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Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   11.12.2025 4 Wochen testen

(1) 1Die Universitäten haben das Promotionsrecht. 2Die Pädagogischen Hochschulen haben das Promotionsrecht im Rahmen ihrer Aufgabenstellung. 3Die Kunsthochschulen haben das Promotionsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer [1]. 4Die Ausübung des Promotionsrechts bedarf der Verleihung durch das ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.01.2012 4 Wochen testen

(1) Die Befähigung für die Laufbahnen des Akademischen Rats an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen (Wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 44 Hochschulgesetz) besitzt, wermehr

Gesetz aus TVöD Office Professional   24.06.2025 4 Wochen testen

(1) 1Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Ziel der Qualifizierung nach § 23 des Bremischen Hochschulgesetzes werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, auf Zeit eingestellt. 2Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf sechs Jahre vor der Promotion und sechs Jahre ...mehr

Gesetz aus TVöD Office Professional   27.05.2025 4 Wochen testen

(1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen (Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß § 44 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), das ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   27.02.2025 4 Wochen testen

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungenmehr

Gesetz aus TVöD Office Professional   24.06.2025 4 Wochen testen

(1) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. 2Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren soll mit ihrer Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.01.2012 4 Wochen testen

(1) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit (§ 42 Abs. 2 Nr. 2) beträgt, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, drei Jahre und sechs Monate. (2) Bei Ärzten beträgt die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit ein Jahr nach Erteilung der Approbation. (3) 1Bei Apothekern, Tierärzten oder Zahnärzten ...mehr

Gesetz aus TVöD Office Professional   4 Wochen testen

1Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich 2Sofern vor oder nach der...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   19.11.2010 4 Wochen testen

(1) 1Soweit in den Anlagen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit in Laufbahnen 2Bei Promotion kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit bis auf zw...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   05.08.2010 4 Wochen testen

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen im gehobenen Dienst nach Anlage 2 wird erworben durchmehr

Gesetz aus TVöD Office Professional   01.01.2025 4 Wochen testen

(1) 1Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt für eine Einstellung 2Bei Promotion kann die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit bis auf zwei Jahre gekürzt werden; dies gilt nicht, wenn da...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.01.2012 4 Wochen testen

(1) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet sein. 2Sie muss in Verbindung mit der entsprechenden Bildungsvoraussetzung geeignet sein, die Laufbahnbefähigung und die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der entsprechenden Laufbahn zu vermitteln. (2) Die ...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   22.12.2009 4 Wochen testen

(1) 1Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen 2 § 165b Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 3Sofern vor oder n...mehr

Gesetz aus Deutsches Anwalt Office Premium   4 Wochen testen
Gesetz aus Haufe Finance Office Premium   24.03.2025 4 Wochen testen