Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Wahlrechtsausübung und Dauer des Wegfalls der kaufmännischen Buchführungspflicht

2.4.1 Erklärung der Wahlrechtsausübung Rz. 16 § 241a HGB enthält keine Vorschriften, wie und ob die Ausübung des Wahlrechts zu erklären ist. Mangels Formvorschriften bestehen deshalb keine Bedenken, wenn der EKfm., statt eine Erklärung abzugeben, einfach eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt oder die kaufmännische Buchführung einstellt (faktische Wahlrechtsausübung). Steue...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Grundsatz der Unternehmensfortführung (Nr. 2)

2.2.1 Regelungsinhalt Rz. 34 Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dieser nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Der vom Gesetz damit unterstellte Regelfall wird auch als going-concern-Prämisse/Prinzip bezeichnet. Dem Prinzip zufolge sind die VG und Schulden gem. ihrer tatsä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Formen und Ort der Aufbewahrung (Abs. 3)

3.1 Formen der Aufbewahrung Rz. 17 Die Unterlagen sind geordnet aufzubewahren. Sie müssen so übersichtlich angelegt und gegliedert sein, dass sie in angemessener Zeit und unter angemessenen Kosten problemlos zugänglich und für sachverständige Dritte durchschaubar gemacht werden können. Rz. 18 Alle Unterlagen können im Original aufbewahrt werden. Im Original müssen die Eröffnun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Inhalt Rz. 1 § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB regelt die Buchführungspflicht; mit Buchführung meint das Gesetz die kaufmännische Buchführung. Keine kaufmännische Buchführung ist bspw. die über § 241a HGB zugelassene Einnahmenüberschussrechnung. Rz. 2 Buchführungspflichtig ist nur der Kaufmann; Kfm. ist, wer nach den §§ 1 ff. HGB Kfm. ist oder als Kfm. gilt (Rz. 16). Rz. 3 Mit der Bu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Geschütztes Rechtsgut und Schutzbereich Rz. 1 Geschütztes Rechtsgut des § 332 HGB ist nach h. M. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prüfung von Abschlüssen, Lageberichten und Zwischenabschlüssen durch ein unabhängiges Kontrollorgan.[1] Rz. 2 Zu den durch die Norm geschützten Rechtssubjekten zählen, ebenso wie bei § 331 HGB, zunächst ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Ausnahmen von der Befreiung (Abs. 3)

4.1 Inanspruchnahme eines organisierten Marktes (Abs. 3 Nr. 1) Rz. 24 Ein befreiender Konzernabschluss eines übergeordneten MU kann nicht aufgestellt werden, wenn das zu befreiende MU einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihm ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG am Abschlussstichtag in Anspruch nimmt. Voraussetzung für die Versagung der befr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Unterzeichnungspflichtige

2.1 Einzelkaufmann Rz. 3 Der Jahresabschluss ist vom Einzelkaufmann zu unterzeichnen. Es handelt sich dabei um eine höchstpersönliche Rechtshandlung, eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.[1] Die Unterzeichnungspflicht wird auch nicht durch eine fehlende kaufmännische Ausbildung oder mangelnde Kenntnisse in Buchführung und Bilanzierung des Kaufmanns eingesc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 Der Gesetzgeber hat für die Einbeziehung von Unt in den Konzernabschluss eine Stufenkonzeption vorgesehen.[1] Während TU voll zu konsolidieren (§ 301 Rz 30 ff.) und assoziierte Unt nur at equity zu bewerten sind (§ 312 Rz 1 ff.), können GemeinschaftsUnt anteilig in den Konzernabschluss einbezogen werden. Mit dieser Konzeption soll ein abges...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Umsatzerlöse (Abs. 2 Nr. 1)

3.1.1 Definition der Umsatzerlöse Rz. 45 Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU [1] werden Nettoumsatzerlöse als die Beträge definiert, "die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben" (Art. 2 Nr. 5). Der Dienstleistungsbegriff der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Ansatzvorschriften

3.2.1 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot (§ 246 HGB) Rz. 19 In Bezug auf den Konzernabschluss ergeben sich keine Besonderheiten im Vergleich zum Jahresabschluss. Die Vollständigkeit ist nach dem Recht des MU zu beurteilen und in § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB für den Konzern geregelt. Letzteres geht damit § 298 Abs. 1 i. V. m. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB vor. Die Vermögenszuordnung er...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Einzelfälle selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände

2.6.1 Entwicklungskosten Rz. 26 Entwicklungskosten sind einer der Hauptanwendungsfälle für selbst geschaffene immaterielle VG des AV. Es gelten die unter Rz 10 ff. genannten Ansatzkriterien entsprechend. Rz. 27 Der Gesetzgeber hat über § 248 HGB hinaus ein weiteres, wesentliches Ansatzkriterium in eine Bewertungsvorschrift "ausgelagert", nämlich das Erfordernis, die Entwicklun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Beschwerde (Abs. 1, 2)

2.1 Zulässigkeit der Beschwerde Rz. 4 Wurde das Ordnungsgeld durch das BfJ festgesetzt, kann diese Entscheidung mit der Beschwerde nach dem FamFG (§ 58ff. FamFG) angegriffen werden. Daneben ist die Beschwerde statthaft gegen die Entscheidung, durch die der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wurde, sowie gegen die Entscheidung über di...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Allgemeine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS/IAS (Abs. 1)

2.1.1 Pflicht zur Konzernrechnungslegung nach HGB/PublG Rz. 9 Eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS/IAS setzt eine Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung des MU voraus (Rz 1, Rz 6). Diese ergibt sich aus §§ 290–293 HGB bzw. § 11 ff. PublG.[1] Mit dem BilMoG wurde das für die Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung bislang geltende duale System von...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Keine Buchführungspflicht für Scheinkaufleute

Rz. 29 Scheinkaufleute sind keine Kfl., werden aber in analoger Anwendung des § 5 HGB in bestimmten Fällen wie solche behandelt. Scheinkaufleute sind handelsrechtlich nicht buchführungspflichtig.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Elemente der Erklärung

3.1 Entsprechenserklärung nach § 161 AktG (Abs. 2 Nr. 1) Rz. 12 In § 289f Abs. 2 HGB sind die Bestandteile der Erklärung zur Unternehmensführung im Einzelnen aufgeführt. Nach Abs. 2 Nr. 1 ist zunächst die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG in die Erklärung aufzunehmen. Nach Art. 46a Abs. 1 Buchstaben a und b der Bilanzrichtlinie i. d. F. d. Abänderungsrichtlinie hat die E...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 327 HGB räumt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs mittelgroßer KapG i. S. d. § 267 Abs. 2 HGB (§ 267 Rz 10) größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses ein. Die gewährten Erleichterungen beschränken sich dabei, analog zu § 326 HGB, auf die nach § 325 Abs. 1 HGB offenzulegenden Unterlagen der Re...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Sonstige relevante Regelungen

4.1 Befreiungsmöglichkeiten Rz. 148 Erleichterungs- und Befreiungsvorschriften bestehen seit dem TransPuG[1] nicht mehr. Daher sind die handelsrechtlich vorgeschriebenen Anhangangaben vollständig zu machen. Befreiungsvorschriften können sich aber aus anderen Vorschriften ergeben: MU, die keine KapG sind und nur nach dem PublG zur Aufstellung des Konzernanhangs verpflichtet sin...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Erleichterungen für Tochter-Konzerngesellschaften (Abs. 3 und 4)

5.1 Grundsachverhalte Rz. 92 Die ergänzenden Vorschriften für KapG und KapCoGes brauchen von einem TU in der Rechtsform einer KapG, das in einen Konzernabschluss eines MU mit Sitz innerhalb eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR einbezogen ist, unter bestimmten Voraussetzungen nicht beachtet zu werden. Damit besteht eine umfan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Anwendungsbereich

1.1 Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 1 § 272 HGB ergänzt § 266 Abs. 3 A. HGB. Während § 266 Abs. 3 A. HGB vorschreibt, wie das Eigenkapital (EK) in der Bilanz von KapG auszuweisen ist, umschreibt § 272 HGB die in § 266 Abs. 3 A. HGB aufgeführten Posten inhaltlich. § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB schreibt vor, dass das gezeichnete Kapital zum Nennbetrag anzusetzen ist. § 272 Abs. 1 Sa...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Angabeverpflichtungen für Verbindlichkeiten (Abs. 5)

6.1 Fälligkeiten Rz. 29 Abs. 5 Satz 1 schreibt vor, dass der Betrag für jeden innerhalb der Verbindlichkeiten auszuweisenden Posten (§ 266 Abs. 3 HGB) mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu vermerken ist.[1] Grundsätzlich ist diese Angabe in der Bilanz zu machen (Rz 31). Zweck dieser Vorschrift ist es, die kurzfristigen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Konkretisierende Übergangsvorschriften des Art. 66 EGHGB mit Relevanz für Folgejahre

2.1 Prospektive Anwendung der geänderten Geschäfts- oder Firmenwert-Behandlung im Einzelabschluss (Abs. 3 Satz 2) Rz. 5 Der aus Zusammenschlüssen vor der BilMoG-Anwendung resultierende GoF im Jahresabschluss ist gem. der damals erfolgten Wahlrechtsnutzung nach den Altvorschriften weiterzuführen und entsprechend der dortigen Regelung zu behandeln.[1] Mit dem BilMoG wurde der G...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)

4.1 Entstehung eines Unterschiedsbetrags (Abs. 3 Satz 1) Rz. 105 Da die Aufrechnung der Beteiligung aus dem Abschluss des MU mit dem anteiligen neu bewerteten EK des TU im Regelfall eine Differenz ergeben dürfte, entsteht ein Unterschiedsbetrag. 4.1.1 Aktiver Unterschiedsbetrag Rz. 106 Ein aktiver Unterschiedsbetrag drückt aus, dass der Buchwert der Beteiligung höher ist als de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.2 Dauer des Wegfalls

Rz. 18 Art und Umfang der "laufenden" Prüfung hat der Gesetzgeber nicht geregelt; mangels vergleichbarer Vorschriften bleiben Art und Umfang einer solchen Prüfung weitgehend unbestimmt.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9 Vollendung und Beendigung

Rz. 34 Mangels ausdrücklicher Regelung in § 334 HGB kann der Versuch der Tatbestandsverwirklichung nicht geahndet werden (§ 13 Abs. 2 OWiG). 9.1 Tatbestände nach Abs. 1 Nr. 1–4 Rz. 35 Die Tathandlung nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HGB erfolgt während des Aufstellens von Jahresabschluss oder Konzernabschluss, Lagebericht oder Konzernlagebericht, der Erstellung des gesonderten ni...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Kündigung des Prüfungsauftrags (Abs. 6)

7.1 Allgemeines Rz. 78 Grds. gelten für das Auftragsverhältnis zwischen Wirtschaftsprüfer und Unt die Regelungen des BGB und somit auch die Vorschriften über die Kündigung nach §§ 626, 627, 649 BGB. Eine Ausnahme von der Möglichkeit der Kündigung nach den vorgenannten Paragrafen besteht für den Bereich der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung. Dem gem. § 318 Abs. 1 HG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Ausgleich gegenläufiger Wert- oder Zahlungsstromänderungen

4.4.1 Überblick Rz. 31 Die besonderen Bilanzierungsvorschriften für Bewertungseinheiten sehen eine Abkehr von zentralen GoB vor und führen zu einer weniger vorsichtigen Gewinnermittlung. Diese Wirkung verlangt mit Blick auf die Gläubigerschutzorientierung der handelsrechtlichen Rechnungslegung eine restriktive Anwendung der Ausnahmeregelungen. Der Gesetzgeber begrenzt ihre An...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Jahres-, Einzel- und Konzernabschluss – freiwillige Publizität (Abs. 2)

4.1 Form Rz. 46 § 328 Abs. 2 HGB regelt die nicht auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhenden Veröffentlichungen und Vervielfältigungen von Jahresabschlüssen, Einzelabschlüssen nach § 325 Abs. 2a HGB und Konzernabschlüssen, die nicht den Vorschriften der Offenlegung des § 328 Abs. 1 HGB unterliegen und auch tatsächlich von der dort vorgeschriebenen Form abweichen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Abschlussprüfer

Rz. 7 Als möglicher Täter kommt der Abschlussprüfer in Betracht. Diesbzgl. kann auf die Ausführungen bei § 332 HGB (§ 332 Rz 8 ff.) verwiesen werden.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Herstellungskosten selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Abs. 2a)

4.1 Einordnung der Vorschrift Rz. 182 Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sieht § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Aktivierungswahlrecht vor. Diese Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB stellt nicht die einzige Besonderheit bei der bilanziellen Behandlung derartiger VG dar. Macht ein Unt von dieser Möglichkeit Gebrauch, schr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 294 HGB kodifiziert zunächst in Abgrenzung zu § 296 HGB, der die Einbeziehungswahlrechte regelt, das grds. Konsolidierungsgebot des HGB. Neben der Bestimmung des KonsKreises regelt § 294 HGB die sich daraus ergebenden Vorlagepflichten und Auskunftsrechte. Auch wenn es in der Überschrift weiter "Vorlagepflichten" heißt, fordert der Gesetze...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Erleichterungen

2.1 Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1) Rz. 4 Für kleine Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB können nach den Änderungen durch das BilRUG[1] für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen,[2] gem. § 288 Abs. 1 HGB die folgenden Angabepflichten im Anhang entfallen: Betrag der im HR gem. § 172 Abs. 1 HGB eingetragenen Einlage, soweit dieser nicht geleistet ist gem. § 2...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Befreiungsmöglichkeiten

6.1.1 Untergeordnete Bedeutung Rz. 102 Analog den Einzelabschlussregelungen des § 286 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB können Angaben nach § 313 Abs. 2 Nr. 4 und 5 HGB ersatzlos entfallen, wenn die Angaben für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von nachrangiger Bedeutung sind. Die nachrangige Bedeutung umf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2 Deckungsvermögen

4.2.2.1 Anforderungen Rz. 107 Vermögensgegenstände, die als Deckungsvermögen fungieren sollen, müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Planmäßige Abschreibung (Abs. 3 Satz 1 bis 4)

4.1.1 Abzuschreibende Vermögensgegenstände Rz. 155 § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB regelt, dass die Wertansätze aller VG, deren Nutzbarkeit zeitlich begrenzt ist, durch planmäßige Abschreibungen gemindert werden müssen. Die begrenzte Nutzbarkeit eines VG resultiert im Wesentlichen entweder aus einer mengenmäßigen Abnutzung (z. B. als technischer Verschleiß durch Abnutzung oder Substa...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Inhalt Rz. 1 § 251 HGB regelt die Angabe zu möglichen künftigen Vermögensbelastungen, die sich aus zum Bilanzstichtag bestehenden Haftungsverhältnissen ergeben können. Diese Angaben stellen eine Zusatzinformation zu den aus der Bilanz ersichtlichen passivierten Rückstellungen oder Verbindlichkeiten dar. Die "unter der Bilanz" anzugebenden Haftungsverhältnisse betreffen im...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss (Abs. 1)

2.1 Überblick Rz. 8 Zur Bestellung des Abschlussprüfers bedarf es neben der Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafter zusätzlich des Abschlusses eines Prüfungsvertrags zwischen dem Abschlussprüfer und den gesetzlichen Vertretern des prüfungspflichtigen Unt. Der Begriff "Bestellung" umfasst also neben der Wahl des Abschlussprüfers auch die Auftragserteilung durch die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Maßgeblicher Einfluss

2.3.1 Inhaltliche Bedeutung Rz. 11 Das Gesetz selbst sieht keine Definition des Begriffs "maßgeblicher Einfluss" vor. Das DRSC definiert diesen in DRS 26.7 als die "Tatsächliche Mitwirkung an den für die Geschäfts- und Finanzpolitik des assoziierten Unts relevanten Entscheidungen, ohne dass diese Entscheidungen aufgrund eines beherrschenden Einflusses oder gemeinsamer Führung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (Abs. 2)

3.1 Geltungsbereich Rz. 20 Laut § 243 Abs. 2 HGB muss der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein. Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gilt für alle Kaufleute, also auch für KapG und KapCoGes sowie für Unt, die unter das PublG fallen. Der Grundsatz ist demnach rechtsformunabhängig. Er gilt für den Jahresabschluss (§ 243 Abs. 2 HGB) und ausdrücklich auch für d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9 Strafverfolgung und Rechtsfolgen

9.1 Verfahrensrechtliche Besonderheiten Rz. 92 Bei § 331 HGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, weshalb bei hinreichendem Tatverdacht die Strafverfolgung von Amts wegen erfolgt. Die Tatbestände des § 331 HGB sind Wirtschaftsstraftaten, für die nach § 74c Nr. 1 GVG am Landgericht die Wirtschaftsstrafkammer (in der Berufungsinstanz oder bei besonderer Bedeutung des Falls auc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Verjährung

Rz. 15 Hinsichtlich der Verjährung wird auf die Erläuterungen zu § 331 HGB (§ 331 Rz 95 f.) verwiesen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Begriff der Anschaffungskosten (Abs. 1)

1.1 Grundlegendes Rz. 1 § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB definiert Anschaffungskosten (AK) als die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VG zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Aufwendungen müssen dem VG einzeln zuordenbar sein. Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB zählen zu den AK auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen AK. Anschaffungspreismin...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Einzelheiten der handelsrechtlichen Buchführung

4.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Rz. 34 Die Vorschriften des § 238 Abs. 1 HGB verpflichten den Kfm., bei der Führung seiner Bücher die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) einzuhalten. Die Anordnung in § 238 Abs. 1 HGB, dass die GoB einzuhalten sind, hat klarstellenden Charakter (zu Einzelheiten zu den GoB vgl. § 239 Rz. 5 ff.). 4.2 Handelsgeschäft und Geschä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Beibehaltungswahlrechte für aufgehobene Bewertungswahlrechte (Abs. 4)

2.4.1 Abschreibungen unter den Niederstwert gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i. d. F. vor BilMoG Rz. 88 § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB i. d. F. vor BilMoG gestattete Abschreibungen nach Maßgabe vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auf einen niedrigeren Wert wegen künftiger Wertschwankungen. Unter Wertschwankungen waren in diesem Kontext Wertminderungen zu verstehen. Beschränkt waren ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Konzern-Gewinn- und Verlustanteile anderer nicht beherrschender Gesellschafter (Abs. 2)

3.1 Höhe des Anteils Rz. 57 Gem. § 307 Abs. 2 HGB ist der im Jahresergebnis enthaltene und anderen nicht beherrschenden Gesellschaftern zustehende Gewinn resp. der auf sie entfallende Verlust in der Konzern-GuV gesondert auszuweisen. Der Ausweis hat nach dem "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" unter dem Posten "nicht beherrschende Anteile" zu erfolgen. Dieses kann als Überlei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Zinsen für Fremdkapital (Abs. 3)

5.1 Grundsätzliches Aktivierungsverbot Rz. 199 Fremdkapitalzinsen gehören grds. nicht zu den AHK. Die Finanzierung ist als eigenständiger, von der Anschaffung oder Herstellung unabhängiger Vorgang zu verstehen.[1] Eine Aktivierung würde dem Realisationsprinzip widersprechen, weil die angefallenen Aufwendungen sonst neutralisiert und in eine andere Periode verlagert würden (§ ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Übermittlungspflichten und Auskunftsrechte (Abs. 3)

4.1 Übermittlungspflichten der Tochterunternehmen Rz. 28 § 294 Abs. 3 Satz 1 HGB erlegt TU Vorlagepflichten gegenüber dem MU auf, indem Unterlagen unverzüglich einzureichen bzw. nach Umsetzung der CSRD (Rz 37) zu übermitteln sind. Die Vorschriften sollen das MU zur sachgerechten Aufstellung des Konzernabschlusses befähigen. Die Übermittlungspflichten bestehen unabhängig davon...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Neubewertungspflichten (Abs. 2)

3.1 Grundsatz der Neubewertung (Abs. 2 Satz 1) Rz. 37 Bei der Einbeziehung von Unt in den Konzernabschluss sind Neubewertungen zur Vereinheitlichung der Bewertung gem. § 308 Abs. 2 Satz 1 HGB erforderlich, wenn die in den Konzernabschluss aufzunehmenden VG und Schulden des MU oder der TU in den jeweiligen Einzelabschlüssen dieser Unt nach Methoden bewertet worden sind, die si...mehr