Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsagentur

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Befristete Arbeitsverträge / 5.4.4 Bedeutung der vorangegangenen Verträge

Das BAG verlangt bei Abschluss eines jeden befristeten Vertrags eine Prognose des Arbeitgebers, nach dem jeweils vorgesehenen Vertragsablauf werde kein Bedürfnis, keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers mehr bestehen.[1] Zunächst hatte das BAG entschieden, bei Abschluss des maßgebenden letzten Vertrags müsse die Prognose des Arbeitgebers, eine Weiterbeschä... mehr

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Betriebsprüfung: Durch Rent... / 1.1 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung

Im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wurde die Zuständigkeit bezüglich der Betriebsprüfungen ausgehend von der jedem Arbeitgeber durch die Agentur für Arbeit vergebenen Endziffer der Betriebsnummer (BBNR) geregelt. Welcher Regionalträger örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Arbeitgeber werde... mehr

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Betriebsprüfung: Durch Rent... / 13 Prüfung der Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage wird durch die Einzugsstellen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weitergeleitet.[1] Die Insolvenzgeldumlage ist im Beitragsnachweisdatensatz unter dem Beitragsgruppenschlüssel "0050" anzugeben. Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Umlageberechnung das umlagepflichtige Arbeitsentgel... mehr

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Betriebsprüfung: Durch Rent... / 20 Informationspflichten an die Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden

Die Träger der Rentenversicherung sind im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden verpflichtet. Das gilt insbesondere für die Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 AufenthG genannten Behörden, den Finanzbeh... mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.9 Zeitweise Übertragung von Daueraufgaben

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein Sachgrund vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Nach dem vorgesehenen Vertragsende darf für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein betrieblicher Bedarf mehr bestehen. Die Prognose ist nicht bereits dann begründet, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende soz... mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.4 Befristung ohne Sachgrund mit Arbeitnehmern nach Vollendung des 52. Lebensjahres

Nach § 14 Abs. 3 TzBfG in der seit 1.5.2007 gültigen Fassung ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags für Mitarbeiter ab dem 52. Lebensjahr ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer zuvor mindestens 4 Monate beschäftigungslos im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gewesen ist,... mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.8 Vergütung aus Haushaltsmitteln

Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel müssen hierbei im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine befri... mehr

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Schwarzarbeit / 2 Prüfungen

Die Behörden der Zollverwaltung prüfen u. a. nach § 2 SchwarzArbG die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebers[1], im Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen den Missbrauch von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und III sowie dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG), ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach SGB... mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.1 Zweck der Regelung

Das zum 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG; dort: § 14 Abs. 2 TzBfG und § 14 Abs. 3 TzBfG) und die bereits lange ausgelaufene Regelung des Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschFG 1985) haben und hatten das Ziel, dem Arbeitgeber eine erleichterte Möglichkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu geben, um sich d... mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 3.1.2 Unabkömmlichstellung

Nach § 13 Abs. 1 WPflG kann zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben ein Wehrpflichtiger im Spannungs- oder Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.[1] Der Antrag kann auch vom Arbeitgeb... mehr

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Betriebsprüfung: So prüft d... / 3.6 Illegale Arbeitnehmerüberlassung

Die Hauptzollämter prüfen, ob Arbeitnehmer ohne Erlaubnis nach dem AÜG ver- oder entliehen werden oder wurden, ob der Überlassungsvertrag korrekt bezeichnet (z. B. nicht als Werkvertrag) und die betroffenen Arbeitnehmer in diesem Vertrag namentlich benannt wurden. Weiterhin wird auch geprüft, ob die Einschränkungen des Verleihs in Betriebe des Baugewerbes beachtet wurden. Pr... mehr

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Betriebsprüfung: So prüft d... / 1 Zuständigkeit der Hauptzollämter

Die Betriebsprüfungen werden vom Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter durchgeführt. Aufgaben der FKS werden in den Sachgebieten E (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und F (Ahndung) wahrgenommen. Die Prüfer tragen meist Dienstkleidung und weisen sich durch Dienstmarke oder Dienstausweise aus. Unterstützt werden die Mitarbeiter der Zollverwaltung von ... mehr

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Betriebsprüfung: So prüft d... / 5.2 Arbeitnehmer verstößt gegen eine Rechtsvorschrift

Arbeitnehmer riskieren im Einzelfall ein Bußgeld bis zu 30.000 EUR, wenn diese bei einer Prüfung nicht mitwirken. Betroffen ist der Arbeitnehmer, der eine Auskunft nicht erteilt, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sich seiner Personalienfeststellung entzieht oder geforderte Unterlagen nicht vorlegt. In geringfügigen Fällen können Verwarnungsgelder sofort kassiert ... mehr

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Betriebsprüfung: So prüft d... / 3.5 Illegale Ausländerbeschäftigung

Die Hauptzollämter kontrollieren, ob Ausländer nicht ohne Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis oder Berechtigung oder entgegen eines Verbots oder einer Beschränkung beschäftigt werden. Praxis-Tipp Ausländer nur mit Genehmigung beschäftigen Wenn Arbeitgeber einen Ausländer beschäftigen wollen, sollten diese dessen Personaldokumente verlangen. Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaa... mehr

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Pflegeversicherungsbeiträge... / 2.1.4 Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Mitglieder, die wegen des Bezugs von Grundsicherungsgeld [1] nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung sind, sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen.[2] Werden weitere beitragspflichtige Einnahmen bezogen (z. B. Rente, Versorgungsbezüge), ist die Ausnahmeregelung auf diese weiteren beitragspflichtigen Einnahmen nicht anzuwend... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Sozialversicherungspflicht ... / 1 Einbeziehung von Gesellschafter-Geschäftsführern

In der Praxis gibt es häufig Gesellschafter-Geschäftsführer oder auch mitarbeitende Gesellschafter, die nicht gleichzeitig Geschäftsführer sind, die daran interessiert sind, nicht als sozialversicherungspflichtig eingestuft zu werden. Meist ist die Ersparnis der Sozialversicherungsbeiträge der zentrale Beweggrund. Aber auch der umgekehrte Fall ist in der Praxis anzutreffen. ... mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Fernlehrgang zur geprüften Fotodesignerin als Berufsausbildung

In Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet, wobei alle Maßnahmen einzubeziehen sind, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Inhalte... mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Die Änderungen bezüglich der Verminderung des Krankengeldes auf 65 % bzw. 85 % wurden im Gesetzentwurf nicht übernommen. Im Referentenentwurf richtete sich die Höhe des Krankengeldes nach dem fiktiven Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III, wobei die Berechnungsvorschriften des § 47b entsprechend galten. Im Gesetzentwurf wird die Leistung stattdessen als Prozen... mehr

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Aufbau-, Struktur und allge... / 2.8 Der "sonstige Beschäftigte"

Viele Tätigkeitsmerkmale enthalten das Tatbestandsmerkmal "sonstige Beschäftigte", die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Der Begriff des "sonstigen Beschäftigten" wurde im Vergleich zur Vergütungsordnung materiell nicht verändert, daher sind die hierzu von der Rechtsprechung in Jahrzehnten entwickelten (strengen) Maß... mehr

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GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Der Beitragszuschlag wurde von 3,5 auf 2,5 Prozentpunkte gesenkt. Im Bereich der Ausnahme bei Pflege wurde ergänzt, dass auch eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 PflegeZG als Ausnahmegrund gilt. Neu im Gesetzentwurf ist der Ausnahmetatbestand der vollen Erwerbsminderung des versicherten Ehegatten oder Lebenspartners i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Bei ... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.1 Der Kreis der geschützten Gläubiger

Rn 64 Die Schutzrichtung des § 15a ist eine doppelte, nämlich zum einen das vorhandene Vermögen den bestehenden Gläubigern zu erhalten und zum anderen den Geschäftsverkehr davor zu schützen, mit der insolvenzreifen Gesellschaft in Vertragsbeziehung zu treten. Einbezogen in den Schutzbereich sind alle Gläubiger, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Forderung vor oder nach E... mehr

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FF 05/2026, Anrechnung von ... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsgegner wendet sich gegen den am 15.7.2024 verkündeten Beschluss des Familiengerichts, mit dem er zur Leistung [2] – von laufendem Kindesunterhalt für seine Tochter D., geboren am … März 2018, ab Juni 2024 in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, gemindert um das halbe Kindergeld sowie zu einem näher bezifferten Unterhaltsrü... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.2 Sonstige Haftungstatbestände zu Lasten des Leitungsorgans

Rn 87 (Quasi-)Vertragliche Ansprüche gegen das Leitungsorgan können zugunsten einzelner Gläubiger nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. Sachwalterhaftung (§§ 280 Abs. 1, 311 Ab. 3 BGB) in Betracht kommen, wenn er nicht über die "Krisensituation" aufklärt.[264] Mitunter hat die Rechtsprechung auch eine Haftung des Leitungsorgans auf einen selbständige... mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 10 Literatur

Rn 99 Altmeppen, Probleme der Konkursverschleppungshaftung, ZIP 1997, 1173; Altmeppen/Wilhelm, Quotenschaden, Individualschaden und Klagebefugnis bei der Verschleppung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, NJW 1999, 673; Berger, Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit der Gesellschaft nach § 15a Abs. 3 InsO, ZInsO 2009, 1977; Bitter, Haftung von Beratern ... mehr

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FF 05/2026, Grenzen der Rec... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Der Antragsteller macht als Träger der Sozialhilfe Trennungs- und Kindesunterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend. [2] Nach den zuletzt im Wesentlichen unstreitigen Zahlen war der Antragsgegner für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 16.8.2021 bis 30.9.2022 zur Zahlung von Trennungsunterhalt für die frühere Ehefrau des Antragsgegners in ... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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USA / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter... mehr

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Tunesien / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter... mehr

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Moldawien / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter... mehr

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Kanada / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter... mehr

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Brasilien / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter... mehr

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Kosovo / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter... mehr

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Quebec / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter... mehr

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Chile / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter... mehr

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Indien / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter... mehr

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Korea / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter... mehr

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Israel / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter... mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter... mehr

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Serbien / 1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht

Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Die Ausländerbehörde fällt eine gebündelte aufenthaltsrechtliche Entscheidung, die zugleich den Zugang zum Arbeitsmarkt regelt ("one-stop-government"). Die Agentur für Arbeit wird dabei in einem verwaltungsinter... mehr

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Kein ausreichender Hinweis auf Schwerbehinderung bei Bewerbung über Onlineportal

1. Ein Verstoß gegen Verfahrens- oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung i.S.v. § 22 AGG. 2. Die Kausalität zwischen der Benachteiligung und dem Grund i.S.d. § 1 AGG setzt zwingend die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung voraus. Um die Vermutungswirkung... mehr

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Sauer, SGB II § 36 Örtliche... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung zum 1.1.2004 in das SGB eingeführt. Sie wurde zuletzt durch das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserungen der Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert. ... mehr

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Jansen, SGB VI § 55 Beitrag... / 2.4 Gleichstellung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit

Rz. 8 Ansprüche auf Renten sowie auf Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation setzen neben der Erfüllung von persönlichen und wartezeitrechtlichen Voraussetzungen ggf. als versicherungsrechtliche Voraussetzung auch den Nachweis einer Mindestanzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung i. S. v. § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Abs. 1 oder ei... mehr

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Sauer, SGB II § 42 Fälligke... / 2.2 Vorzeitige Leistungserbringung (Abs. 2)

Rz. 7 Nach Abs. 2 Satz 1 können auf Antrag der leistungsberechtigten Person durch Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. Die Vorschrift entspricht einem praktischen Bedürfnis, nämlich der Anschaffung langlebiger Verbrauchsgüter, die über den monatlich pauschalierten Regelsatz ohne das vorherige ... mehr

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Sauer, SGB II § 38 Vertretu... / 2.1.3 Ausschluss der Vermutungswirkung bei entgegenstehenden Anhaltspunkten

Rz. 11 Liegen die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung nach Abs. 1 vor und sind entgegenstehende Anhaltspunkte nicht ersichtlich, bewirkt dies eine Vertretungsbefugnis. An der Stellung des einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft als Inhaber des Leistungsanspruchs und als Beteiligter des Verfahrens ändert sich dadurch nichts. Das einzelne Mitglied der Bedarfsgeme... mehr

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Sauer, SGB II § 37 Antragse... / 2.1 Leistungen ab Antragstellung (Abs. 1)

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen nur auf Antrag erbracht. Das Antragsprinzip gilt für alle Leistungen der Grundsicherung, also auch für Eingliederungsleistungen i. S. d. §§ 16 ff. (Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II, § 37 Rz. 2). Der Antrag auf Leistungen hat konstitutive Wirkung, sodass Leistungen erst ab Antragstellung zustehen (BSG, Urteil v. 18.1.2010, B 4 AS ... mehr

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Sommer, SGB II § 43a Vertei... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Regelung des § 43a hat ihren Anwendungsbereich im Innenverhältnis der Träger zueinander. Hingegen ist durch die Vorschrift das Verhältnis des Trägers zum Schuldner des Erstattungs- und Ersatzschuldners nicht betroffen (Kallert, in: BeckOGK, SGB II, § 43a Rz. 1). Sie bestimmt, dass sowohl Teilzahlungen der leistungsberechtigten Person als auch infolge von Aufrechnun... mehr

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Sauer, SGB II § 38 Vertretu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung zum 1.1.2005 in das SGB II eingefügt worden. Zuletzt ist die Vorschrift mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität u... mehr

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Sauer, SGB II § 36 Örtliche... / 2.1 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt (Abs. 1)

Rz. 3 In der Gesetzesformulierung wird nur auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" Bezug genommen, ohne aber den im sonstigen Sozialrecht für die örtliche Zuständigkeit genannten Anknüpfungspunkt des "Wohnsitzes" zu nennen. Erst in der Gesetzesbegründung wird der "Wohnsitz" gleichberechtigt neben dem "gewöhnlichen Aufenthalt" genannt. Dort heißt es: "Zuständig für das Erbringen vo... mehr

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Sauer, SGB II § 39 Sofortig... / 2.3 Aufforderung zur Meldung (Nr. 3)

Rz. 13 Nach Nr. 3 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt (die Meldeaufforderung nach § 59 ist ein Verwaltungsakt, BSG, Urteil v. 19.12.2011, B 14 AS 146/11 B; Paulenz, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 39 Rz. 10; Herbe, in: GK SRB, SGB II, § 39 Rz. 10; offengelassen: Löcken, in: Luik/Harich, SGB II, § 39 Rz. 27) keine aufschiebende Wirkung, mit de... mehr

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Sauer, SGB II § 44 Veränder... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 in Kraft getreten und zuletzt durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 geändert worden. Rz. 2 Die Vorschrift dient der Einze... mehr

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Sauer, SGB II § 39 Sofortig... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Zuletzt ist die Vorschrift durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl.... mehr