Fachbeiträge & Kommentare zu Anwaltsgebühren

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ZAP 7/2018, Buchreport / 2.1 Andersch, Streitwerte und Anwaltsgebühren im Mietrecht, 3. Aufl. 2017, 296 S., Deutscher Anwaltverlag, 54 EUR

Rechtsanwälte neigen dazu, sich in das Gebührenrecht nicht zu intensiv einzuarbeiten. Das vorliegende Werk gestattet es jedem Kollegen, seine eigenen Ansprüche rasch und gleichwohl sorgfältig festzustellen, zu überprüfen und durchzusetzen. Besonders wertvoll ist die umfangreiche Darstellung zur Gegenstandswertbestimmung mit zahlreichen Beispielen. Auch für den Anfänger leich...mehr

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ZAP 2/2026, Anwaltsmagazin / 10.4 Gesamtkostentabelle: Prozessrisiko, Anwaltsgebühren, Gerichtskosten

34. Aufl. 2025, Deutscher Anwaltverlag, 55 S., 27 EUR Die in der Praxis beliebte Gesamtkostentabelle ist bereits in 34. Aufl. erschienen und berücksichtigt natürlich das KostBRÄG 2025. Das auf haltbarem Karton gedruckte Werk enthält eine Vielzahl einzelner Tabellen, die hier gar nicht alle aufgezählt werden können. Besonders praxisgerecht ist es, dass in vielen Tabellen die G...mehr

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ZAP 1/2026, Anwaltsmagazin / 11.1 Kostentafeln und andere Tabellen für die juristische Praxis

36. Aufl. 2025, Deutscher Anwaltverlag, 656 S., 49 EUR Die im Deutschen Anwaltverlag erschienene Neuauflage der Kostentafeln hat einen Rechtsstand v. 1.9.2025. Sie enthält zu Beginn eine Zusammenstellung der kostenrechtlichen Übergangsvorschriften. Dem folgt eine alphabetisch geordnete Schnellübersicht der Anwaltsgebühren und -auslagen, in der auf den jeweiligen einschlägigen...mehr

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ZAP 2/2021, Was bringt das ... / 1. Mietminderungsprozess

Die in § 41 GKG getroffenen Regelungen hinsichtlich des Streitwerts bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen begrenzen den Streitwert aus sozialpolitischen Erwägungen. Die Kosten für Streitigkeiten über Wohnraum sollen nämlich möglichst gering gehalten werden. Dies betrifft nicht nur die Gerichtsgebühren. Vielmehr wirkt sich die Streitwertregelung infolge der Be...mehr

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ZAP 21/2021, Buchreport / 11.1 Kostentafeln, 35. Aufl. 2021, Deutscher Anwaltverlag, 648 S., 44 EUR

Die vom Deutschen Anwaltverlag herausgegebenen Kostentafeln sind bereits in 35. Auflage erschienen. Die Neuauflage, die einen Rechtsstand vom 1.4.2021 hat, enthält zunächst einmal eine alphabetisch geordnete Schnellübersicht der Anwaltsgebühren und -auslagen, in der auf den jeweiligen einschlägigen Gesetzestext hingewiesen wird. Im Anschluss hieran ist der Gesetzestext des V...mehr

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ZAP 18/2025, Anwaltsmagazin / 8.2 Patzelt/Volpert, Schwarzwälder Gebührentabelle

36. Aufl. 2025, 90 S., Deutscher Anwaltverlag, 23,90 EUR In dem bereits in 36. Aufl. erschienenen, von Rechtsanwalt Dr. Georg Patzelt begründeten Standardwerk zur Gebührenabrechnung sind alle Änderungen der Kostengesetze durch das KostBRÄG 2025 berücksichtigt. Die Besonderheit bei den Schwarzwälder Gebührentabellen ist der Umstand, dass der Leser an einer Stelle gebündelt all...mehr

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ZAP 18/2018, Mehrwertvergle... / III. Gerichtsgebühren

Die jeweilige Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen richtet sich nur nach dem Wert der anhängigen Gegenstände. Diese Gebühr deckt auch einen Vergleich über die anhängigen Gegenstände mit ab. Soweit die Parteien bzw. Beteiligten einen Vergleich über nicht anhängige Gegenstände schließen, entsteht aus dem Mehrwert des Vergleichs zusätzlich eine 0,25 Gerichtsgebühr, und zwar i...mehr

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ZAP 4/2019, Gebührentipps f... / 1. Gesetzliche Regelung

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung außergerichtlicher Termine und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt ist in Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG, wonach die – dort geregelte – 1,2 Terminsgebühr auch entsteht, wenn in einem Ve...mehr

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ZAP 19/2022, Anwaltsmagazin / 4 BRAK-Hauptversammlung befasst sich mit digitalen Herausforderungen

Die Probleme beim beA-Kartentausch, die Digitalisierung der Justiz sowie die weitere Anpassung der Anwaltsgebühren waren zentrale Themen auf der BRAK-Hauptversammlung im September in Stuttgart. Prominent auf der Tagesordnung der Präsidentinnen und Präsidenten der regionalen Anwaltskammern stand u.a. das aktuelle Thema beA-Kartentausch durch die Zertifizierungsstelle der Bunde...mehr

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ZAP 2/2021, Was bringt das ... / 2. Anhebung der Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten

In sozialrechtlichen Angelegenheiten werden die Anwaltsgebühren um zusätzliche 10 % neben der linearen Anhebung aller Gebühren angehoben. Damit wird allerdings lediglich der im RVG 2004 enthaltene Mangel teilweise behoben, wonach das Gebührenniveau in sozialrechtlichen Angelegenheiten schon mit Einführung des RVG zu niedrig und vielfach nicht kostendeckend war. Beispiel 1: De...mehr

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AGS 9/2017, Erstattungsfähi... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Der Sachverhalt als solcher ist unstreitig. Wie im Tatbestand bereits dargelegt, kommt es auf die unterschiedlichen Angaben der Parteien in Bezug auf den Wiederbeschaffungswert und auf die Tatsache, dass vorgerichtlich auch Nutzungsausfall geltend gemacht wurde, nicht an, da auch bei Zugrundelegung der vom Beklagten angesetzten W...mehr

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AGS 8+9/2020, Erhöhung des ... / 1 Sachverhalt

Der Kindesvater hatte die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind beantragt. Das FamG hatte nach Einholung eines kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachtens und Anhörung der Eltern sowie des Kindes in demselben Termin der Kindesmutter nach §§ 1666, 1666a BGB die elterliche Sorge für das Kind mit dem Teilbereich "Regelung des Umgangs" entzoge...mehr

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ZAP 21/2021, Buchreport / 11.2 Patzelt, Schwarzwälder Gebührentabelle, 35. Aufl. 2021, Deutscher Anwaltverlag, 80 S., 21,90 EUR

In dem bereits in 35. Auflage erschienenen Standardwerk zur Gebührenabrechnung aus der Hand von RA Georg Patzelt sind alle Änderungen der Kostengesetze durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) berücksichtigt. Dabei sind die einzelnen Gebührentabellen praxisgerecht gestaltet. Die Besonderheit bei den Schwarzwälder Gebührentabellen ist der Umstand, dass der Le...mehr

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ZAP 2/2021, Was bringt das ... / 1. Lineare Anhebung aller Gebühren

Der Gesetzentwurf sieht vor, alle Gebührentypen des RVG, also Wert-, Fest- und Betragsrahmengebühren, linear um 10 % zu erhöhen. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG. Bei den Wertgebühren beträgt die Erhöhung in der untersten Wertstufe bis 500 EUR zwar nur etwa 9 %. Dafür liegt die geplante Anhebung der Gebühren in den anderen Werts...mehr

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ZAP 4/2025, Anwaltsmagazin / 2 Gute Aussichten für zeitnahe RVG-Anpassung

Sah es nach dem Bruch der Ampel-Koalition zunächst danach aus, als würden praktisch alle aus Anwaltssicht wichtigen Gesetzesvorhaben mit dem Ende der Legislaturperiode sang- und klanglos untergehen (s. auch ZAP 2024, 1106), so gibt es zumindest für die lange angemahnte Anpassung der Anwaltsgebühren jetzt wieder Hoffnung. Im Januar billigte der Bundestag noch eine Reihe von G...mehr

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AGS 9/2017, Geschäftswert e... / 2 Anmerkung

Die sorgfältig begründete Entscheidung des OLG gibt Anlass, umfassender auszuholen: I. Gerichtsgebühr Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins, bzw. deren Ablehnung sowie gegen die Einziehung oder Kraftloserklärung oder deren Ablehnung wird nach Nr. 12220 GNotKG-KostVerz. eine 1,0-Gebühr erhoben – höchstens jedoch 800,00 EUR. Endet das gesamte Verfa...mehr

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ZAP 9/2019, Probleme der We... / 3. Festsetzung des Gegenstandswerts

Soweit für die Anwaltsgebühren eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswert erforderlich ist, ist dieser Wert auf Antrag des Anwalts, des Auftraggebers oder einer erstattungspflichtigen Partei im gesonderten Verfahren nach § 33 RVG festzusetzen. Die Bewertung folgt dann aber nicht nach den Vorschriften des GKG, ggf. in Verbindung mit denen der ZPO (§ 48 Abs. 1 S. GKG). W...mehr

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ZAP 3/2018, Kosten in Erbsc... / 7. Wertberechnung

a) Bewertungsgrundsätze Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG. Maßgebend ist zunächst der vom Gericht festgesetzte Geschäftswert. Hier ist allerdings zu beachten, dass dieser Geschäftswert für den beteiligten Anwalt gem. § 32 Abs. 1 RVG nur dann gilt, wenn sein Mandant auch am gesamten Verfahrensgegenstand beteiligt ist, also we...mehr

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ZAP 3/2019, Rechtsstaat als Daueraufgabe – auch für die Anwaltschaft

Eine Daueraufgabe nannte Bundesjustizministerin Dr. Katarina Barley den im Koalitionsvertrag vorgesehenen "Pakt für den Rechtsstaat" in ihrer Rede anlässlich der Haushaltsberatungen des Deutschen Bundestags. Recht hat sie – denn das zentrale Ziel dieses Pakts, das Vertrauen der Bevölkerung in die Demokratie und den Rechtsstaat zu stärken, überhaupt zu schaffen oder wiederher...mehr

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ZAP 15/2024, Anwaltsmagazin / 1.1 BRAK kritisiert Länderjunktim zur Gebührenanpassung

Die Bundesrechtsanwaltskammmer hat kritisiert, dass die Bundesländer die vom BMJ geplante Anpassung der Anwaltsgebühren (vgl. dazu ZAP 2024, 659 f.) auch diesmal an eine parallele Erhöhung der Gerichtskosten geknüpft haben. In einem Beitrag in der aktuellen Ausgabe der BRAK-Mitteilungen (2/2024, 65) führt BRAK-Präsident Wessels aus, die Forderung der Länder, eine Steigerung ...mehr

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ZAP 10/2024, Grundlegendes ... / 9. Die Honorarvereinbarung, § 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 21 BORA

§ 49b Abs. 1 BRAO enthält ein generelles Verbot, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als es das RVG vorsieht. Dieses Verbot wird durch § 21 BORA dahingehend konkretisiert, dass dieses Verbot auch im Verhältnis des Rechtsanwalts zu einem Dritten besteht, der die angefallenen Gebühren begleicht wie namentlich gegenüber einem Rechtsschutzversicherer....mehr

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ZAP 3/2018, Kosten in Erbsc... / 1. Erstinstanzliches Verfahren

a) Überblick Im erstinstanzlichen Verfahren richten sich die Gebühren des Anwalts nach Teil 3 Abschnitt 1, Nr. 3100 ff. VV RVG. b) Verfahrensgebühr Der Anwalt erhält grundsätzlich eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Beispiel 5: Volle Verfahrensgebühr Der Anwalt beantragt mit ausführlicher Begründung für seinen Mandanten die Erteilung eines Erbscheins, der den Mandant...mehr

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ZAP 10/2022, Gebührenstreit... / IV. Gestaffelte Wertfestsetzungen

Gerichte neigen – insb. in Mietsachen dazu – Streitwerte nach Zeitabschnitten festzusetzen. Das ist jedoch einerseits unzulässig, weil Gerichts- und Anwaltsgebühren nicht nach Zeitabschnitten erhoben werden (OLG Bremen NZFam 2022, 180 = MietRB 2022, 79; OLG Nürnberg NJW 2022, 951; OLG München MDR 2017, 243 = NJW-RR 2017, 700 = AGS 2017, 336; LG Mainz AGS 2018, 571 = NJW-Spez...mehr

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ZAP 9/2019, Probleme der We... / 2. Streitwertfestsetzung ist unzulässig

Auch hier ist wieder § 63 Abs. 2 GKG zu beachten. Danach hat – wie bereits unter II. ausgeführt – ein Gericht den Streitwert festzusetzen, wenn Gerichtsgebühren anfallen und diese sich nach dem Wert richten. Daraus folgt, dass ein Gericht nur dann eine Kompetenz zur Streitwertfestsetzung hat, wenn Gerichtsgebühren anfallen und diese sich nach dem Streitwert berechnen. Im Umkehr...mehr

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ZAP 3/2018, Kosten in Erbsc... / 3. Rechtsbeschwerdeverfahren

Im Rechtsbeschwerdeverfahren, das zwingend einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt vorsieht, erhält der Anwalt die Gebühren eines Revisionsverfahrens, also nach den Nr. 3206 ff. VV RVG (Vorbem. 3.2.2 Nr. 1a VV RVG). Soweit der vorinstanzliche Anwalt hier auf Seiten des Antragsgegners tätig wird, ohne einen BGH-Anwalt zu bestellen, verdient er eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr...mehr

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ZAP 9/2019, Probleme der We... / 4. Praxistipp

Amtswegige Streitwertfestsetzungen in Verfahren, in denen entweder keine Gerichtsgebühren erhoben werden oder sich die zu erhebende(n) Gebühr(en) nicht nach dem Wert richten, sind unzulässig. Werden sie dennoch vorgenommen, sind sie gegenstandslos. Hiergegen sollte unbedingt Beschwerde oder Gegenvorstellung erhoben werden, um den Anschein einer nach § 32 Abs. 1 RVG bindenden...mehr

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ZAP 2/2021, Was bringt das ... / XI. Änderungen bei den Werten

Die Gegenstandswerte nach den §§ 23a bis 31b RVG sind durch das KostRÄG 2021 nicht geändert worden. Jedoch wirken sich Änderungen von Wertvorschriften in den Gerichtskostengesetzen direkt auf die Berechnung der Anwaltsgebühren aus, weil sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertvorschrifte...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gebührenstreitwert: Höhe / 1 Leitsatz

Soll durch Beschluss die Gemeinschaftsordnung geändert werden, ist aber das Interesse der klagenden Partei nicht erkennbar, ist gem. § 23 Abs. 3 RVG der für Anwaltsgebühren maßgebliche Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen. Als Ausgangspunkt für den Streitwert beim Beschluss zum Einbau eines Kaminofens kann man den möglichen Schaden von 100.000 EUR ansetzen, multipliziert mit...mehr

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ZAP 3/2018, Kosten in Erbsc... / 2. Beschwerde

a) Wertfestsetzung des Amtsgerichts Gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts nach § 33 Abs. 1 RVG kann gem. § 33 Abs. 3 RVG Beschwerde zum OLG erhoben werden. Die Beschwerde setzt voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) oder die Beschwerde vom Amtsgericht zugelassen worden ist (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Die Besch...mehr

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ZAP 3/2018, Kosten in Erbsc... / 4. Kostenerstattung

Eine Kostenerstattung findet nicht statt, auch nicht im Beschwerdeverfahren (§ 33 Abs. 2 S. 6 RVG). Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen ZAP F. 24, S. 137–152mehr

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ZAP 3/2018, Kosten in Erbsc... / b) Wertfestsetzung des OLG oder BGH

Wertfestsetzungen des OLG oder des BGH im Verfahren nach § 33 RVG sind unanfechtbar.mehr

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ZAP 9/2019, Probleme der We... / 2. Keine Kompetenz der Kostenfestsetzungsorgane für Wertfragen

Der bloße Einwand, dass der Gegenstandswert der Terminsgebühr zu hoch angesetzt sei, wird dem Beklagten nichts helfen, da die Streitwertfestsetzung des Gerichts nach § 32 Abs. 1 RVG zunächst einmal bindend ist. Das Gericht darf im Kostenfestsetzungsverfahren nicht von dem festgesetzten Streitwert abweichen. Wertfragen sind vielmehr im Rahmen der jeweiligen Wertfestsetzungsve...mehr

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ZAP 3/2018, Kosten in Erbsc... / a) Überblick

Im erstinstanzlichen Verfahren richten sich die Gebühren des Anwalts nach Teil 3 Abschnitt 1, Nr. 3100 ff. VV RVG.mehr

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ZAP 9/2019, Probleme der We... / 4. Praxistipp

Wird bei einem Vergleich über anderweitig anhängige Gegenstände ein Vergleichsmehrwert festgesetzt, ist wiederum Beschwerde oder Gegenvorstellung zu erheben, da eine solche Wertfestsetzung nicht zulässig ist. Für die Anwaltsgebühren bedarf es in diesem Fall keiner gesonderten Wertfestsetzung, da die Festsetzungen in den jeweiligen Verfahren für den Anwalt wiederum zur Berechn...mehr

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ZAP 12/2019, Rechtsprechung... / 3. Anwaltliches Gebührenrecht bei Mehrwertvergleichen (PKH)

Kommt es in arbeitsgerichtlichen Verfahren zum Abschluss eines Vergleichs, schließen die Parteien im Interesse einer "Gesamtbereinigung" hierin häufig weitere – in diesem Verfahren nicht anhängige – Regelungsgegenstände ein. Über die Höhe der insofern anfallenden Rechtsanwaltsgebühren (ausführlich zu Anwaltsgebühren bei Mehrwertvergleichen s. N.Schneider, ZAP F. 24, S. 1.645...mehr

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ZAP 3/2018, Kosten in Erbsc... / 4. Aufhebung und Zurückverweisung

Wird die Entscheidung des Amtsgerichts vom OLG aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, entstehen die Gebühren erneut (§ 21 Abs. 1 RVG). Allerdings ist die Verfahrensgebühr vor Zurückverweisung auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisung anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG).mehr

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ZAP 3/2018, Kosten in Erbsc... / 3. Kosten

Das Wertfestsetzungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 S. 1 RVG). Im Beschwerdeverfahren wird dagegen eine Festgebühr nach Nr. 19116 GNotKG-KostVerz. erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (§ 1 Abs. 4 GNotKG).mehr

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ZAP 4/2019, Gebührentipps f... / III. Schriftlicher Vergleich im sozialgerichtlichen Verfahren: Terminsgebühr

Einer der wesentlichen Streitpunkte bei den Anwaltsgebühren im Sozialgerichtsprozess ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs anfällt. Nachfolgend sollen neuere Tendenzen in der Rechtsprechung zu dieser Problematik dargestellt werden. 1. Gesetzliche Regelung Nach...mehr

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AGS 9/2017, Streitwert eine... / 2 Anmerkung

Einen "Streitwert" im Verfahren der Richterablehnung gibt es nicht, da durchweg durch alle Gerichtsbarkeiten in solchen Beschwerdeverfahren Festgebühren erhoben werden (hier Nr. 1812 GKG KostVerz.). Werden aber keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben, dann ist eine Streitwertfestsetzung sinnlos und gegebenenfalls auf Beschwerde hinaufzuheben. Lediglich für die Anwaltsge...mehr

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ZAP 14/2025, Gebührentipps ... / c) Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts

Gelegentlich stellt sich in der Praxis auch die Frage, ob der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts verwirkt ist. Angesichts der relativ kurzen regelmäßigen Verjährungsfrist von nur drei Jahren kann eine Verwirkung des Vergütungsanspruchs noch innerhalb der Verjährungsfrist nur im Ausnahmefall angenommen werden. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt es auf eine...mehr

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AGS 8+9/2020, Wertfestsetzu... / 3 Anmerkung

Die Ausführungen des FamG und des OLG sind durchaus interessant. Leider wird aber von beiden Gerichten übersehen, dass in einem Verfahren auf Bestellung eines Vormunds – jedenfalls im ersten Rechtszug – gar keine wertabhängige Gerichtsgebühr erhoben wird. Es entsteht nämlich die Gebühr gem. Nr. 1311 FamGKG-KostVerz., die sich nach dem Wert des Vermögens richtet. In Blick ins...mehr

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ZAP 17/2017, Streitwertkata... / A. Allgemeiner Teil

Vorbemerkungen: Bei sozialgerichtlichen Streitverfahren sind gerichtskostenfreie (§ 183 SGG) und gerichtskostenpflichtige (§ 197a SGG) Verfahren zu unterscheiden: Bei gerichtskostenfreien Verfahren (insbesondere für Versicherte, Leistungsempfänger, behinderte Menschen) ist kein Streitwert festzusetzen, und die anwaltlichen Gebühren bemessen sich nicht nach einem festen Wert,...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Honorargestaltung für Steue... / 2 Kosten: Zur (vorläufigen) Festsetzung des Gegenstandswerts

Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der Antrag erst zulässig, wenn...mehr

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ZAP 3/2018, Kosten in Erbsc... / d) Einigungsgebühr

Unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 1000 VV RVG kann eine 1,0-Einigungsgebühr anfallen. Zwar können die Beteiligten sich nicht über die Erteilung eines Erbscheins einigen, da dieser nicht zu ihrer Disposition steht. Ansonsten sind aber zivilrechtliche Einigungen durchaus möglich und nicht selten. Soweit auch nicht anhängige Gegenstände in die Einigung einb...mehr

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ZAP 3/2018, Kosten in Erbsc... / 6. Erbscheinsverfahren und Einziehungsverfahren

Wird nach Erteilung eines Erbscheins später aufgrund neuer Erkenntnisse die Einziehung des Erbscheins oder dessen Kraftloserklärung beantragt (§ 353 FamFG), löst dies eine neue Angelegenheit aus, in der die Anwaltsvergütung gesondert entsteht (so wohl LG Mannheim AGS 2012, 324 = AnwBl 2013, 149 = ErbR 2012, 244 = RVGreport 2012, 414). Beispiel 19: Erbscheinsverfahren und Ein...mehr

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ZAP 3/2018, Kosten in Erbsc... / 5. Abhilfe und (Gegen-)Beschwerde

Ein Problem ergibt sich, wenn das Amtsgericht einer Beschwerde abhilft und nunmehr gegen die Abhilfeentscheidung Beschwerde erhoben wird. Beispiel 18: Abhilfe und (Gegen-)Beschwerde A beantragt die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerbe ausweisen soll. Das Amtsgericht erlässt nach weiterer Korrespondenz einen Vorbescheid, entsprechend verfahren zu wollen. Hiergege...mehr

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ZAP 3/2018, Kosten in Erbsc... / a) Bewertungsgrundsätze

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG. Maßgebend ist zunächst der vom Gericht festgesetzte Geschäftswert. Hier ist allerdings zu beachten, dass dieser Geschäftswert für den beteiligten Anwalt gem. § 32 Abs. 1 RVG nur dann gilt, wenn sein Mandant auch am gesamten Verfahrensgegenstand beteiligt ist, also wenn er geltend macht, Al...mehr

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ZAP 4/2019, Gebührentipps f... / b) Kein gerichtlicher Vergleich erforderlich

Nach der Gegenauffassung setzt der Anfall der Terminsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG und nach Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG nicht voraus, dass ein schriftlich angenommener Vergleich auf einem in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlags des Gerichts beruht oder dass das Zustandekommen und der Inhalt des schriftlich angenommenen Vergle...mehr

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ZAP 2/2021, Was bringt das ... / 2. Kindschaftssachen

Das 2. KostRMoG hat zum 1.8.2013 nahezu alle Auffang- und Regelwerte in den Gerichtskostengesetzen angehoben. Der Regelverfahrenswert für die in § 45 Abs. 1 FamGKG genannten Kindschaftssachen wurde hingegen nicht angepasst. Das KostRÄG 2021 sieht vor, den Regelverfahrenswert in Kindschaftssachen nunmehr von 3.000 auf 4.000 EUR anzuheben. Dies betrifft die in § 151 FamFG gereg...mehr

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Literaturverzeichnis

Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Klipstein/Klüsener/Uher, Kompaktkommentar zum RVG, 7. Auflage 2016 Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 22. Auflage 2015 (zit.: Gerold/Schmidt/Bearbeiter) Groß, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, 4. Auflage 2015 Hartung/Schons/Enders, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3. Auflage 2017 Horndasch/Viefhues (H...mehr