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Jung, SGB VII § 72 Beginn von Renten / 2.1.5 Rentenbeginn ohne Antrag

Dr. Tobias Kador
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Rz. 21

Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts anderes ergibt, § 19 Satz 2 SGB IV.

 

Rz. 22

In den Fällen des Abs. 1 ist daher ein Antrag nicht erforderlich. Dies ergibt sich zunächst schon aus der Regelung in Abs. 2 Satz 2, der den Beginn einer Hinterbliebenenrente auf Antrag regelt. Außerdem entsteht der Anspruch auf Verletztenrente, einschließlich ihres Umfangs kraft Gesetzes, unabhängig von dessen Anerkennung durch Bescheid. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 1 SGB I. Danach entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Auch in diesem Fall hat der Versicherte Rechte "wohlerworben". Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass die aus einem Leistungsfall resultierenden Ansprüche und ihr Umfang von der Bearbeitungsdauer des Feststellungsverfahrens und damit von Zufälligkeiten abhängen würden. Darüber hinaus würde sich ein gesetzlich erworbener Anspruch durch den Zuständigkeitswechsel noch verändern oder ggf. sogar entfallen. Ein Eingriff in eine bereits erworbene Rechtsposition bedarf aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die § 137 nicht zu entnehmen ist (Sächs. LSG, Urteil v. 20.3.2023, L 6 U 67/20, Rz. 33).

 

Rz. 23

Eine Waisenrente nach § 67 wird daher nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen geleistet (Hess. LSG, Urteil v. 12.6.2017, L 9 U 168/16, Rz. 44).

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