Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / A. Arbeitsrechtliche Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Rz. 1 Nach Stellung eines Antrages auf Verfahrenseröffnung kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen. Dazu gehören unter anderem insb. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen, eine Postsperre und die Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 21, 22 InsO. Bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters h...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / c) Zuordnung der Arbeitnehmer zu einem betroffenen Betrieb oder Betriebsteil

Rz. 54 Die Vermutung der dringenden betrieblichen Erfordernisse für eine Kündigung aufgrund eines Interessenausgleiches mit Namensliste im Insolvenzverfahren (§ 125 Abs. 1 InsO) greift nicht, wenn der namentlich im Interessenausgleich bezeichnete Arbeitnehmer in einem Bereich beschäftigt ist, der nicht von der im Interessenausgleich geregelten Betriebsänderung erfasst wird (...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / I. Kündigungsbefugnis

Rz. 25 Bei Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes geht die Arbeitgeberfunktion kraft "gesetzlicher Kompetenzzuweisung" auf den vorläufigen (starken) Insolvenzverwalter über (s.o. oben Rdn 3). Dieser ist nunmehr allein kündigungsbefugt. Auch der starke vorläufige Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 21 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 InsO),...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / II. Sozialauswahl und Interessenausgleich mit Namensliste

Rz. 78 Gerade im Insolvenzfall besteht häufig das Bedürfnis nach der zügigen Durchführung einer Betriebsänderung und eines damit verbundenen größeren Personalabbaus. § 125 InsO trägt diesem Bedürfnis Rechnung und dient somit der Förderung "übertragender Sanierungen" (NR/Hamacher, § 125 InsO Rn 2; HK/Linck, § 125 InsO Rn 1; Uhlenbruck/Zobel, § 125 InsO Rn 5). Zur Förderung vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / V. Kündigungsfristen und Kündigungstermine

Rz. 34 Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 7 BGB bis hin zur Höchstkündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende und bei Tarifgeltung (Tarifbindung kraft Organisationszugehörigkeit, Allgemeinverbindlicherklärung, Inbezugnahme) und evtl. bestehende abweichende Kündigungsfristen von sechs Monat...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / III. Befristung und auflösende Bedingung

Rz. 31 Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu beachten und kann (zeit- oder zweck-) befristete Arbeitsverhältnisse nur kündigen, wenn das ordentliche Kündigungsrecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG); auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse können ebenfalls nur dann gekündigt werden, wenn das ord...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / I. Kündigungsberechtigung des Insolvenzverwalters

Rz. 5 Anders als im Insolvenzeröffnungsverfahren, in dem es für die Kündigungsbefugnis auf die dem vorläufigen Insolvenzverwalter verliehene Rechtsstellung ankommt, § 22 InsO (siehe § 60 Rdn 1), steht das Recht zur Kündigung dem Insolvenzverwalter ab Verfahrenseröffnung uneingeschränkt zu. Mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) rückt der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 2. Massenentlassung

Rz. 116 Ausgehend von dem richtlinienkonform auszulegenden Begriff der Entlassung (= Kündigung), ist jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht ggü. der Agentur der Arbeit gegeben sind. Die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige ggü. der Agentur für Arbeit besteht, wenn die geplanten Entlassungen die in § 17 Abs. 1 KSchG genannten Zahlenwerte (siehe Rdn ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / b) Tariflicher Kündigungsausschluss

Rz. 14 § 113 S. 1 InsO durchbricht sowohl den einzel- als auch den tarifvertraglichen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung (BAG v. 19.1.2000, NZA 2000, 658 = NZI 2000, 339 = ZInsO 2000, 568 = ZIP 2000, 985; Uhlenbruck/Zobel, § 113 InsO Rn 71). Der mit der Anwendung des § 113 InsO auf kollektivrechtliche Kündigungsvereinbarungen verbundene Eingriff in die Tarifaut...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / III. Massenentlassungsanzeige

Rz. 112 Die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz bei Massenentlassungen (§§ 17 ff. KSchG) gelten sowohl im Insolvenzeröffnungsverfahren als auch nach Verfahrenseröffnung und sind somit sowohl vom vorläufigen als auch vom endgültigen Insolvenzverwalter uneingeschränkt zu beachten (vgl. EuGH, 17.12.1998 – C 250/97, NZA 1999, 305 = ZInsO 1999, 1183). Werden die Zah...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / b)I. d.R. beschäftigte Arbeitnehmer

Rz. 119 Arbeitnehmer i.S.d. § 17 KSchG sind alle Arbeitnehmer i.S.d. § 1 KSchG (KR/Weigand, § 17 KSchG Rn 29). Unter den Begriff Arbeitnehmer fallen somit Arbeiter, Angestellte sowie Auszubildende. Auch Praktikanten, Umschüler und Fremdgeschäftsführer sind im Sinne von § 17 KSchG als Arbeitnehmer anzusehen und bei der Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigen (EuGH v....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / IV. Kündigungsfristen und -termine im Insolvenzverfahren

Rz. 18 Insolvenzverwalter und Dienstverpflichteter (Arbeitnehmer) können ohne Rücksicht auf gesetzlich (§ 622 BGB), tarifvertraglich oder einzelvertraglich geltende Kündigungsfristen mit einer Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende kündigen (BAG v. 25.4.2007 – 6 AZR 622/06, AP § 113 InsO Nr. 12 = ZIP 2007, 1875; BAG v. 5.12.2002, NZA 2003, 789 = ZInsO 2003, 480; BAG v. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / d) Zeitraum

Rz. 123 Voraussetzung für die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige ist schließlich, dass die Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen erfolgen. Alle in diesem Zeitraum ausgesprochenen Kündigungen (und andere Beendigungen, § 17 Abs. 1 S. 2 KSchG) sind zusammenzurechnen, wobei als Fristbeginn der jeweilige Entlassungstag anzusehen ist (Niklas/Koehler, N...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / a) Unterrichtung

Rz. 124 § 17 Abs. 2 KSchG verpflichtet den (vorläufigen) Insolvenzverwalter, den Betriebsrat im Vorfeld anzeigepflichtiger Entlassungen rechtzeitig und schriftlich die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Nr. 1–6 KSchG zu unterrichten. Nach dem Katalog des § 17 Abs. 2 KSchG sind anzugeben, die Gründe für die geplanten Entlassungen (Nr. 1...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 3. Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen

Rz. 34 Nach Ablauf der Probezeit (die in einem Berufsausbildungsverhältnis mindestens einen Monat dauern muss und max. vier Monate betragen kann, § 20 S. 2 BBiG) kann ein Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber nur noch außerordentlich gekündigt werden, § 22 Abs. 2 BBiG. Da die Insolvenzeröffnung an sich keinen wichtigen Grund zur Kündigung i.S.d. § 626 BGB darstellt, scheidet...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturverzeichnis

Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 2019 Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar zum Urheberrecht, 30. Edition, Stand 15.1.2021 Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher Grundlegung, 45. Aktualisierung, Stand März 2021 Anzinger/Koberski, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 2020 Arens/Bran...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 4. "Nachkündigung" durch den endgültigen Insolvenzverwalter

Rz. 26 Hat der Arbeitgeber bereits vor Stellung des Insolvenzantrages oder danach, aber vor Insolvenzeröffnung, gekündigt oder hat nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Verfügungsverbot für den Schuldner der vorläufige Insolvenzverwalter mit den verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen (bis zur Dauer von sieben Monaten zum Monatsschluss) oder ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / I. Arbeitgeberfunktion bei Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots

Rz. 3 Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO), dann geht zu diesem frühen Zeitpunkt gem. § 22 Abs. 1 S. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über ("gesetzliche Kompetenzzuweisung" – s. zum Ausd...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / III. Anordnung des "gemeinsamen" Handelns durch Schuldner und vorläufigen Insolvenzverwalter

Rz. 10 Ist dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, dann bleibt er ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung im Anordnungsbeschluss allein kündigungsbefugt und hat in den Fällen einer Betriebsstilllegung oder sonstigen Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG den Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu suchen und einen Sozialplan zu vereinbaren. Ordnet das I...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / V. Pflicht zur Fortführung des Schuldnerunternehmens

Rz. 16 Primäre Aufgabe des starken vorläufigen Insolvenzverwalters ist es nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO, die (künftige) Haftungsmasse zu sichern und zu erhalten; er kann sie also nicht beliebig verwerten (Pape, ZIP 1994, 89, 91 f.; ders., WPrax 1995, 236, 240). Sofern das Unternehmen nicht schon vor seiner Bestellung durch den Schuldner stillgelegt worden ist (Uhlenbruck,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / b) Kündigung wegen der zugrunde liegenden Betriebsänderung

Rz. 50 Anwendbar ist § 1 Abs. 5 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 InsO bei allen Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG, und zwar auch dann, wenn der (vorläufige/endgültige) Insolvenzverwalter die vollständige Stilllegung des Betriebes und somit die Entlassung aller Arbeitnehmer plant. Bei einer Stilllegung des gesamten Betriebes zu einem einheitlichen Zeitpunkt entfällt die Notwendig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / d) Formelle Anforderungen an den Interessenausgleich und die "Namensliste"

Rz. 55 Die Regelungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO setzen voraus, dass die zu kündigenden Arbeitnehmer "im" Interessenausgleich oder in einer gesonderten Namenliste namentlich genannt sind (LAG Potsdam v. 19.2.1998, LAGE § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 8; LAG Hamm v. 6.7.2000, EWiR 2001, 125 m. Anm. Grimm = ZInsO 2001, 336). Rz. 56 Der Interes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 1. Regelungsmöglichkeiten der Betriebspartner

Rz. 79 Beim Zustandekommen eines Interessenausgleiches mit Namensliste kann die getroffene Sozialauswahl von den Gerichten für Arbeitssachen nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden (§ 1 Abs. 5 S. 2 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO). Die Beschränkung des Prüfungsmaßstabes auf grobe Fehlerhaftigkeit tritt nur ein, wenn der Interessenausgleich wirksam zustand...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / II. Kündigungsschutz im Insolvenzeröffnungsverfahren

Rz. 28 Für die Kündigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gelten keine Besonderheiten. Die Formvorschriften für eine Kündigung finden ebenso Anwendung wie die Kündigungsschutzvorschriften. Die Nichteinhaltung der Schriftform hat gem. § 623 BGB i.V.m. § 125 S. 1 BGB die Nichtigkeit einer mündlich ausgesprochenen Kündigung zur Folge. Gleiches gilt, wenn in den Fällen d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / VI. Betriebs(teil)veräußerung im Insolvenzeröffnungsverfahren

Rz. 36 Weder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters führen zu einer Nicht- oder nur eingeschränkten Anwendung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB (BAG v. 21.2.1990 – 5 AZR 160/89, KTS 1990, 515 = MDR 1990, 852 = NZA 1990, 567 = ZIP 1990, 662). § 613a BGB findet im Insolvenzeröffnungsverfahren uneingeschränkt Anwend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / d) Sozialkriterien und Gewichtung (Punktetabelle)

Rz. 98 Anders als in § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG sind Betriebsrat und Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, auch die Schwerbehinderung von Arbeitnehmern zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO, der auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten abstellt. Dies verstößt weder gegen die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 1. Begriff der Entlassung

Rz. 114 Die Regelungen des dritten Abschnitts des KSchG dienen – ursprünglich – einem arbeitsmarktpolitischen Zweck. Zielsetzung der §§ 17 ff. KSchG ist es, die Arbeitsverwaltung rechtzeitig über anstehende Massenentlassungen zu informieren, damit sie sich rechtzeitig auf eine erhöhte (personelle und finanzielle) Beanspruchung ihrer Ressourcen durch die zu erwartenden Entlas...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / IV. Bindungswirkung des Bestellungsbeschlusses

Rz. 12 Die Gerichte für Arbeitssachen haben keinen Anlass, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO überhaupt vorliegen oder ob die Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausreichend gewesen wäre, denn sie sind an die Entscheidung des Insolvenz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / II. Vertretung durch Bevollmächtigte

Rz. 6 Der Vorlage einer (Original-) Vollmacht bedarf es jedoch, wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung nicht selbst ausspricht, sondern sich hierbei durch einen Dritten vertreten lässt. Eine Vertretung beim Ausspruch von Kündigungen in der Insolvenz ist durchweg zulässig. Es handelt sich nicht um eine insolvenztypische Rechtshandlung, für die eine Stellvertretung grds. au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / c) Beabsichtigte Entlassungen

Rz. 121 Von dem Begriff "Entlassung" nach §§ 17, 18 KSchG erfasst werden sowohl Beendigungs- als auch Änderungskündigungen. Aufgrund der bei Ausspruch einer Änderungskündigung zumindest latent – bei Nichtannahme der geänderten Arbeitsbedingungen durch den Arbeitnehmer – möglichen Beendigung ist auch die Änderungskündigung als beabsichtigte Entlassung zu verstehen (BAG v. 20....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 3. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung

Rz. 24 Eine Begrenzung der Kündigungsfristen hielt der Gesetzgeber für erforderlich, da aufgrund der im Laufe der Zeit erfolgten Ausdehnung der Kündigungsfristen Arbeitnehmer in der Insolvenz häufig nicht mehr bis zum Ende der Kündigungsfrist beschäftigt werden können; blieben die Entgeltansprüche dennoch als Masseschuld erhalten, würde dies zu einer Verkürzung oder gar Entl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / b) Beratung

Rz. 125 Neben der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 S. 1 KSchG sind mit ihm die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern, § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG. Ebenso wie die Unterrichtung ist auch die Beratung Voraussetzung für eine wirksame Massenentlassungsanzeige (Niklas/Koehler, NZA 2010, 913, 916). Die Beratung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / VI. Schadensersatz

Rz. 36 Wird das Vertragsverhältnis durch den Insolvenzverwalter gem. § 113 InsO unter Abkürzung der außerhalb der Insolvenz geltenden Kündigungsfristen gekündigt, steht dem Arbeitnehmer für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Ersatz des Verfrühungsschadens zu. Der Schadensersatzanspruch ist auf den Zeitraum zu begrenzen, bis zu dem der Arbeitn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / II. Bestellungsbeschluss ohne allgemeines Verfügungsverbot

Rz. 6 Bei Anordnung eines lediglich allgemeinen Zustimmungsvorbehaltes (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO) bestimmt das Insolvenzgericht die Pflichten des "schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters" im Einzelnen ("gerichtliche Kompetenzzuweisung" – s. zum Ausdruck Uhlenbruck, in: Kölner Schrift zur InsO, S. 325, 337 Rn 12); sie dürfen jedoch nicht über die Pflichten nach § 22 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 2. Besonderer Kündigungsschutz

Rz. 29 Im Fall einer Kündigung hat der Insolvenzverwalter daher auch den Sonderkündigungsschutz (etwa § 18 BEEG, § 17 MuSchG, §§ 168, 174 SGB IX) zu beachten. Des Weiteren hat er den amtsbezogenen Kündigungsschutz (etwa § 9 Abs. 3 ASiG; § 58 Abs. 2, § 58d i.V.m. § 58 Abs. 2 BImSchG, § 5 Abs. 1 PflegeZG) zu beachten (Berscheid, BuW 1999, 33, 35; Einzelheiten s. Uhlenbruck/Zob...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / I. Erleichterung der Massenentlassung durch Namensliste

Rz. 41 Der Interessenausgleich i.S.d. § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG bzw. nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO erleichtert auch das Verfahren zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige ggü. der Agentur für Arbeit nach § 17 KSchG. Gem. § 1 Abs. 5 S. 4 KSchG für vor Verfahrenseröffnung und gem. § 125 Abs. 2 InsO für in der Insolvenz mit Namensliste aufgestellte Interessenausgleiche ent...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / II. Freistellungsanspruch

Rz. 21 Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz (LAG Chemnitz v. 8.9.1999 – 4 Sa 822/98, n.v.; LAG Hamm v. 6.9.2001, LAGReport 2001, 22, 24 = ZInsO 2002, 45, 46), sind dort aber nicht ausreichend, weil für den (vorläufigen oder endgültigen) Insolvenzverwalter das Bedürfnis bestehen kann, bei reduziertem Beschäftigungsbedarf oder zur Schonung der Masse einen Teil der Arb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / a) Wirksames Zustandekommen eines Interessenausgleichs

Rz. 45 Die Anwendung des § 1 Abs. 5 KSchG bzw. des § 125 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Interessenausgleich wegen einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG rechtswirksam zustande gekommen ist und dass die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Den übrigen Inhalt des Interessenausgleichs und das "Wie" seines Zustandekommens lässt § 1 Abs. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / VII. Aufhebungsverträge im Insolvenzeröffnungsverfahren

Rz. 39 Seit Inkrafttreten des § 623 BGB am 1.5.2000 (Art. 5 ArbGBeschlG) bedürfen auch "Auflösungsvereinbarungen" der Schriftform. Unter diesen Begriff fällt zunächst der Aufhebungsvertrag, durch welchen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich rückwirkend oder für die Zukunft beendet werden soll. Kommt es zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 2. Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung

Rz. 62 Bei den von § 125 Abs. 1 InsO erfassten betriebsbedingten Kündigungen kann es sich sowohl um Beendigungskündigungen als auch um Änderungskündigungen handeln (Oetker/Friese, DZWIR 2001, 177, 180 mit zahlreichen Nachweisen in Fn 126; a.A. Kania, DZWIR 2000, 328, 329). Gleiches gilt für § 1 Abs. 5 KSchG (BAG v. 19.6.2007 – 2 AZR 304/06, AP Nr. 16 zu § 1 KSchG 1969 Namens...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / a) Festlegung des auswahlrelevanten Personenkreises (Auswahlgruppen)

Rz. 83 Dringende betriebliche Erfordernisse bedingen die Kündigung einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern, besagen aber noch nicht, welchen von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern zu kündigen ist. Stehen mehrere Arbeitnehmer für eine betriebsbedingte Kündigung zur Wahl, so ist auch bei Kündigungen im Insolvenzverfahren unter den in Betracht kommenden Arbeitnehmern ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / c) Erhaltung der tatsächlichen bzw. Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur (Altersgruppenbildung)

Rz. 95 Mit § 125 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 2 InsO steht dem Insolvenzverwalter ein weiteres Instrument zur Sanierung des insolventen Unternehmens zur Verfügung. Die im Rahmen eines zur Sanierung und Fortführung des Unternehmens erforderlichen Personalabbaus vorzunehmende Sozialauswahl wird erleichtert, indem sowohl der Erhalt als auch die Schaffung einer ausgewogenen Personalstr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / A. Auswirkungen der Insolvenz auf die Arbeitsverhältnisse

Rz. 1 Inhaltlich ändert sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grds. nichts an den zu diesem Zeitpunkt mit dem Schuldner bestehenden Arbeitsverhältnissen. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO ordnet den Fortbestand der Dienstverhältnisse, zu denen namentlich auch die Arbeitsverhältnisse zählen, mit Wirkung für die Insolvenzmasse an. Die Arbeitsverhältnisse bestehen danach grds. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 2. Sozialauswahl unter Anwendung von tariflichen und betrieblichen Auswahlrichtlinien

Rz. 101 Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 125 Abs. 1 InsO ist eine Beschränkung der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit auch in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 Abs. 1 BetrVG möglich, denn nach § 1 Abs. 4 S. 1 KSchG dürfen die Betriebspartner in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG hinsichtlich der sozialen Gesichtspunkte, die durch § 1 Abs. 3 S. 1 KSch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / III. Kündigungserleichterungen in der Insolvenz

Rz. 9 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt weder zur Beendigung der bestehenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse noch ändert sich der Inhalt der Dienst-/Arbeitsverhältnisse durch die Verfahrenseröffnung, § 108 InsO. Von der Insolvenz des Arbeitgebers unberührt bleiben auch der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz der Arbeitnehmer. § 113 InsO enthält keinen se...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / D. Personalanpassung im Insolvenzplanverfahren

Rz. 133 Nach § 1 S. 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insb. Zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Gläubigern steht mit dem Insolvenzplan ein alternatives, ggü. Den starren gesetz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / 2. Tarifvertragliche Regelungen über Kündigungsfristen und -termine

Rz. 22 Tarifliche Kündigungsfristen sind vielfach in der ersten Zeit der Beschäftigung kürzer als die gesetzlichen Grundkündigungsfristen des § 622 Abs. 1 BGB – so beträgt diese z.B. im Baugewerbe im ersten Beschäftigungsjahr sechs Werktage (§ 11 Nr. 1.11. BRTV-Bau) – oder kürzer als die gesetzliche Probezeitkündigungsfrist – so beträgt diese z.B. in der Metall- und Elektroi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 61 Arbeitsrecht nach Eröf... / c) Stellungnahme des Betriebsrats

Rz. 126 Der Anzeige ist nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Der Inhalt der Stellungnahme ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Mit Blick auf die Zielsetzung einer möglichst frühen und umfassenden Information der Agentur für Arbeit über anstehende Massenentlassungen wird eine möglichst umfassende Stellungnahme empfohlen (KR/Weigand, § 17...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Autorenverzeichnis

Jürgen Beck Richter am Bundessozialgericht, Kassel Prof. Dr. Martin Becker Apl. Professor für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozessrecht an der Goethe-Universität Frankfurt/Main; Vorsitzender Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main Carsten Beisheim Rechtsanwalt, Düsseldorf Manfred Ehlers Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/Fachanwalt für Arbeitsrec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 5. Persönlicher Anwendungsbereich hinsichtlich des Arbeitsrechts

a) Anwendbarkeit des AGB-Rechts auf arbeitnehmerähnliche Personen Rz. 729 Nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB werden von der AGB-Kontrolle alle Arbeitsverträge erfasst. Dies sind die Verträge, die eine Arbeitnehmereigenschaft begründen. Verträge mit arbeitnehmerähnlichen Personen wurden auch bisher schon der vollen Kontrolle nach dem AGBG unterworfen. Diese Personen sollten nicht von ...mehr