetrag zu ersehen sind. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung § 38 ff. EStG, § 14 SGB IV, § 4 LStDV, § 108 GewO, Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.4 Einzelne Sachbereiche

Rz. 143 Für die Mitbestimmung gibt es allein schon wegen der Vielzahl von Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften eine Reihe von denkbaren Anknüpfungspunkten, wie das Arbeitsschutzgesetz [1] das Arbeitssicherheitsgesetz [2] die Gefahrstoffverordnung die Arbeitsstättenverordnung einschließlich des Anhanges, der die frühere Bildschirmarbeitsverordnung umfasst, die Baustellenver...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 277a Durch... / 2.3 Fiktive Nachversicherung

Rz. 8 § 277a Abs. 1 Satz 3 gilt für die Personen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten (Zeiten außerhalb des kirchlichen Dienstes vor dem 9.5.1945, z. B. als Beamter, Berufssoldat, länger dienender Freiwilliger, berufsmäßiger Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes). Es handelt sich hierbei um die Fälle der sog. fiktiven Nachversicherung, in denen anstelle d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 281b Veror... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung trat durch Art. 1 Nr. 103 RÜG (BGBl. I S. 1606) zum 1.8.1991 in Kraft. Abs. 1 Satz 1 wurde durch Art. 5 Nr. 21 Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014, 2797) mit Wirkung zum 1.4.1995 geändert. Abs. 2 wurde durch Art. 1 Nr. 56 SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 mit Wirkung zum 1.1.1996 (BGBl. I S. 1824) angefügt. Abs. 1 wurde aufgehoben und...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 276c Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe (außer Kraft)

Die Regelung trat zum 1.1.2005 in Kraft. Sie wurde eingefügt durch Art. 6 Nr. 17 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954). Sie trat mit Wirkung zum 1.1.2008 durch Art. 1 Nr. 74 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) außer Kraft. Die Regelung stellte eine Sonderregelung zu §§ 170, 173 dar. S...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 16.3 Informations- und Kommunikationstechnologie

Rz. 213 Eine weitere Voraussetzung für eine Mitbestimmung ist, dass die mobile Arbeit mittels Informations-und Kommunikationstechnologie erbracht wird. Eine bloße Erbringung der Arbeitsleistung von zu Hause aus, beispielsweise durch einfache Montagetätigkeiten oder ein Aktenstudium genügt nicht. Im Referentenentwurf des Mobile-Arbeit-Gesetzes dient dieses Kriterium nur dazu,...mehr