Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Sommer, SGB V § 147 Deutsch... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) ab 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Errichtung einer Betriebskrankenkasse). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Ersatzk... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Verfahren bei Errichtung einer Betriebskrankenkasse). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicher...mehr

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Sommer, SGB V § 157 Verfahr... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Errichtung von Innungskrankenkassen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb...mehr

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Sommer, SGB V § 166 Haftung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten und durch Art. 8 Nr. 6, Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuorganisationsgesetz – LSV-NOG...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Innungs... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 145 ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Zwangsweise Vereinigung von Ortskrankenkassen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kass...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Ausdehn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Ausscheiden von Betrieben aus einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen...mehr

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Sommer, SGB V § 152 Aussche... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Auflösung einer Betriebskrankenkasse auf Initiative eines Arbeitgebers). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlich...mehr

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Sommer, SGB V § 146 Landwir... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 146 ist mit Art. 1, 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten und seither nicht geändert worden. Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-F...mehr

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Sommer, SGB V § 163 Vermeid... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Schließung von Innungskrankenkassen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-...mehr

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Sommer, SGB V § 159 Schließung / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Ausdehnung einer Innungskrankenkasse auf weitere Handwerksinnungen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Kr...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Erricht... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Ausdehnung von Betriebskrankenkassen auf weitere Betriebe). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (F...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 2.2.3 Vorläufiges Durchschnittsentgelt für das folgende Kalenderjahr (Nr. 2)

Rz. 29 Wie auch nach Nr. 1 ist die Bundesregierung auch nach Nr. 2 nicht nur ermächtigt, sondern verpflichtet, bis zum Ablauf des 31.12. des jeweiligen Jahres das vorläufige Durchschnittsentgelt für das folgende Kalenderjahr zu bestimmen. Rz. 30 Dieses ergibt sich, indem das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr mit dem Doppelten der prozentualen Veränderung de...mehr

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Sommer, SGB V § 146 Landwir... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Die SVLFG ist als Verbundträger für die landwirtschaftliche Unfallversicherung, die Alterssicherung der Landwirte und die landwirtschaftliche Kranken- und Pflegeversicherung zuständig. Sie führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) durch. Dabei trägt sie die Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse"...mehr

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Jung, SGB VII § 152 Umlage / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Rechtsvorschrift fußt auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Inhaltlich entspricht die Bestimmung in Teilen dem früheren § 724 Abs. 1 RVO. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkun...mehr

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Sommer, SGB V § 87b Vergütu... / 2.7 Honorarbegrenzungen (Abs. 2)

Rz. 13 Den in Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift geregelten Grundsatz, über eine HVM-Regelung eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes zu verhindern, gibt es im Vertragsarztrecht schon sehr lange. Auch das Gesetz über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht – ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.8.1 Überblick

Rz. 691 Regelungen zur Dauer der Sperrzeit sind in den Abs. 3 bis 6 enthalten. Das Gesetz kennt nur die Sperrzeitdauern 12, 6, 3, 2 Wochen und eine Woche. Die einzelnen Sperrzeittatbestände sind im Hinblick auf die jeweilige Bedeutung des Pflichtverstoßes in Bezug auf den Versicherungsfall mit einer unterschiedlichen Dauer belegt worden. Die Sperrzeitdauern nach Abs. 4 folge...mehr

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Jung, SGB VII § 153 Berechn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift beruht auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Inhaltlich ist § 153 mit den früheren § 725 Abs. 1 und § 726 RVO gleichzusetzen. Abs. 4 wurde angefügt durch das Gesetz zur Änderung des SGB VII v. 14.8.2005 (BGBl. I S. 2410) und durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversich...mehr

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Jansen, SGB VI § 77 Zugangs... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 172) ist mehrfach wie folgt geändert worden: ab 1.1.2000 war mit Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) die Neufass...mehr

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Sommer, SGB V § 156 Vereini... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung ...mehr

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Sommer, SGB V § 155 Freiwil... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten (Inhalt: Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen). Rz. 2 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversich...mehr

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Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm gehört zum neugestalteten Haftungssystem, mit dem historisch entstandene Verwerfungen im Wettbewerb der Krankenkassen bes...mehr

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Jung, SGB VII § 72 Beginn v... / 2.1.5 Rentenbeginn ohne Antrag

Rz. 21 Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts anderes ergibt, § 19 Satz 2 SGB IV. Rz. 22 In den Fällen des Abs. 1 ist daher ein Antrag nicht erforderlich. Dies ergibt sich zunächst schon aus der Regelung in Abs. 2 Satz 2, der den Beginn einer Hinterblieben...mehr

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Sommer, SGB V § 167 Verteil... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm gehört zum neugestalteten Haftungssystem, mit dem historisch entstandene Verwerfungen im Wettbewerb der Krankenkassen bes...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.3 Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen

Rz. 436 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 definiert den Tatbestand für eine Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten konkreten und zumutbaren Eigenbemühungen nicht nachweist. Die Regelung bezieht sich auf § 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2. Dort werden die Anfo...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.2.2 Arbeitsangebot

Rz. 376 Das Gesetz setzt voraus, dass die abgelehnte Arbeit von der Agentur für Arbeit angeboten worden ist und nicht etwa von einem Jobcenter. Daher kann eine Sperrzeit nicht eintreten, wenn der Arbeitslose sich dazu entschließt, eine selbst aufgespürte zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen, einem vereinbarten Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht nachzukommen oder n...mehr

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Sommer, SGB V § 171a Kassenartenübergreifende Vereinigung von Krankenkassen (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen. Die Vereinigung von Krankenkassen regeln seitdem die §§ 155 ff.mehr

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Sommer, SGB V § 154 Betrieb... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2020 als Teil der Neustrukturierung des Organisationsrechts der Krankenkassen eingefügt und verweist auf mehrere Organisationsvorschriften, die für Betriebskr...mehr

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Jung, SGB VII § 72 Beginn v... / 1.2 Inhalt der Regelung

Rz. 3 Abs. 1 regelt den Beginn der Renten an Versicherte und differenziert danach, ob zuvor ein Anspruch auf Verletztengeld bestand oder nicht bestand. Rz. 4 Abs. 2 regelt den Beginn der Renten an Hinterbliebene. Rz. 5 Abs. 3 enthält eine Ermächtigung für Satzungsregelungen hinsichtlich des Rentenbeginns für Unternehmer und deren mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner (Let...mehr

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Sommer, SGB V § 171 Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen.mehr

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Sommer, SGB V § 226 Beitrag... / 2.1.2 Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 10 Neben dem Arbeitsentgelt ist bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Hierzu gehören nach § 228 enumerativ Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (vgl. Kommen...mehr

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Sommer, SGB V § 171e Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen (außer Kraft)

Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen. Das Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung ist...mehr

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Sommer, SGB V § 171c Aufhebung der Haftung nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen. Die Aufhebung der Haftung nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordn...mehr

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Sommer, SGB V § 171f Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden (außer Kraft)

Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen. Die Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden ist seitdem in § 162 geregelt.mehr

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Sommer, SGB V § 161 Aufhebu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm hebt die Haftung der Länder für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und...mehr

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Sommer, SGB V § 160 Insolve... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Norm ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 vollkommen neu gefasst worden. Sie regelt nunmehr die Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen. Ihr Regelungsgehalt entspricht im Wesentlichen dem früheren N...mehr

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Sommer, SGB V § 172a Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen. Die Zusammenschlusskontrolle ist seitdem in § 158 geregelt.mehr

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Sommer, SGB V § 162 Insolve... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Sie regelt die Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden. Der Inhalt war bisher in § 171f geregelt. Der bis zum Inkrafttreten ...mehr

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Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.7.3 Meldeversäumnis

Rz. 508 Ein Meldeversäumnis kann unter verschiedenen Aspekten vorliegen. Die Meldepflicht ist eine persönliche Obliegenheit, d. h. der Arbeitsuchende bzw. Arbeitslose kann sich nicht vertreten lassen, sondern muss den Meldetermin persönlich wahrnehmen. Tut er das nicht, liegt ein Meldeversäumnis i. S. v. Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. § 309 vor. Auch mit einer telefonischen Me...mehr

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Sommer, SGB V § 233 Beitrag... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift gilt i. d. F. des GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) und ist zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Abs. 1 wurde neu gefasst und Abs. 2 gestrichen durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) i. V. m. der Bekanntmachung v. 28.12.2007 über das Inkrafttreten der Folgeänderungen zur Auflösung...mehr

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Sommer, SGB V § 164 Vorüber... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt worden. Die Norm gehört zum neugestalteten Haftungssystem, mit dem historisch entstandene Verwerfungen im Wettbewerb der Krankenkassen bes...mehr

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Sommer, SGB V § 171b Insolvenz von Krankenkassen (außer Kraft)

Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen. Die Insolvenz von Krankenkassen ist seitdem in § 160 geregelt.mehr

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Sommer, SGB V § 171d Haftung im Insolvenzfall (außer Kraft)

Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen. Die Haftung im Insolvenzfall ist seitdem in § 169 geregelt.mehr

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Sommer, SGB V § 172 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen. Das Haftungspräventionssystem wird durch § 163 weiterentwick...mehr

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Sommer, SGB V § 146a Schließung (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 weggefallen. Die Schließung von Ortskrankenkassen regelt seitdem § 159.mehr

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Sommer, SGB V § 168a Vereinigung von Ersatzkassen (außer Kraft)

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgrund der Neustrukturierung des Organisationsrechts weggefallen. Mit § 155 zur freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen wer...mehr

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Sommer, SGB V § 165 Abwickl... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Bis zum 27.12.2007 wurden an dieser Stelle die Rechtsbeziehungen der See-Krankenkasse geregelt. Art. 5 Nr. 12 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 die Überschrift geändert und in der Norm als Teil der Neustrukturierung ...mehr

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Sommer, SGB V § 229 Versorg... / 2.3.1 Versorgungsbezüge nach Beamtenrecht

Rz. 11 Hierzu gehören: die Versorgungsleistungen für Beamte und Richter nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder, die Versorgungsleistungen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen (Art. 131 GG ist durch § 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgenbereinigungsgese...mehr

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Jansen, SGB VI § 69 Verordn... / 1.3 Vorgängervorschriften

Rz. 6 Vorgängerschriften zu § 69 bestehen nicht, da bis zum Jahr 1991 die Rentenanpassung durch Gesetz vorgenommen wurde; vgl. insoweit § 1272 Abs. 1 RVO, § 49 Abs. 1 AVG und § 71 Abs. 1 RKG.mehr

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Sommer, SGB V § 155 Freiwil... / 3 Literatur

Rz. 11 Beerheide, Krankenkassen in Aufruhr – Faire-Kassenwahl-Gesetz, DÄ 2019, A 873. Bock/Schepp, Wer besteht im Wettbewerb der Krankenkassen (nicht)?, GSP 2021, Nr. 4/5, 44. Hebeler, Die Vereinigung, Auflösung und Schließung von Sozialversicherungsträgern, NZS 2008, 238.mehr

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Sommer, SGB V § 158 Zusamme... / 1 Allgemeines

Rz. 4 Die Vorschrift erklärt die Zusammenschlusskontrolle durch das Bundeskartellamt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen für entsprechend anwendbar. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden (§ 90 SGB IV) für die Genehmigung freiwilliger Vereinigungen von Krankenkassen nach den sozialrechtlichen Vorschriften ...mehr