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Lebt der Schuldner mit nicht verwandten oder nicht verheirateten Personen in häuslicher Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft), so ist die Lage schwierig: Denn bei der Pfändung werden gem. § 850c ZPO nur in gerader Linie verwandte Personen oder Ehepartner berücksichtigt (BGH, Beschl. v. 19.10.2017 – IX ZB 100/16, NJW ...mehr

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Als besondere berufliche Bedürfnisse werden oft Fahrtkosten für besonders weite Entfernungen zum Arbeitsplatz geltend gemacht. Auch hier gilt, dass diese nur dann zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht schon mit dem Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO abgegolten sind. Nach den Ermittlungen des LG Mühlhausen liegt ...mehr

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Ein Abfindungsanspruch ist grundsätzlich in voller Höhe von der Pfändung erfasst. Auch in den meisten Entgeltabtretungsklauseln der Gläubiger ist der Abfindungsanspruch explizit aufgeführt. Die Tabelle nach § 850c ZPO findet keine Anwendung, denn es handelt sich bei der Abfindung nicht um laufendes Arbeitseinkommen, ...mehr

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Pfändungen werden mit der Zustellung beim Arbeitgeber wirksam und nach dieser Reihenfolge bedient. Hinweis: Für Unterhaltspfändungen gilt zunächst nichts anderes. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gilt auch für sie das Prioritätsprinzip: Den "normalen" Pfändungsbetrag nach § 850c ZPO erhält immer der ...mehr

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Der zweite Parameter in der Pfändungstabelle ist die Anzahl derjenigen, denen der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt. Dies sind: Ehegatten (auch frühere), eingetragene Lebenspartner (auch frühere), Verwandte in gerader Linie (= Adoptivkinder, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern). Keine ...mehr

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Auch der Schuldner hat die Möglichkeit, in besonderen Konstellationen eine Herabsetzung des Pfändungsbetrags zu verlangen bzw. einen Pfändungsschutz überhaupt erst herzustellen. Die wichtigsten Anträge sind: der Antrag zur Erhöhung der Pfändungsfreigrenze nach § 850f Abs. 1 ZPO (s. unten 1.) und der Antrag nach § 850i ...mehr

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Besondere persönliche Bedürfnisse sind insbesondere Aufwendungen wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Diätverpflegung (LG Essen, Beschl. v. 4.4.1990 – 11 T 221/90, Rpfleger 1990, 470). Es handelt sich um Aufwendungen, die vom "normalen" pfändungsfreien Einkommen nicht gedeckt und daher außergewöhnlich sind. Dies ...mehr

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Die Antragsmöglichkeit des Schuldners nach § 850i ZPO hat verschiedene Anwendungsbereiche bei einmaligen Einkünften des Schuldners. In der Praxis bedeutsam ist vor allem Möglichkeit des nichtselbstständigen Schuldners, einen Teil einer Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber vor dem Vollstreckungszugriff zu schützen. ...mehr

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Wesentliches Prinzip des Pfändungsschutzes ist, dass der Schuldner durch die Pfändung nicht sozialhilfebedürftig wird und damit der Allgemeinheit nicht zur Last fallen darf (Meller-Hannich, in: Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2016, § 850 Rn 1). Damit soll verhindert werden, dass öffentliche Kassen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium   25.11.2025 4 Wochen testen

Begriff Die Lohn- und Gehaltspfändung ist ein Spezialbereich der Zwangsvollstreckung eines Gläubigers in das Vermögen seines Schuldners. Da bei vielen Arbeitnehmern als Schuldner das Arbeitsentgelt die einzig vielversprechende Vollstreckungsmöglichkeit bietet, es andererseits aber regelmäßig die Existenzgrundlage des ...mehr

glückliches Sparschwein auf Goldbarren

Verfügt ein Gläubiger über einen Vollstreckungstitel und zahlt der Schuldner trotzdem nicht, dann bieten sich verschiedene Möglichkeiten der Vollstreckung. Eine wichtige Möglichkeit besteht darin, den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft zu zwingen. Das ermöglicht ihm, an notwendige Imformationen für die Vollstreckung, u.U. auch von dritter Seite, zu gelangen.mehr

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Während früher die unpfändbaren Beträge einfach mit ihrem Bruttobetrag vom Nettoeinkommen abgezogen wurden, hat das BAG in seiner Grundsatzentscheidung vom 17.4.2013 Abschied von der "Bruttomethode" genommen und entschieden, dass die unpfändbaren Beträge entweder brutto vom Brutto oder netto vom Netto abzuziehen sind ...mehr

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Zitat § 850a ZPO Unpfändbare Bezüge Unpfändbar sindmehr

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Der Arbeitgeber ist dem Gläubiger nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Auskunft verpflichtet (§ 840 ZPO). Die üblichen Fragen lauten:mehr

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Der wohl häufigste Fall, in dem ein Gläubiger einen pfändungserweiternden Beschluss des Gerichts erwirkt, ist die Situation, dass ein vom Arbeitgeber berücksichtigter Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt, so dass es ungerechtfertigt ist, dem Schuldner den vollen unpfändbaren Zuschlag nach § 850c ZPO zu ...mehr